Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Eurowings Flüge ("EW"-Flugnummer) stehen Ihnen auch als Download zur Verfügung. Diese PDF-Datei können Sie mit dem Acrobat Reader öffnen. 

Ausführliche ABB zum Nachlesen

Artikel 1: Auslegung und Begriffsbestimmung

 

1.1 Titel und Überschriften

Die Titel und Überschriften der Artikel und deren Abschnitte dieser Beförderungsbedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und Orientierung und haben keine Bedeutung für die Auslegung des Textes.

 

1.2 Begriffsbestimmung

Soweit sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, haben die im Text dieser Bedingungen verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:

1.2.1 (a) „Wir“, „unser/unsere“, „uns“

steht für Eurowings GmbH.
Kontaktanschrift: Abteilung Customer Relations, Waldstraße 249, 51147 Köln; E-Mail: service@eurowings.com; 
Sitz der Gesellschaft: Eurowings GmbH, 40472 Düsseldorf, Registereintragung: Amtsgericht Düsseldorf – HRB 66807.

1.2.1 (b) „Sie“, „Ihr/Ihre“, „Ihnen“

steht sowohl für diejenige Person, die mit uns den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, als auch für jede Person, die dem Flugschein zufolge in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder (beachten Sie auch die Definition von „Fluggast“).

1.2.2 „Abkommen“

bedeutet, dass eine der folgenden Übereinkünfte anwendbar ist, je nach deren jeweiligem Anwendungsbereich:
in aller Regel

das Übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr („Montrealer Übereinkommen“); zum Teil aber auch

das Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln in Bezug auf den internationalen Lufttransport, das am 12.10.1929 in Warschau unterzeichnet wurde („Warschauer Abkommen“);

das Warschauer Abkommen, geändert durch das Haager Protokoll vom 28.09.1955;

das Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen von Guadalajara vom 18.09.1961;

das Warschauer Abkommen, ergänzt durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal vom 25.09.1975;

das Warschauer Abkommen, ergänzt durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal vom 25.09.1975;

das Warschauer Abkommen, ergänzt in Den Haag und durch das Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal vom 25.09.1975;

1.2.3 „Airlinecode“ (Airline Designator Code)

steht für die zwei Zeichen oder drei Buchstaben, die eine bestimmte Fluggesellschaft kennzeichnen. Unser Airlinecode lautet „EW“.

1.2.4 „Nahe Angehörige“

sind die in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Geschwister, Neffen/Nichten, Onkel/Tante) mit Ihnen verwandte Personen, Ihr Ehepartner und die in gerader Linie mit Ihrem Ehepartner verwandten Personen. Dem Ehepartner steht Ihr Lebenspartner gleich, mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft leben.

1.2.5 „Autorisierter Vertreter“

ist ein Verkaufsvertreter, der von uns bestellt wurde, um uns im Verkauf von Dienstleistungen im Luftverkehr zu vertreten.

1.2.6 „Beförderungsentgelt“

ist der von Ihnen für den bei uns gebuchten Flug zu zahlende Endpreis und setzt sich zusammen aus dem Flugpreis gem. Artikel 4.1 und den Zusatzentgelten gem. Artikel 4.2.

1.2.7 „Bestätigungsnummer“

ist die Nummer, die Ihnen durch uns oder auf unseren Auftrag hin mitgeteilt wird, um Ihre von uns bestätigte Flugreservierung zu identifizieren.

1.2.8 „Buchungsbestätigung“

ist eine Mitteilung, die Ihnen durch uns oder auf unseren Auftrag hin per Fax, E-Mail oder auf sonstige Weise übermittelt wird, wenn Sie mit elektronischen Flugscheinen reisen. Sie enthält die Bestätigungsnummer, den Namen des Fluggastes, Fluginformationen und Anmerkungen.

1.2.9 „Check-in-deadline“

ist die von der Fluggesellschaft angegebene Frist, in der Sie die Formalitäten bezüglich des Eincheckens vervollständigt und Ihre Bordkarte erhalten haben müssen.

1.2.10 „Coupon“

steht sowohl für den Flugcoupon in Papier als auch für den elektronischen Coupon. Beides berechtigt den genannten Fluggast gleichermaßen, mit dem darin bezeichneten Flug zu reisen.

1.2.10 (a) „Elektronischer Coupon“

steht für die in unserer Datenbank gespeicherten Daten des Flugcoupons oder anderer wichtiger Dokumente.

1.2.10 (b) „Flugcoupon“

ist die Ausfertigung des Flugscheins, die den Vermerk „good for passage“ trägt, oder im Falle eines elektronischen Flugscheins der elektronische Coupon, der die Orte anzeigt, zwischen denen befördert zu werden Sie berechtigt sind.

1.2.10 (c) „Fluggastcoupon“

bezeichnet die Ausfertigung des Flugscheins, die als „Passenger Coupon“ oder „Passenger Receipt“ gekennzeichnet ist und welche schließlich von Ihnen einzubehalten ist.

1.2.11 „Fluggast“

ist jede Person, die dem Flugschein zufolge in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder (beachten Sie auch die Definition von „Sie“, „Ihr/Ihre“, „Ihnen“).

1.2.12 „Fluggesellschaft“

steht für ein anderes Flugunternehmen als unseres, dessen Airlinecode auf Ihrem Flugschein oder auf einem Flugschein für Anschlussflüge angegeben ist.

1.2.13 „Flugschein“

bezeichnet sowohl das mit „Passenger Ticket and Baggage Check“ betitelte Dokument als auch den elektronischen Flugschein. In jedem Fall wird er von uns oder in unserem Auftrag ausgestellt und enthält die Vertragsbedingungen, Anmerkungen und die Coupons.

1.2.13 (a) „Elektronischer Flugschein“

bezeichnet zusammenfassend die Buchungsbestätigung, die elektronischen Coupons und, falls es in den Zusammenhang passt, die Bordkarte.

1.2.14 „Gepäck“

ist Ihr persönlicher Besitz, den Sie in Verbindung mit Ihrer Reise mit sich führen. Falls es nicht anders bestimmt wurde, besteht es sowohl aus Ihrem aufgegebenen als auch aus Ihrem Handgepäck.

1.2.14 (a) „Aufgegebenes Gepäck“

ist Gepäck, welches wir in Verwahrung nehmen und für welches wir eine Gepäcküberprüfung durchgeführt haben.

1.2.14 (b) „Handgepäck“

ist Ihr Gepäck mit Ausnahme Ihres aufgegebenen Gepäcks.

1.2.14 (c) „Gepäckschein“

ist der Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks bezieht.

1.2.14 (d) „Gepäckerkennungsmarke“

ist ein Beleg, der lediglich zur Identifikation von aufgegebenem Gepäck ausgestellt wird.

1.2.15 „Höhere Gewalt“

sind unübliche und unvorhersehbare Umstände jenseits Ihrer Kontrolle, die selbst bei gehöriger Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können.

1.2.16 „Schaden“

umfasst Tod, Verwundung oder körperliche Verletzungen eines Fluggastes sowie Verlust, teilweisen Verlust, Diebstahl oder andere Schäden, die im Zusammenhang mit der Gepäckbeförderung oder anderen von uns erbrachten Nebenleistungen entstanden sind.

1.2.17 „SZR“

steht für die Recheneinheit, in der der IWF (Internationale Währungsfond) seine Bücher führt und seine Geschäfte mit den Mitgliedsländern denominiert. Der Wert eines SZR entspricht dem Marktwert eines Korbs, der feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen enthält (US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund). Durch Bewertung dieser Währungsbeträge zum jeweiligen Wechselkurs kann der Tageswert des SZR in einer bestimmten Währung errechnet werden. Zum 01. Februar 2005 betrug der Wert eines SZR beispielsweise 1,16665 €.

1.2.18 „Tage“

sind Kalendertage, einschließlich aller 7 Tage der Woche; vorausgesetzt, dass der Tag, an dem eine Mitteilung zum Zweck der Benachrichtigung versandt wird, nicht gezählt werden soll; und weiter vorausgesetzt, dass aufgrund der festgesetzten Gültigkeitsdauer eines Flugscheins der Tag, an dem der Schein ausgegeben oder der Flug angetreten wird, nicht gezählt wird.

1.2.19 „Tarif“

bezeichnet die veröffentlichten Flugpreise, Gebühren und/oder die darauf bezogenen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft. Wenn gewünscht, können unsere Tarife eingesehen werden.

1.2.20 „Vertragsbedingungen“

sind die Bestimmungen, die Ihnen mit Ihrem Flugschein oder der Buchungsbestätigung ausgehändigt werden oder darin enthalten sind, als solche gekennzeichnet sind und die auf diese Beförderungsbedingungen und Mitteilungen verweisen.

1.2.21 (a) „Zwischenlandung“

ist ein planmäßiger Halt während Ihrer Reise an einem Punkt zwischen dem Abflugs- und dem Ankunftsort.

1.2.21 (b) „Vereinbarte Zwischenlandeplätze“

sind die Plätze, die auf dem Flugschein aufgeführt sind oder in unseren Flugplänen als vorgesehene Zwischenlandestellen auf Ihrer Flugstrecke angezeigt werden, mit Ausnahme des Abflugortes und des Bestimmungsortes.

Artikel 2: Anwendbarkeit und Geltendes Recht


2.1 Grundsatz

Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 2.2, 2.4 und 2.5 sind diese Beförderungsbedingungen nur auf Flüge oder Flugabschnitte anwendbar, für die unser Name oder unser Airlinecode im Flugschein angegeben ist.

2.2 Charterverkehr

Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Luftchartervertrages, sind diese Beförderungsbedingungen nur in dem Umfang anwendbar, in dem sie durch Verweis oder sonstige Bezugnahme im Luftchartervertrag oder dem Flugschein einbezogen werden.

2.3 Code-Shares

Für manche Dienstleistungen haben wir Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften getroffen, die als „Code-Shares“ bekannt sind. Das bedeutet, dass selbst wenn Sie bei uns reserviert und einen Flugschein haben, auf dem unser Name oder Airlinecode angegeben ist, eine andere Fluggesellschaft das Flugzeug betreiben könnte. Falls solche Vereinbarungen in Kraft treten, werden wir Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Fluggesellschaft, die das Flugzeug betreibt, informieren.

2.4 Vorrangiges Recht

Diese Beförderungsbedingungen sind anwendbar, soweit sie nicht mit unseren Tarifen, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder zwingenden behördlichen Anordnungen unvereinbar sind. In diesem Fall sind unsere Tarife oder die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen maßgeblich. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.

2.5 Vorrang der Beförderungsbedingungen vor anderen Regelungen

Im Fall der Unvereinbarkeit dieser Beförderungsbedingungen mit anderen von uns als Grundlage dieses Vertragsverhältnisses vorgesehenen Regularien für bestimmte Sonderfälle, die in Artikel 16 aufgeführt sind, sind die Beförderungsbedingungen maßgebend, soweit darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 3: Flugscheine

 

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Mit der Bestätigung Ihrer Buchung durch uns oder unsere autorisierten Vertreter kommt ein Beförderungsvertrag zustande, dessen Inhalt sich nach dem ausgestellten Flugschein und diesen Beförderungsbedingungen einschließlich der in Bezug genommenen sonstigen Bestimmungen richtet. Die wesentlichen Flugscheindaten, insbesondere Flugnummer, Datum, Abflug- und Zielort wie auch der Name des Fluggastes und die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder der ausführenden Luftfahrtunternehmen, sind auch in Ihrer Buchungsbestätigung wiedergegeben.

3.1.2 Es werden von uns nur Personen befördert, die in dem Flugschein (Buchungsbestätigung) namentlich als Fluggast aufgeführt sind. Erforderlich ist dazu die Übereinstimmung des vollständig ausgeschriebenen Vornamens und des vollständig ausgeschriebenen Familiennamens. Beachten Sie bitte unbedingt, dass es nur unter den in Artikel 5.2 geregelten Voraussetzungen möglich ist, den Beförderungsanspruch auf andere Personen zu übertragen oder einen bei der Buchung nicht vollständig oder überhaupt nicht angegebenen Vor- oder Familiennamen nachträglich zu ergänzen oder zu ändern. Die Person, die mit uns den Beförderungsvertrag geschlossen hat, bleibt jedoch im Sinne von § 328 Abs. 2 BGB berechtigt, das durch den Beförderungsvertrag begründete Recht des Fluggastes ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

3.1.3 Der oder die von Ihnen bei der Buchung benannten und im Flugschein aufgeführten Fluggäste gelten bis zu Ihrem schriftlichen Widerruf als ermächtigt, Sie in Bezug auf alle vertraglichen Angelegenheiten dieses Beförderungsvertrages zu vertreten und Erklärungen und Leistungen mit befreiender Wirkung entgegenzunehmen. Haben wir aufgrund des Verhaltens des Fluggastes oder einer vertragsändernden Abrede mit ihm nach diesem Vertrag oder gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Schadensersatz, zusätzliche Entgelte oder Erstattung von Auslagen, so haften Sie dafür in vollem Umfang. Ein etwaiges Verschulden des Fluggastes müssen Sie sich anrechnen lassen wie Ihr eigenes.

3.1.4 Das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Beförderungsvertrages sowie ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung des Beförderungsentgeltes besteht nur, soweit dies die Beförderungsbedingungen ausdrücklich vorsehen. Wir raten Ihnen daher, im Zweifel für unvorhergesehene Umstände eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

3.1.5 Falls Sie ein gänzlich ungenutztes Ticket haben, der im Flugschein bezeichnete Fluggast durch höhere Gewalt vom Reisen abgehalten wird und eine Umbuchung nach Artikel 5.2 nicht möglich ist, Sie uns umgehend darüber benachrichtigen und Beweise für diese Umstände vorlegen, werden wir Ihnen eine nicht auszahlbare Gutschrift in Höhe des entrichteten Beförderungsentgeltes abzüglich einer Gebühr in Höhe des Umbuchungsentgeltes gem. unserer Entgeltordnung (Artikel 17) erteilen. Bei zukünftigen Reisen mit unserer Fluggesellschaft werden wir Ihnen die Gutschrift auf das Beförderungsentgelt anrechnen. Die Gutschrift ist 6 Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig und verfällt bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme.

3.1.6 Wir stellen ausschließlich elektronische Flugscheine aus. Sie haben keinen Anspruch darauf, befördert zu werden, bis Sie nicht einen eindeutigen Identitätsnachweis vorlegen, der grundsätzlich nur durch einen amtlichen Lichtbildausweis erbracht werden kann (Reisepass, Personalausweis). Auch muss auf Ihren Namen ein gültiger elektronischer Flugschein ausgestellt worden sein. Die Identifizierung des für Sie bei der Buchung erstellten elektronischen Flugscheins erfolgt über die Bestätigungsnummer, die Sie daher beim Einchecken bereithalten sollten.

3.1.7 (1) Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: Wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis. War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.
Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch.

3.1.7 (2) Abweichend von 3.1.7 (1) erfolgt für Buchungen über italienische Buchungskanäle (ew.com/IT, EW Ticketschalter, EW Call Center oder Reisebüro in Italien) keine Nachkalkulation, wenn Sie uns die Reiseplanänderung bis spätestens 24 Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit der nicht angetrenen Teilstreckenbeförderung mitteilen. Die Mitteilung kann über die Service-Hotline oder schriftlich (bspw. per Kontaktformular) erfolgen.

3.1.7 (3) Abweichend von 3.1.7 (1) erfolgt für Buchungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich keine Nachkalkulation, wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und uns die diesbezüglichen Gründe nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen. Die Mitteilung kann über die Service-Hotline oder schriftlich (bspw. per Kontaktformular) erfolgen.

3.2 Gültigkeitsdauer

3.2.1 Der Flugschein ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Beförderungsbedingungen längstens für 12 Monate ab dem Ausstellungsdatum (Datum der Buchung) gültig.

3.2.2 Wenn Sie innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins aus einem von uns zu vertretenen Grund den Flug ganz oder teilweise nicht durchführen können, werden wir die Gültigkeitsdauer des Flugscheins verlängern oder Sie erhalten Anspruch auf eine Rückerstattung gem. Artikel 10.2.

3.2.3 Wir werden die Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheines auch dann verlängern, wenn Sie nach Antritt Ihrer Reise durch Krankheit von einer Reisefortsetzung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins abgehalten werden. Die Verlängerung erfolgt bis zu unserem ersten Flug nach Wiederherstellung Ihrer Reisefähigkeit ab dem Ort, an dem Sie Ihre Reise fortsetzen, auf dem ein Platz in der Tarifklasse frei ist, für die gezahlt wurde. Eine solche Krankheit muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Soweit danach eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins in Betracht kommt, werden wir auch die Gültigkeitsdauer der Flugscheine Ihrer nahen Angehörigen verlängern, die Sie auf der Reise begleitet haben.

3.2.4 Verstirbt ein Fluggast nach Antritt des Hinfluges und vor Antritt des Rückfluges, können die Rückflugscheine der diesen Fluggast begleitenden Personen durch Verzicht auf die Mindestaufenthaltsdauer oder Verlängerung der Gültigkeit geändert werden. Verstirbt ein naher Angehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine dieses Fluggastes und dessen nahen Angehörigen, die ihn begleiten, ebenso geändert werden. Die Änderungen erfolgen nur nach Vorlage einer gültigen Sterbeurkunde und sind Verlängerungen der Gültigkeitsdauer für maximal 45 (fünfundvierzig) Tage ab dem Todestag möglich.

3.2.5 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen verliert ein Flugschein seine Gültigkeit nach Beendigung der darin aufgeführten Flüge, wenn diese Flüge nicht zuvor umgebucht worden sind, oder Sie nach den Bestimmungen des Artikel 5.2 unabhängig davon einen Anspruch auf nachträgliche Umbuchung haben.

3.3 Name und Adresse der Fluggesellschaft

Unser Name kann im Flugschein auf unseren Airlinecode als EW, Eurowings oder auf andere Weise abgekürzt worden sein. Der für unseren ersten Flugabschnitt in der Buchungsbestätigung angegebene Abflughafen soll als unsere Adresse betrachtet werden.

Artikel 4: Beförderungsentgelt und Zahlung


4.1 Flugpreise

Falls nicht ausdrücklich anders angegeben, umfassen die Flugpreise nur die Beförderung vom Flughafen des Ausgangsortes bis zum Zielflughafen einschließlich der Steuern, Gebühren und Kosten, die von der Regierung, anderen Befugten oder durch den Betreiber eines Flughafens erhoben werden. Nicht eingeschlossen im Flugpreis sind Bodentransportdienste zwischen Flughäfen und zwischen Flughäfen und Stadtzentren. In Übereinstimmung mit unserem Tarif wird Ihr Flugpreis auf Grundlage der am Tag der Fälligkeit maßgeblichen Preise für den im Flugschein ausgewiesenen Flugtermin und die im Flugschein ausgewiesene Reiseroute berechnet. Änderungen Ihrer Reiseroute oder der Reisetermine – soweit solche überhaupt zulässig sind – können sich daher auf den zu zahlenden Flugpreis auswirken.

4.2 Zusatzentgelte

4.2.1 Bestimmte Zusatzleistungen, die wir im Zusammenhang mit Ihrer Beförderung auf Ihren Wunsch hin erbringen, und besondere Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrages entstehen und die durch Sie oder den aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrag berechtigten Fluggast veranlasst werden, sind mit dem Flugpreis nicht abgegolten. Dafür berechnen wir Ihnen weitere Entgelte. Ungeachtet dieser Bezeichnung gehören dazu sowohl Leistungsentgelte und Aufwandspauschalen (z.B. für die Beförderung von Übergepäck oder die Vornahme von Umbuchungen), aber auch Auslagenerstattungen und Schadensersatzforderungen (z.B. bei Rückbelastung von Lastschriften).

4.2.2 Unter welchen Voraussetzungen wir zur Erhebung von Zusatzentgelten berechtigt sind, ist in diesen Beförderungsbedingungen geregelt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes dabei angegeben wird, ergibt sich die Höhe aus unserer Entgeltordnung (Artikel 17). Maßgeblich ist der veröffentlichte Stand der Entgeltordnung

4.2.2 (a) zum Zeitpunkt Ihrer Buchung, wenn es sich um eine Leistung handelt, zu deren Erbringung wir bereits aufgrund der Buchung verpflichtet sind, wie zum Beispiel eine Umbuchung (vgl. Artikel 5.2.3) oder die Beförderung von Kleinkindern unter 2 Jahren (vgl. Artikel 7.3.1)

4.2.2 (b) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder des sonstigen Umstandes, aufgrund dessen unser Anspruch auf ein weiteres Entgelt entsteht, in allen sonstigen Fällen.

4.3 Währung

4.3.1 Flugpreise, Steuern, Gebühren und Kosten sowie weitere Entgelte (Beförderungsentgelt) sind in EURO zahlbar, wenn nicht durch uns oder unseren autorisierten Vertreter spätestens zum Zeitpunkt Ihrer Buchung eine andere Währung angegeben wird.

4.3.2 Bitte beachten Sie beim Kauf eines Tickets mit Währungsumrechnungsoption folgendes:

4.3.2 (a) Die Möglichkeit, in einer anderen Währung zu bezahlen, wird ausschließlich auf eurowings.com angeboten.

4.3.2 (b) Der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Buchungsstart gilt als verbindlich. 

4.3.2 (c) Der umgerechnete Totalbetrag basiert auf den täglich aktualisierten Wechselkursen der XE (www.xe.com). Bitte beachten Sie, dass der Wechselkurs aus diesem Grund bei neuen Buchungen oder Buchungsanfragen auf eurowings.com abweichen kann.

4.3.2 (d) Die Währungsumrechnungsoption wird ausschließlich bei der Buchung eines Flugtickets und für gewisse Zusatzoptionen angeboten. Nicht für Drittanbieter.

4.3.2 (e) Der Beleg darf nicht manipuliert werden.

4.3.2 (f) Eurowings behält sich im Betrugsfall rechtliche Schritte vor. 

4.3.2 (g) Die Bedingungen können sich jederzeit und ohne Ankündigung ändern.

4.3.2 (h) Gutscheine können nur in der Originalwährung des Tickets eingelöst werden. 

4.3.2 (i) Die Option ist nicht verfügbar für: Nachträgliche Umbuchungen, Upgrades und Zusatzleistungen (z. B. zusätzliches Gepäckstück, Sitzplatzreservierung) sowie für Ticketkäufe, die über andere Buchungskanäle (z. B. Service Center, Airport Ticket Office) getätigt wurden. 

4.3.3 Alle Rückerstattungsanfragen werden in der Originalwährung des Flugtickets bearbeitet und nicht in der von Ihnen ausgewählten Währung.    

4.4 Zahlungen

4.4.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Beförderungsentgelt sofort mit Abschluss des Beförderungsvertrages (vgl. Artikel 3.1) fällig. Erhöht sich das Beförderungsentgelt nachträglich, z.B. durch die Buchung oder Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Zusatzleistungen, Fluggastwechsel oder Umbuchungen, wird der Mehrbetrag unverzüglich mit Eintritt des die Erhöhung auslösenden Umstandes, spätestens mit der Mitteilung durch uns an Sie fällig. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend auch für den Erhöhungsbetrag.

4.4.2 Für Ihre Zahlungen können Sie wählen:

4.4.2 (a) Barzahlungen sind ohne Einschränkungen an allen „Airport Sales“ möglich.

4.4.2 (b) Per RatePAY-Rechnung können Sie das Beförderungsentgelt einschließlich der bei Abschluss des Beförderungsvertrags vereinbarten entgeltpflichtigen Zusatzleistungen bequem durch Banküberweisung entrichten. Zahlungen per RatePAY-Rechnung sind möglich, wenn der zu zahlende Gesamtbetrag mindestens 20 € und höchstens 2.000 € beträgt, Sie Ihren privaten Wohnsitz in Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland bei der Buchung als Rechnungs- und Kontaktanschrift angegeben haben und die weiteren in Artikel 23 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Haben wir Ihren Wunsch auf Zahlung per RatePAY-Rechnung akzeptiert, wird der Rechnungsbetrag am 10. Bankarbeitstag nach Vornahme der Buchung, spätestens jedoch 1 Bankarbeitstag vor dem Tag des ersten Abflugs zur Zahlung auf das angegebene Konto der Einzugsstelle fällig.

4.4.2 (c) Mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren können Sie das Beförderungsentgelt einschließlich der bei Abschluss des Beförderungsvertrags vereinbarten entgeltpflichtigen Zusatzleistungen bequem durch Bankeinzug von Ihrem in EURO geführten Konto entrichten, wenn zwischen dem Tag der Buchung und dem Tag des ersten Abflugs mindestens 14 Bankarbeitstage liegen. Sie erteilen dazu gesondert ein SEPA-Lastschrift-Mandat, durch welches Sie uns erlauben, den Zahlbetrag per SEPA-Lastschrift von ihrem Konto einzuziehen, und zugleich ihre kontoführende Bank anweisen, die Lastschrift bei Fälligkeit einzulösen.

4.4.2 (d) Zahlungen per von uns akzeptierter Kreditkarte oder per PayPal sind ohne Einschränkungen möglich. Sie erteilen uns dazu die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkarten- oder PayPal-Konto bzw. erteilen PayPal den Zahlungsauftrag.

4.4.3 Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass

4.4.3 (a) die von Ihnen angegebenen Daten der Kreditkarte, des PayPal- oder des Bankkontos falsch oder unvollständig sind,

4.4.3 (b) Sie nicht der berechtigte Kreditkarten-, PayPal- oder Bankkontoinhaber sind,

4.4.3 (c) Sie aus sonstigen Gründen nicht oder nicht in dem gesamten Umfang der durch den Beförderungsvertrag für Sie begründeten finanziellen Verpflichtungen über das Kreditkarten-, PayPal- oder Bankkonto zu verfügen berechtigt sind,

4.4.3 (d) Sie die uns erteilte Ermächtigung widerrufen oder das vollständig ausgefüllte SEPA-Lastschrift-Mandat in Schriftform nicht unverzüglich zurückgesandt haben,

4.4.3 (e) das Kreditkarten- oder Geldinstitut oder PayPal die von uns aufgrund Ihrer Ermächtigung angeforderte Zahlung nicht leistet,

4.4.3 (f) der von uns bei Ihrem Kreditkarten-, PayPal- oder Bankkonto eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird, oder

4.4.3 (g) der Rechnungsbetrag einer RatePAY-Rechnung nicht spätestens am Fälligkeitstag auf dem Empfängerkonto eingegangen ist.

4.5 Folgen unpünktlicher oder fehlender Zahlung

4.5.1 Solange das Beförderungsentgelt nicht vollständig entrichtet ist oder nach Artikel 4.4.3 als vorläufig entrichtet gilt, sind wir berechtigt, sämtliche von uns nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu verweigern, insbesondere Ihre Beförderung abzulehnen.

4.5.2 Wenn einer der in Artikel 4.4.3 lit. (a) bis (g) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht,

4.5.2 (a) Ihre weitere Beförderung bis zum vollständigen Ausgleich rückständiger Zahlungen zu verweigern,

4.5.2 (b) Ihren Online-Nutzerzugang bei uns zu sperren und weitere Buchungen von Ihnen oder für Sie als Fluggast abzulehnen,

4.5.2 (c) ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug zu beauftragen,

4.5.2 (d) Ihre Säumnis der SCHUFA anzuzeigen, soweit wir uns im Einzelfall vergewissert haben, dass Ihr Verhalten auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruht,

4.5.2 (e) in den in Artikel 4.4.3. lit. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17 "CBF") zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist, und

4.5.2 (f) unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlangen.

Artikel 5: Reservierungen


5.1 Reservierungsanforderungen

5.1.1 Grundsätzlich stellen wir Flugscheine nur zusammen mit einer Reservierung aus. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, und wird Ihnen ein Flugschein ohne eine Reservierung ausgestellt, kann eine Reservierung vorbehaltlich unserer Tarife und der Verfügbarkeit von Plätzen auch später vorgenommen werden.

5.1.2 Wir oder unsere autorisierten Vertreter werden Ihre Reservierung(en) registrieren. Auf Anfrage erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung Ihrer Reservierung.

5.1.3 Unsere Flugpreise unterliegen Bestimmungen, die Ihr Recht, Reservierungen zu ändern oder zu stornieren, einschränken oder ausschließen.

5.2 Umbuchungen

5.2.1 Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen können Flüge für die selbe Flugstrecke

(a) auf andere als die nach Artikel 3.1.2 beförderungsberechtigten Fluggäste übertragen bzw. kann deren unvollständiger oder fehlender Vor- oder Familienname ergänzt werden (Fluggastwechsel) oder

(b) sofern freie Plätze auf dem neu gewünschten Flug verfügbar sind, auf eine andere flugplanmäßige Zeit umgebucht werden. Änderungen der gebuchten Flugstrecke sind nicht möglich. Bei Buchungen von Flügen im Umsteigeverbindungs-Tarif sind Umbuchungen einzelner Teilstrecken nicht möglich.

5.2.2 Umbuchungen nach Artikel 5.2.1 (b) können nur bis zur Schließung des Web Check-in vor der planmäßigen Abflugzeit des (ursprünglichen) Fluges vorgenommen werden. Sofern in einer Buchung mehrere Flugstrecken gebucht sind, beachten Sie bitte unbedingt, dass ein Fluggastwechsel (Umbuchungen nach Artikel 5.2.1 (a)) nur bis zur Schließung des Web Check-ins vor der planmäßigen Abflugzeit der ersten (ursprünglichen) Flugstrecke möglich ist. Umbuchungen zu einem späteren Zeitpunkt (nachträgliche Umbuchungen) sind ausschließlich in den in Artikel 3.2.2, Artikel 3.2.3, Artikel 3.2.4, Artikel 5.5, Artikel 9.1.2 und Artikel 9.2.2 genannten Fällen und nur dann zulässig, wenn die Umbuchung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt.

5.2.3 Mit Ausnahme der in Artikel 3.2.2, Artikel 5.5, Artikel 9.1.2 und Artikel 9.2.2 genannten Fälle erheben wir für jede Umbuchung ein pauschales Entgelt pro Fluggast und Flugstrecke, dessen Höhe Sie unserer Entgeltordnung (Artikel 17 „RBK“ bzw. „NC1“) entnehmen können. Außerdem bestimmt sich der Flugpreis nach der zum Zeitpunkt der Umbuchung maßgeblichen Tarifstufe für die betreffende Flugstrecke. Ist der danach zu berechnende Flugpreis höher, müssen Sie zusätzlich zu der Umbuchungsgebühr den Differenzbetrag entrichten. Die Erstattung eines etwaigen Minderbetrages ist hingegen ausgeschlossen. Bezüglich der sich durch eine Umbuchung ergebenden zusätzlichen Zahlungspflichten weisen wir ausdrücklich auf unser Recht zur Leistungsverweigerung hin (Artikel 4.5.1).

5.2.4 Umbuchungen erfolgen im Internet (nur möglich, sofern die Buchung über das Internet unter der Option "Buchen mit Login" getätigt worden ist), telefonisch über das Call Center oder persönlich am Abflughafen. Die neuen Flugtermine müssen vollständig innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins liegen, soweit nicht ein Umstand vorliegt, aufgrund dessen wir gem. Artikel 3.2 die Gültigkeitsdauer verlängern. Eine Umbuchung ist nur auf einen zum Zeitpunkt der Umbuchung in unserem Reservierungssystem geladenen und bereitgestellten Flug möglich.

5.2.5 Die Regelungen in Artikel 5.2 gelten nicht für Umbuchungen im Rahmen der Flex-Option nach Artikel 19.1, soweit dort nicht ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen verwiesen wird.

5.3 Sitzplatzbelegung und -reservierung

5.3.1 Ihr Sitzplatz wird Ihnen beim Einchecken von uns zugeteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie keinerlei Anspruch darauf haben, die Auswahl zu beeinflussen und dass Sie nicht berechtigt sind, einen anderen als den Ihnen zugewiesenen Sitzplatz zu nutzen.

5.3.2 Abweichend davon haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich eine bestimmte Sitzplatzkategorie (z.B. Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit) nach Verfügbarkeit gegen ein Entgelt pro Fluggast und Flugstrecke reservieren zu lassen, dessen Höhe Sie unserer Entgeltordnung entnehmen können.

5.3.3 Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Reservierungswünsche abzulehnen und jederzeit die nach Artikel 5.3.1 zugeteilten oder die nach Artikel 5.3.2 reservierten Sitze neu zu verteilen, wenn wir dies aus Gründen der Flugsicherheit, des Schutzes oder aus betrieblichen Gründen für notwendig erachten, oder wenn uns unzutreffende oder unvollständige Angaben über den betreffenden Fluggast gemacht wurden, die wir bei der Reservierung des Sitzplatzes nachgefragt haben. Wenn Ihnen dadurch ein reservierter Sitzplatz entzogen wird, erstatten wir Ihnen die gezahlte Reservierungsgebühr, soweit Sie nicht für den Entzug allein oder weit überwiegend verantwortlich sind.

5.4 Rückbestätigung von Reservierungen

Sie sollten die Notwendigkeit einer Rückbestätigung bei jeder Fluggesellschaft überprüfen, die Sie auf Ihrer Reise befördert. Wenn es verlangt wird, müssen Sie bei der Fluggesellschaft rückbestätigen, deren Airlinecode auf dem Flugschein des fraglichen Fluges angegeben ist.

5.5 Stornierung von Reservierungen

Soweit wir Ihre Reservierungen berechtigterweise stornieren, wird ihr Flugschein spätestens nach Durchführung der davon betroffenen Flüge ungültig. Das gilt nur dann nicht, wenn diese Flüge zuvor umgebucht worden sind, oder Sie nach den Bestimmungen des Artikels 5.2 unabhängig davon einen Anspruch auf nachträgliche Umbuchung haben.

5.6 Persönliche Daten

Wir überprüfen Zahlungstransaktionen zur Verhinderung von Betrug und anderen Missbrauchsfällen. Dazu bedienen wir uns sowohl interner als auch externer Quellen. Werden konkrete Sachverhalte festgestellt, behalten wir uns das Recht vor, Informationen (inklusive personenbezogene Daten), an andere Gesellschaften innerhalb der Lufthansa Gruppe (u. a. Austrian Airlines, Eurowings, Germanwings, Brussels Airlines, SWISS Global Air Lines AG, Edelweiss Air AG, SWISS International Air Lines AG, Miles and More GmbH) zu übermitteln, welche diese dann auch für eigene Zwecke bearbeiten.

Artikel 6: Einchecken und Boarding

 

6.1 Abfertigung (Check-in)

6.1.1 Die Check-in-Schalter für Kurz- und Mittelstreckenflüge öffnen in aller Regel zwei Stunden (für Flüge ab Tel Aviv, Tunis, Casablanca, Marrakesch: 2,5 Stunden / für Flüge ab Algier: 3,5 Stunden) vor der geplanten Abflugzeit. Wir empfehlen Ihnen, sich zwei Stunden vor dem Abflug zur Abfertigung zu begeben. Fluggäste, die sich nicht spätestens 40 Minuten (für Flüge nach/ab Tel Aviv, Tunis, Marrakesch: 60 Minuten / für Flüge ab Casablanca, Marsa Alam: 50 Minuten / für Flüge ab Algier: 90 Minuten / für Flüge ab London-Heathrow, London-Stansted: 45 Minuten) vor der flugplanmäßigen Abflugzeit am Check-in-Schalter eingefunden und sich beim Abfertigungspersonal zur Abfertigung gemeldet haben, können nicht mehr abgefertigt werden.

Die Check-in-Schalter für interkontinentale Flüge öffnen in aller Regel drei Stunden vor der geplanten Abflugzeit. Wir empfehlen Ihnen, sich drei Stunden vor dem Abflug zur Abfertigung zu begeben. Fluggäste, die sich nicht spätestens 60 Minuten vor der flugplanmäßigen Abflugzeit am Check-in-Schalter eingefunden und sich beim Abfertigungspersonal zur Abfertigung gemeldet haben, können nicht mehr abgefertigt werden.

Haben Sie einen Flug im Umsteigeverbindungs-Tarif gebucht, empfehlen wir Ihnen, zum Wiedereinchecken an einem Umsteigeflughafen, den besonders gekennzeichneten Transfer-Schalter zu benutzen, falls ein solcher dort vorhanden ist. Als Fluggast auf Umsteigeverbindungen werden Sie an einem Transfer-Schalter in der Regel bevorzugt und damit schneller abgefertigt.

6.1.2 Abweichend von den Regelungen in Artikel 6.1.1. gelten besondere Check-in-Zeiten und Einschränkungen bei der Gepäckaufgabe:

6.1.2 (a) für alleinreisende Kinder bei Inanspruchnahme des UM-Service nach Maßgabe des Artikels 21. Diese müssen sich bereits zwei Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit am Check-In-Schalter eingefunden und sich beim Abfertigungspersonal zur Abfertigung gemeldet haben.

6.1.2 (b) für Fluggäste, die an einem außerhalb des Flughafens eingerichteten besonderen Check-in-Terminal einchecken wollen. Die notwendige Vorlaufzeit vor der flugplanmäßigen Abflugzeit, bis zu der sich die Fluggäste spätestens an einem solchen Check-in-Terminal eingefunden und beim Abfertigungspersonal zur Abfertigung gemeldet haben müssen, ist länger als an unseren Check-in-Schaltern im Flughafen und wird für den jeweiligen Standort gesondert bekannt gegeben. Dafür sind diese Terminals unabhängig von einer bestimmten Flugzeit in aller Regel ganztägig geöffnet. Beachten Sie bitte auch und berücksichtigen dies bei Ihrer Planung, dass an diesen besonderen Check-In-Terminals Einschränkungen bei der Aufgabe von Gepäck bestehen können, welches aufgrund seiner Sperrigkeit oder sonstiger Erschwernisse bei der Beförderung nicht als Freigepäck im Sinne von Artikel 8.1. gilt. Die Flughäfen, für die solche besonderen Check-in-Terminals zugelassen sind, und die dort maßgeblichen Öffnungs- und Vorlaufzeiten sowie etwaige Einschränkungen bei der Gepäckaufgabe haben wir gesondert veröffentlicht.

6.1.3 Im Interesse der Sicherheit unserer Fluggäste haben wir sofort auf den Terrorangriff in den USA am 11. September 2001 reagiert und auf allen Flughäfen unter Einhaltung der strengen Regeln des britischen Department of Transport, Local Government and the Regions (DTLR) für britische Flughäfen und Fluglinien, die diese frequentieren, verschärfte Sicherheitsmaßnahmen eingeführt. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch Verzögerungen ergeben können.

6.1.3 (a) Alle Fluggäste müssen beim Check-in einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorweisen. Dies gilt ungeachtet staatlicher Reisebestimmungen auch für Inlandsflüge und Flüge von und nach Staaten des Schengener Abkommens. Bei internationalen Flügen sind zusätzlich die staatlichen Einreise- und Ausreisebestimmungen zu beachten und die danach vorgeschriebenen Identitätspapiere und sonstigen Dokumente wie Visa vorzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis müssen wir die Abfertigung verweigern. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass bei Umsteigeflügen die erforderlichen Kontrollen vor einer jeden Teilstrecke durchgeführt und auf die jeweilige Teilstrecke beschränkt werden müssen.

6.1.3 (b) Die Namen auf dem Identitätsnachweis und in Ihrem Flugschein (Buchungsbestätigung) müssen übereinstimmen. Es können nur Fluggäste abgefertigt werden, für die die Buchung erfolgt ist. Eine nachträgliche Änderung (Fluggastwechsel) ist nicht möglich.

6.1.3 (c) Passagiere und ihr Gepäck werden auch von uns einer genaueren Sicherheitsprüfung unterzogen. Wir sind daher nach Maßgabe des Artikels 8.6 berechtigt, Sie und Ihr Gepäck zu durchsuchen. Bestimmte Gegenstände dürfen nicht mit in die Kabine genommen werden oder sind gar gänzlich von der Luftbeförderung ausgeschlossen. Sie sollten daher bereits beim Packen Ihres Reisegepäcks die näheren Bestimmungen dazu in Artikel 8 genau beachten. Dadurch erleichtern Sie uns unsere Aufgabe und sich selbst Unannehmlichkeiten bei der Abfertigung. Erforderlichenfalls müssen wir Sie bei der Abfertigung auffordern, Gegenstände aus dem Handgepäck in ein aufzugebendes Gepäckstück umzupacken oder die Abfertigung Ihres Gepäcks sogar gänzlich verweigern.

6.2 Boarding

Bei der Abfertigung erfahren Sie, von welchem Flugsteig Sie an Bord gehen können. Sie sollten sich bei Kurz- und Mittelstrecke spätestens 30 Minuten, bei Langstrecke spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Flugsteig einfinden. Der Einstieg schließt 15 Minuten vor Abflug. Sofern Sie nicht rechtzeitig zum Einstieg erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu streichen. Beachten Sie bitte, dass an jedem Flughafen vor dem Betreten des Flugsteigbereiches Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, auf deren Dauer und Ablauf wir keinen Einfluss haben. Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst frühzeitig zum Sicherheitsbereich zu begeben, da die Wartezeiten je nach den Umständen unterschiedlich lang sein können.

6.3 Verspätungsfolgen

Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Reservierung zu stornieren, wenn Sie die Fristen für das Abfertigen nicht einhalten oder nicht rechtzeitig am Flugsteig erscheinen. Das gilt auch, wenn wir Sie aus einem der in Artikel 6.1.2 aufgeführten Gründe nicht abfertigen konnten.

Artikel 7: Ablehnung und Einschränkungen der Beförderung


7.1 Das Recht, die Beförderung zu verweigern

Wir können uns weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern oder weiterzubefördern, wenn wir aufgrund bestimmter Tatsachen davon ausgehen dürfen, dass

7.1.1 dies notwendig ist, um geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Verfügungen und Regelungen zu entsprechen;

7.1.2 Ihre Beförderung oder die Ihres Gepäcks die Sicherheit oder Gesundheit anderer gefährden oder beeinflussen oder das körperliche Wohlergehen anderer Fluggäste oder der Crew beeinträchtigen könnte;

7.1.3 Ihr psychischer oder physischer Zustand einschließlich einer Beeinträchtigung durch Drogen oder Alkohol eine Gefahr oder ein Risiko für Sie, für andere Fluggäste, die Besatzung oder fremdes Eigentum darstellt;

7.1.4 Sie auf einem früheren Flug eine Verfehlung wie in Artikel 11.1 beschrieben begangen haben und wir Grund zu der Annahme haben, dass sich eine solche Verfehlung wiederholen könnte;

7.1.5 Sie es abgelehnt haben, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen;

7.1.6 Sie die von uns erhobenen Flugpreise oder Zusatzentgelte nicht vollständig bezahlt haben;

7.1.7 Sie keine gültigen Reiseunterlagen haben, ein Land betreten wollen, durch das Sie nur hindurchreisen dürfen oder für welches Sie keine gültigen Reiseunterlagen haben, Sie Ihre Reiseunterlagen während des Fluges zerstören oder sich weigern, Ihre Reiseunterlagen gegen einen Beleg der Crew auszuhändigen, wenn Sie dazu aufgefordert werden;

7.1.8 Sie nicht beweisen können, dass Sie die in dem Flugschein (Buchungsbestätigung) genannte Person sind;

7.1.9 Sie es unterlassen, unseren Anweisungen zur Flugsicherheit oder zum Schutz Folge zu leisten.

7.2 Beförderung von Kindern

7.2.1 Wir befördern Kinder unter 12 Jahren nur, wenn sie zusammen mit einer verantwortlichen volljährigen Begleitperson oder in Begleitung von Bruder oder Schwester reisen, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen. Handelt es sich bei der Begleitperson nicht um einen zur Personensorge berechtigten Elternteil, muss uns die Begleitperson auf unser Verlangen eine schriftliche von allen gemeinsam zur Personensorge Berechtigten eigenhändig unterschriebene Erklärung vorlegen können, aus der sich das Einverständnis der Sorgeberechtigten mit der Flugreise unter Aufsicht der Begleitperson ergibt. Abweichend davon besteht für Kinder ab Vollendung des 5. Lebensjahres die Möglichkeit, den entgeltpflichtigen Betreuungsservice für alleinreisende Kinder nach den näheren Bestimmungen des Artikels 21 in Anspruch zu nehmen.

7.2.2 Unabhängig davon ist die Ein- oder Ausreise von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nach den nationalen Rechtsvorschriften verschiedener Staaten von dem Nachweis einer Autorisierung durch sämtliche zur Personensorge berechtigter Personen abhängig. Die an einen solchen Nachweis gestellten Anforderungen können im Einzelfall durchaus über die in Artikel 7.3.1 festgelegten hinausgehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Einhaltung staatlicher Einreise- und Ausreisebestimmungen jedem Fluggast in eigener Verantwortung obliegt, und empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig vor der Reise bei den zuständigen staatlichen Behörden über die Anforderungen zu informieren und die benötigten Unterlagen zu beschaffen.

7.2.3 Kleinkinder, die am Tag der Reise das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ausschließlich wie folgt befördert werden:

7.2.3 (a) auf dem Schoß einer erwachsenen Begleitperson, wenn das Kleinkind mit einem zusätzlichen Schlaufengurt (Loop Belt) gesichert wird, der nach unserer Anweisung anzulegen ist. In diesem Fall erheben wir für die Beförderung des Kleinkindes anstelle des tariflichen Flugpreises eine pauschale Servicegebühr, deren Höhe Sie unserer Entgeltordnung (Artikel 17) entnehmen können.

7.2.3 (b) auf einem eigenen Sitzplatz am Fenster, unmittelbar neben einer erwachsenen Begleitperson, wenn das Kleinkind durch ein spezielles von uns ausdrücklich zugelassenes Kinderrückhaltesystem gesichert wird. Beachten Sie bitte, dass wir in diesem Fall zusätzlich zu der pauschalen Servicegebühr (Art. 17) den vollen tariflichen Kinderflugpreis erheben und dass die benötigten Kinderrückhaltesysteme nicht von uns gestellt werden, sondern von Ihnen mitgebracht werden müssen. Die Verwendung eines Kinderrückhaltesystems ist nur zulässig, wenn diese bei der Abfertigung am Check-In-Schalter vorgezeigt und dort die Übereinstimmung mit einem der von uns zugelassenen Kinderrückhaltesysteme festgestellt wurde. Die zugelassenen Modelle finden Sie hier. In diesem Fall gilt das Kinderrückhaltesystem als Freigepäck im Sinne von Artikel 8.1.2 (b). Bitte machen Sie sich vor Abflug mit der Bedienungsanleitung Ihres Kinderrückhaltesystems vertraut, da die Crew Ihnen bei der Installation nicht behilflich sein kann. Sollte sich das Kinderrückhaltesystem nicht ordnungsgemäß befestigen lassen, müssen Sie es als Gepäck aufgeben.

7.2.3 (c) Bitte beachten Sie, dass aus Sicherheitsgründen nur ein Kleinkind pro Erwachsenem an Bord gestattet ist. Sie haben aber die Möglichkeit für das zweite mitreisende Kind unter zwei Jahren einen Sitzplatz zu buchen und das entsprechendes Kinderrückhaltesystem mitzuführen.

Artikel 8: Gepäck


8.1 Erlaubtes Freigepäck

8.1.1 Die Beförderung Ihres Gepäcks ist mit dem Flugpreis nur abgegolten, soweit es unsere Bedingungen für Freigepäck erfüllt.

8.1.2 Als Freigepäck gilt Gepäck, welches

8.1.2 (a) Sie nicht aufgeben, sondern als Handgepäck in die Flugzeugkabine mitnehmen und uns als solches beim Einchecken vorgezeigt haben.

Es gibt 2 Arten von Handgepäck:

  • Eine kleine Tasche, deren Maße nicht mehr als 40 x 30 x 25 cm betragen.

  • Ein großes Handgepäck mit Maximalgewicht von 8 kg und einer Maximalgröße von 55 x 40 x 23 cm (bei faltbaren Kleidersäcken max. 57 x 54 x 15 cm).

Jeder Passagier ist berechtigt ein persönliches, kleines Handgepäck mit in die Kabine zu nehmen. Die Anzahl und Art des erlaubten Handgepäcks ist abhängig von dem gebuchten Tarif oder der gebuchten Zusatzservices. Mehr Informationen zu den Handgepäckregularien finden Sie im Paragraph 8.8 „Handgepäck“.

Zusätzlich zu diesem Handgepäckstück ist die Mitnahme eines Babytragekorbs oder Kinderautositzes oder Buggy (Buggys werden ausschließlich im Frachtraum transportiert) pro Kind, eine zusätzliche Wickeltasche pro Kleinkind, und Rollstühle/orthopädische Hilfsmittel (z.B. Mobilitätshilfen, Rollstühle werden ausschließlich im Frachtraum transportiert) möglich.

8.1.2 (b) aufgrund einer besonderen Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen, einer besonderen Vereinbarung mit uns, oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung als Freigepäck gilt bzw. von der Entrichtung eines besonderen Entgeltes ausgenommen ist.

8.1.3 Die Beförderung von Tieren richtet sich nach Art. 8.10. Sie gelten auch dann nicht als Freigepäck, wenn sie ansonsten die Anforderungen von Art. 8.1.2 (a) erfüllen.

8.1.4 Das Gepäck von Dritten darf nicht als eigenes erklärt und insbesondere nicht als erlaubtes Freigepäck, aber auch nicht als Sondergepäck oder Übergepäck zur Beförderung eingecheckt werden.

8.2 Entgeltpflichtiges Gepäck

8.2.1 Gepäck, welches nicht als Freigepäck gilt, insbesondere aufgrund seines Gewichts, seiner Sperrigkeit oder sonstiger Erschwernisse bei der Beförderung, kann nur gegen ein zusätzliches Entgelt befördert werden. Dies ist im Einzelnen:

8.2.1.1 Gepäckzuschlag: Für jedes aufzugebende Gepäckstück erheben wir einen Gepäckzuschlag. Der Zuschlag muss sofort entrichtet werden. Sie können den Zuschlag direkt am Gate mit EC- oder Kreditkarte begleichen. Eine Barzahlung ist allein am Ticketschalter möglich. Der Gepäckzuschlag ermäßigt sich bei maximal einem aufgegebenem Gepäckstück (ermäßigter Gepäckzuschlag), wenn Sie das zuschlagpflichtige Gepäckstück bis spätestens zwei Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit entweder online über das Internet oder telefonisch über das Call Center verbindlich anmelden und den dafür anfallenden Zuschlag auf dem dabei angegebenen Zahlungsweg entrichten.

8.2.1.2 Übergepäckzuschlag: Ein Anspruch auf die Beförderung von aufzugebendem Gepäck besteht nicht, soweit das einzelne Gepäckstück eines Fluggastes ein Gewicht von 23 kg (BIZclass: 32kg) übersteigt. In der Regel werden wir jedoch im Rahmen unserer Kapazitäten aufzugebendes Gepäck von bis zu fünf Gepäckstücken à maximal 32 kg pro Fluggast akzeptieren. Im Einzelfall ist eine vorherige Absprache mit uns erforderlich. Akzeptieren wir Übergepäck, erheben wir einen Gepäckzuschlag gem. Artikel 8.2.1.1.

8.2.1.2 (a) einen Übergepäckzuschlag („X1-X9/OWB“) pro Gepäckstück und jedes Kilogramm Übergewicht (Aufpreis nur am Flughafen)

8.2.1.3 Sperrgepäckzuschlag: Für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck, welches nicht in Reisekoffern oder ähnlich kompakten Behältnissen verstaut ist, erheben wir anstelle des Gepäckzuschlags nach Art. 8.2.1.1 und des Übergepäckzuschlags nach Artikel 8.2.1.2 besondere Zuschläge. Ein Anspruch auf die Beförderung von Sperrgepäck besteht nicht. In der Regel werden wir jedoch im Rahmen unser Kapazitäten aufzugebendes Sperrgepäck akzeptieren, wenn dieses der Art nach in unserer Entgeltordnung (Artikel 17) aufgeführt ist und der angegebene Zuschlag entrichtet wird. Im Einzelfall ist eine vorherige Absprache mit uns erforderlich.

8.2.1.4 Handgepäckzuschlag: Für die Mitnahme weiterer Handgepäckstück als in Ihrem gewählten Tarif inkludiert oder als Zusatzservice gebucht, erheben wir einen Handgepäckzuschlag nach unserer Entgeltordnung (Artikel 17), soweit dieser nicht bereits im jeweiligen Tarif inkludiert ist.

8.2.2 Die Höhe der jeweiligen Zuschläge entnehmen Sie bitte unserer Entgeltordnung (Artikel 17) oder erfragen Sie über unser Call Center oder an unseren Abfertigungsschaltern. Maßgeblich sind stets die am Tag des jeweiligen Fluges, bei vorheriger verbindlicher Anmeldung der zuschlagspflichtigen Leistung die am Tag der Anmeldung veröffentlichten Entgelte. Die angegebenen Entgelte gelten pro Strecke und werden daher für den Hin- und den Rückflug jeweils gesondert berechnet. Bei Buchungen von Flügen im Umsteigeverbindungs-Tarif gelten alle Teilstrecken zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort als eine Flugstrecke.

8.2.3 Im Rahmen unserer Kapazitäten und vorbehaltlich entgegenstehender Gründe der Flugsicherheit oder des Schutzes werden wir Ihnen auf Ihre vorherige Anfrage hin gestatten, Musikinstrumente, welche aufgrund ihres Gewichts oder ihrer Größe kein Handgepäck im Sinne von Artikel 8.1.2 (a) sind, aber auch nicht als Sperrgepäck aufgegeben werden sollen, auf einem „Extra Seat“ zu befördern

8.2.3.1 Dieser Service ist nur buchbar, wenn unmittelbar neben Ihrem reservierten Sitzplatz noch ein nicht reservierter Sitzplatz zur Verfügung steht, oder aber Sie bereit sind, anstelle des für Sie reservierten Sitzplatzes einen anderen Sitzplatz zu akzeptieren, der diese Voraussetzung erfüllt.

8.2.3.2 Die Zubuchung eines „Extra Seat“ ist ausschließlich über das Call Center oder einen der Airport Sales gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe des Flugpreises nach der zum Zeitpunkt der Zubuchung maßgeblichen Buchungsklasse im BASIC-Tarif für die betreffende Flugstrecke möglich. Erfolgt die Zubuchung des Extra Seat am selben Tag wie die Flugbuchung, so ist das Zusatzentgelt nicht höher als der entrichtete Flugpreis.

8.2.3.3 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Extra Seat ausschließlich eine von der Flugbuchung abhängige Zusatzleistung ist, die nicht isoliert umgebucht oder storniert werden kann. Die Zubuchung eines Extra Seat begründet keinen gesonderten Anspruch auf die Beförderung von Personen und führt auch nicht zur Gutschrift von Meilen auf dem Boomerang Club Konto.

8.3 Luftfracht

Auf unseren Flügen befördern wir keine Luftfracht. Gepäck kann daher ausschließlich als Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck zusammen mit einem Fluggast befördert werden.

8.4 Gegenstände, die nicht als Gepäck angenommen werden

8.4.1 Gegenstände, die das Flugzeug, Personen oder Eigentum an Bord zu gefährden geeignet sind. Im Folgenden finden Sie die offizielle Liste der verbotenen Gegenstände in der Flugzeugkabine der International Civil Aviation Organisation (ICAO) und der International Air Transport Association (IATA):

8.4.1.1 Verbotene Gegenstände in der Flugzeugkabine:

8.4.1.1.1 Gewehre, Feuerwaffen & Waffen

Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)

  • Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen

  • Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)

  • Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen

  • Signalpistolen

  • Startpistolen

  • Spielzeugpistolen aller Art

  • Druckluftwaffen

  • Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole

  • Armbrüste

  • Katapulte

  • Harpunen und Harpunenabschussgeräte

  • Viehtötungsapparate

  • Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte

  • Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.

8.4.1.1.2 Spitze / scharfe Waffen und scharfe Objekte

Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Äxte und Beile

  • Pfeile und Wurfpfeile

  • Kanthaken

  • Harpunen und Speere

  • Eispickel

  • Stricknadeln

  • Schlittschuhe

  • Alle Feststell- oder Springmesser (mit Klingen von mehr als 6 cm Länge)

  • Messer aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen (mit Klingen von mehr als 6 cm Länge)

  • Fleischerbeile

  • Macheten

  • Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)

  • Säbel, Schwerter und Degen

  • Skalpelle

  • Scheren

  • Ski- und Wanderstöcke

  • Wurfsterne

  • Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.

8.4.1.1.3 Stumpfe Instrumente

Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

  • Baseball- und Softball-Schläger

  • Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke

  • Cricketschläger

  • Golfschläger

  • Hockeyschläger

  • Lacrosseschläger

  • Kajak- und Kanupaddel

  • Skateboards, Hoverboards

  • Billardstöcke

  • Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubsaunts

8.4.1.1.4 Sprengstoffe und brennbare Stoffe

Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

  • Munition

  • Sprengkapseln

  • Detonatoren und Zünder

  • Sprengstoffe und Explosivkörper

  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern

  • Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände

  • Granaten aller Art

  • Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff - in großen Mengen.

  • Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)

  • Überallzündhölzer

  • Rauchkanister oder Rauchpatronen

  • Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol.

  • Farbe in Sprühdosen

  • Terpentin und Farbverdünner

  • Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

8.4.1.1.5. Chemische und toxische Stoffe

Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

  • Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können

  • Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor

  • Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas

  • Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope

  • Gifte

  • Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren

  • Spontan entzündliches oder brennbares Material

  • Feuerlöscher

8.4.1.2 Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck

  • Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe

  • Gase: Propan, Butan

  • Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol

  • Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln

  • Feuerzeuge, elektronische Zigaretten

  • Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien

  • Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut

  • Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope

  • Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeugbatterien

  • Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Gegenstände Sie mitnehmen dürfen, rufen Sie uns an oder fragen Sie am Check-in-Schalter.

8.4.1.3 Gegenstände, deren Beförderung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen eines Staates, der über- oder angeflogen wird, verboten ist.

8.4.1.4 Gegenstände, die von uns berechtigterweise als zur Beförderung in dem verwendeten Flugzeugtyp ungeeignet erachtet werden, weil sie gefährlich, aufgrund ihres Gewichts, Geruchs oder Inhaltes, ihrer Größe oder Form oder sonst der Art nach unsicher, zerbrechlich oder verderblich sind oder die Bequemlichkeit anderer Fluggäste unzumutbar beeinträchtigen.

8.4.1.5 Feuerwaffen und Sprengstoff, Handwaffen, automatische Waffen, Munition einschließlich Platzpatronen, Pistolenaufsätze, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkanister und Knallkörper.

8.4.2 Feuerwaffen für Sport- und Wettbewerbszwecke und maximal 5 kg Munition dürfen im aufgegebenen Gepäck mitgenommen werden, wenn sie beim Einchecken deklariert werden und ordnungsgemäß verpackt sind. Maßgeblich sind die in Artikel 8.4.1.1 bezeichneten Bestimmungen der ICAO und IATA. In diesem Fall gelten besondere Check-In-Zeiten, die Sie im Bedarfsfall bitte vorher bei uns erfragen wollen.

8.4.3 Waffen, wie antike Schusswaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck angenommen werden. Sie sind jedoch nicht in der Kabine des Flugzeugs erlaubt.

8.4.4 Ihr aufgegebenes Gepäck darf kein Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Computer oder andere elektronische Geräte, begebbare Papiere, Wertpapiere oder andere Wertsachen, keine zerbrechlichen Gegenstände, optische Hilfsmittel oder verderblichen Sachen und keine Schlüssel, Medikamente, geheimhaltungsbedürftige Geschäftsunterlagen, Muster, Pässe oder andere Kennkarten und Ausweise enthalten.

8.4.4.1 Fernsehgeräte werden nicht als aufgegebenes Gepäck angenommen. Sie können jedoch in der Kabine befördert werden, wenn sie eine maximale Größe von 55x40x23 cm und ein Gewicht von 8 Kilogramm nicht überschreiten und bruchsicher verpackt sind. Das Fernsehgerät gilt in diesem Fall als Handgepäckstück im Sinne von Ziffer 8.1.2 (a) und verringert Ihr Kontingent für Freigepäck entsprechend.

8.4.5 Wir befördern keine Rollstühle mit nicht versiegelten oder auslaufbaren Batterien (vgl. Sie dazu bitte auch Artikel 7.2.3. (c)) , zusätzlichen Sauerstoff für den persönlichen Gebrauch, Tragen, Stubenkinderwagen oder Motoren.

8.4.6 Für Gepäckstücke, die mit einer Lithium-Batterie bzw. einem Lithium-Akku ausgerüstet sind, mit Ausnahme von Lithium-Knopfzellen, (z. B. Smart baggage) gelten folgende Vorgaben:

  • Soll das Gepäckstück aufgegeben werden, muss die Lithium-Batterie zuvor aus dem Gerät entnommen und im Handgepäck mit in das Flugzeug genommen werden.

  • Soll das Gepäckstück als Handgepäck mitgeführt werden, muss die Lithium-Batterie ebenfalls aus dem Gerät entnommen werden.

  • Gepäckstücke, bei denen die Lithium-Batterie nicht entnommen werden kann, dürfen nicht mitgeführt werden.

  • Fortbewegungsmittel, die von einem Lithium-Akku angetrieben werden, dürfen weder im Handgepäck noch im Aufgabegepäck befördert werden (ausgenommen elektrische Rollstühle als Aufgabegepäck). Dieses Verbot gilt unabhängig der Leistungskapazität und ob die Batterien fest montiert oder entfernbar sind, sowie für das batteriebetriebene Personen- und Sporttransportgerät ohne eingebauter Batterie. Dazu zählen unter anderem E-Bikes, Hoverboards, Mini-Segways oder Luggage Scooter. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

8.5 Das Recht, Gepäck abzulehnen

8.5.1 Unter Berücksichtigung der Ausnahmen in Artikel 8.4.2 und 8.4.3 werden wir die Beförderung oder Weiterbeförderung der in Artikel 8.4 beschriebenen Gegenstände verweigern. Sollte Ihr Gepäck oder Teile davon wegen der in Artikel 8.4 beschriebenen Gegenstände nicht befördert werden, erfolgt eine etwaige Aufbewahrung und/oder Auslieferung der Gepäckstücke nicht auf unsere Kosten. Im Falle der Aufbewahrung und/oder Auslieferung werden Ihnen diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

8.5.2 Wir können es ablehnen, Gepäck zu befördern, wenn es unserer berechtigten Meinung nach nicht ordentlich und sicher in geeigneten Behältern verpackt ist. Informationen über Verpackungen und ungeeignete Behälter erteilen wir Ihnen auf Anfrage.

8.6 Recht auf Durchsuchung

Aus Gründen der Flugsicherheit und des Schutzes können wir Sie auffordern, sich durchsuchen und überprüfen und Ihr Gepäck durchsuchen, überprüfen und röntgen zu lassen. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit durchsucht werden. Dies geschieht, um zu ermitteln, ob Ihr Gepäck einen in Artikel 8.4.1 beschriebenen Gegenstand, Schusswaffen, Munition oder andere Waffen, die uns nicht gem. Artikel 8.4.2 oder 8.4.3 vorgelegt wurden, enthält. Wenn Sie einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, können wir es verweigern, Sie und Ihr Gepäck zu befördern. Falls eine Durchsuchung oder Überprüfung Ihnen Schaden zufügt oder eine Röntgenaufnahme oder Überprüfung Ihr Gepäck beschädigt, sind wir für einen solchen Schaden nur haftbar, wenn wir den Schaden durch schuldhafte Verletzung unserer Pflichten verursacht haben.

8.7 Aufgegebenes Gepäck

8.7.1 Nach Abgabe des Gepäcks, das Sie aufgegeben haben, werden wir dieses verwahren und an jedes Gepäckstück eine Erkennungsmarke anbringen.

8.7.2 An jedem aufgegebenen Gepäckstück müssen Ihr Name oder andere persönliche Identifizierungskennzeichen angebracht sein.

8.7.3 Aufgegebenes Gepäck wird in der Regel in demselben Flugzeug befördert, in dem Sie reisen, es sei denn, wir entscheiden uns aus Sicherheits- oder Betriebsgründen, es auf einem anderen Flug (dem nächsten, wenn möglich) zu befördern. Bei Beförderung ihres Gepäcks auf einem anderen Flug, liefern wir das Gepäck an Ihren angegebenen Aufenthaltsort. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die getrennte Beförderung aufgrund von Umständen erfolgte, die durch Sie zu vertreten waren. Wenn Ihr aufgegebenes Gepäck auf dem nächsten Flug befördert wird, liefern wir es an Ihren Standort, es sei denn, Ihre Anwesenheit ist für die Zollkontrolle erforderlich. Ihre Rechte aus § 14 (Haftung auf Schadensersatz) bleiben unberührt.

8.8 Handgepäck

8.8.1 Wenn Ihr Gepäck nicht den in Artikel 8.1.2 festgelegten Anforderungen entspricht, muss es aufgegeben werden. Darüber hinaus ist auch die Mitnahme der folgenden Gegenstände in die Flugzeugkabine untersagt:

  • Spielzeugwaffen oder Waffenattrappen (Plastik oder Metall)

  • Nagelfeilen länger als 6 cm (Papierfeilen sind gestattet)

  • Schleudern

  • Tischbesteck

  • Messer mit Klingen jeglicher Länge

  • Papiermesser

  • Rasierklingen

  • Werkzeug

  • Dartpfeile

  • Scheren

  • Spritzen

  • Stricknadeln

  • Sportschläger

  • Billard-, Snooker- oder Poolqueues

8.8.2 Zusätzlich zum kostenlos inkludierten kleinen Handgepäck (wie in 8.1.2 definiert), dürfen SMART Passagiere ein weiteres großes Handgepäck mit an Bord nehmen. BIZclass Passagiere dürfen zusätzlich 2 große Handgepäckstücke mit an Bord nehmen.

Unabhängig vom gebuchten Tarif, hat jeder Fluggast, der mit einem Kleinkind unter 2 Jahren auf dem eigenen Schoß reist, das Recht zusätzlich eine Wickeltasche pro Kleinkind mit an Bord zu nehmen. Diese zusätzliche Wickeltasche darf folgende Maße nicht überschreiten: 40 x 30 x 25 cm. Sie muss außerdem unter dem Sitz vor dem Passagier verstaut werden. Zusätzlich darf jeder Passagier pro Kind ein Babytragekorb oder Kinderautositz und orthopädische Hilfsmittel (z.B. Mobilitätshilfen, jedoch keine Rollstühle) als Handgepäck mit an Bord nehmen, soweit die Kapazität an Bord es zulässt. Handgepäck, welches wir nicht mehr an Bord verstauen können, wird von uns kostenlos im Frachtraum transportiert. Gepäckstücke, die nicht den hier festgelegten Angaben entsprechen, gelten als aufzugebendes Gepäck.

8.8.3 Neben den sonstigen Beschränkungen für das Handgepäck ist innerhalb der Europäischen Union sowie vielen weiteren Ländern (u.a. Schweiz, Russland, Island, Kroatien, Israel, Ägypten, Marokko, Tunesien, Norwegen) die Mitnahme von Flüssigkeiten und Gels durch eine Fluggastkontrolle grundsätzlich nicht gestattet. Diese müssen aus Sicherheitsgründen ggf. an der Fluggastkontrolle abgegeben werden.

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Flüssigkeiten (wie Kosmetik- und Toilettenartikel, Gels, Pasten, Cremes, Lotionen, Gemische aus flüssigen und festen Stoffen, Parfums, Behälter unter Druck, Dosen, Wasserflaschen etc.) sowie wachs- oder gelartige Stoffe in Behältnissen bis zu 100 ml bzw. 100 g

  • Diese Flüssigkeiten bzw. Stoffe müssen in einem transparenten, wiederverschließbaren Plastikbeutel (max. 1 Liter Fassungsvermögen) vollständig geschlossen, verpackt sein. Diese Beutel müssen Fluggäste selbst vor dem Abflug erwerben. Sie sind in vielen Supermärkten z. B. als Gefrierbeutel erhältlich. Es besteht zurzeit keine Möglichkeit, entsprechende Plastikbeutel am Check-In zu erwerben bzw. auszugeben.

  • Verschreibungspflichtige Medikamente sowie Babynahrung. Der Fluggast muss nachweisen, dass die Medikamente und Babynahrung während des Fluges benötigt werden.

Produkte und Beutel, die nicht den Maßgaben entsprechen oder die nur mit Gummiband oder ähnlichem verschlossen sind, müssen leider abgegeben werden.

Bitte zeigen Sie die Flüssigkeiten und Gels bei der Handgepäck-Kontrolle unaufgefordert vor.

Flüssigkeiten und Gels, die Sie nicht zwingend während Ihres Aufenthalts an Bord benötigen, sollten zur raschen Fluggastabfertigung nach Möglichkeit im aufzugebenden Gepäck untergebracht werden.

8.8.4 Die Mitnahme von allen Flüssigkeiten/Gels /Getränken aus Travel Value oder Duty Free Shops, die nach der Fluggastkontrolle erworben werden, ist bis zum erstmaligen Verlassen des Sicherheitsbereichs erlaubt. Bitte beachten Sie im Falle von Weiterflügen, die eine erneute Fluggastkontrolle erforderlich machen, die unter Ziffer 8.8.3 dargestellten Beschränkungen. Danach kann die Mitnahme dieser Gegenstände auf dem Weiterflug ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon gilt bei Fluggastkontrollen an Flughäfen innerhalb der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island. An diesen Flughäfen ist die Mitnahme von Flüssigkeiten/Gels /Getränken aus Travel Value oder Duty Free Shops, die anlässlich des vorhergehenden Fluges nach der Fluggastkontrolle erworben wurden, erlaubt, wenn sie in einem transparenten, vom Verkaufspersonal versiegelten Beutel (sog. STEB) verpackt sind, der Beutel einen von außen lesbaren hinreichenden Nachweis über den Kauf am gleichen Tag und über den Verkaufsort enthält und bis zum Ende der letzten Teilstrecke verschlossen und versiegelt bleibt. Es empfiehlt sich, sich vor dem Flug über die jeweiligen Bestimmungen des Reise- oder Transitlandes zu informieren.

8.8.5 Eurowings übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die der Fluggast nicht im Handgepäck mitführen darf und deshalb aus Sicherheitsgründen an der Fluggastkontrolle abgeben muss. Bitte beachten Sie, dass sich diese Beschränkungen nur auf die Mitnahme der oben genannten Artikel im Handgepäck beziehen und nicht für Gepäck, das aufgegeben wird.

8.8.6 Gegenstände, die nicht für den Transport im Frachtraum geeignet sind (z. B. empfindliche Musikinstrumente) und die nicht den Anforderungen in Artikel 8.1.2 entsprechen, werden von uns nur dann in der Kabine befördert, wenn Sie uns im Voraus benachrichtigen und wir dem stattgegeben haben. Unter Umständen erheben wir dafür einen besonderen Zuschlag, dessen Höhe Sie bitte Artikel 8.2.3 "Extra Seat" entnehmen wollen.

8.9 Abgabe und Ausgabe aufgegebenen Gepäcks

8.9.1 Sie sind aufgefordert:

Ihr aufgegebenes Gepäck sobald es möglich ist, am Zielort oder einer Zwischenlandestelle abzuholen. Sollten Sie Ihr Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abholen, berechnen wir Ihnen eine Aufbewahrungsgebühr nach unseren Tarifen.

8.9.2 Wir sind berechtigt, dem Inhaber des Gepäckscheins, falls ausgestellt, und der Gepäckerkennungsmarke das aufgegebene Gepäck ohne weitere Prüfung der Berechtigung auszuhändigen. Es sei denn, uns sind Umstände bekannt, die Zweifel an der Berechtigung des Inhabers zu begründen geeignet sind.

8.9.3 Wenn eine Person, die aufgegebenes Gepäck fordert, den Gepäckschein, falls ausgestellt, und die Gepäckerkennungsmarke nicht vorlegen kann, um das Gepäck zu identifizieren, werden wir dieser Person das Gepäck nur dann aushändigen, wenn er oder sie sein Recht auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit nachweisen kann.

8.10 Tiere

Die Beförderung von Tieren ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und ausschließlich auf Kurz- und Mittelstrecken möglich. Bitte beachten Sie, dass wir Listenhunde der Kategorie 1 nicht befördern können. Sofern die gesetzlichen Regelungen eine uneinheitliche Kategorisierung vorsehen, gilt im Zweifel die am Abflugort geltende Regelung.

Wir werden die Zustimmung nur für den Transport von Hunden oder Katzen erteilen. Wenn wir die Zustimmung erteilen, werden die Tiere vorbehaltlich der folgenden Bedingungen befördert:

8.10.1 Sie müssen sicherstellen, dass die zu befördernden Tiere ordnungsgemäß in dafür vorgesehenen, wasserdichten, bissfesten und vollständig geschlossenen Transporttaschen (kein Hartschalenbehälter) untergebracht werden, die eine Maximalgröße von 55 x 40 x 23 cm und ein Maximalgewicht (inklusive Tier) von 8kg nicht überschreiten dürfen, und gültige Gesundheits- und Impfnachweise, Einfuhrerlaubnisse und andere Dokumente vorliegen, die von den Ländern, die zu erreichen sind oder die durchreist werden, gefordert werden. Das Tier muss in der Lage sein, in der Tasche aufrecht zu stehen. Es muss die Möglichkeit haben, sich zu drehen und in eine natürliche Position zu legen. Während des gesamten Fluges muss die Tasche unter dem Vordersitz verstaut werden, ebenso ist eine Entnahme des Tieres aus der Tasche nicht gestattet. Maximal zwei Tiere sind pro Person in einer Tasche erlaubt, sofern alle Anforderungen für beide Tiere gleichermaßen erfüllt sind und das Maximalgewicht von 8kg nicht überschritten wird. Anderenfalls werden die Tiere nicht zur Beförderung angenommen. Unabhängig davon kann die Beförderung von Tieren von zusätzlichen Bedingungen abhängig sein, die Sie auf Anfrage bei uns erhalten.

8.10.2 Auch, wenn wir den Transport von Tieren akzeptiert haben, gehört das Tier mit seiner Transporttasche und Futter nicht zum Freigepäck, so dass Sie ein besonderes Entgelt nach unserer Entgeltordnung (Artikel 17 „PETC“) zu zahlen haben. Der Transport von Tieren ist ausschließlich in der Kabine möglich.

8.10.3 Begleithunde (z.B. Blindenhunde), die Fluggäste mit Behinderungen begleiten, werden als zusätzliches Freigepäck unentgeltlich befördert. Fluggäste, die mit einem Begleithund reisen wollen, müssen unsere Reservierungszentrale im Voraus telefonisch unter der Nummer: 0180 6 320 320 davon informieren. Um sicher zu stellen, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden können, müssen Sie außerdem mindestens zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit einchecken. Beachten Sie dazu auch Artikel 7.2.3 (e)

8.10.4 Wir sind nicht verantwortlich für ein Tier, dessen Ausfuhr-, Einfuhr- und Gesundheitsbescheinigungen oder andere Dokumente, die notwendig sind für eine Einfuhr oder Durchreise des Tieres in ein Land, einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, nicht vollständig sind. Der Fluggast, der das Tier mit sich führt, muss uns für alle Bußgelder, Kosten, Verluste und Verpflichtungen entschädigen, die uns aufgrund einer solchen Unvollständigkeit entstanden sind oder auferlegt wurden.

8.11 Beförderung von Urnen, menschlichen Leichnamen und Organen

Die Beförderung von Urnen, menschlichen Leichnamen, Leichenteilen und Organen ist auf unseren Flügen nicht gestattet.

Artikel 9: Flugpläne, Verspätungen, Annullierung von Flügen


9.1 Flugpläne

9.1.1 Die Flugzeiten, die in den Flugplänen angegeben sind, können sich zwischen dem Datum ihrer Bekanntmachung und dem tatsächlichen Abflugdatum ändern. Wir können sie Ihnen nicht garantieren.

9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung entgegennehmen, werden wir Ihnen die flugplanmäßige Flugzeit, die zu diesem Zeitpunkt gültig ist, mitteilen und sie wird auf Ihrem Flugschein angegeben. Möglicherweise müssen wir die flugplanmäßige Flugzeit nach Übermittlung Ihrer Buchungsbestätigung jedoch ändern. Wenn Sie uns eine Möglichkeit angeben, Sie zu kontaktieren, werden wir uns bemühen, Ihnen solche Änderungen mitzuteilen. Wenn nach Erwerb Ihres Flugscheins eine gravierende, für Sie nicht annehmbare Änderung im Flugplan vorgenommen wird und es uns nicht möglich ist, Sie auf einen entsprechenden anderen Flug umzubuchen, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine Rückerstattung des Beförderungsentgeltes.

9.1.3 Beachten Sie bitte bei Ihrer Reiseplanung, dass wir ein Spezialanbieter für direkte Städteverbindungen zu günstigen Preisen sind. Anschlussflüge und den damit verbundenen Service bieten wir daher grundsätzlich nur im Umsteigeverbindungs-Tarif in dem in diesen Beförderungsbedingungen festgelegten Umfang an. Sollten Sie darüber hinaus dennoch einzelne unserer Flüge miteinander oder mit Flügen anderer Luftfahrtgesellschaften kombinieren wollen, geschieht dies auf Ihr eigenes Risiko.

9.2 Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen

9.2.1 Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Sie und Ihr Gepäck ohne Verspätungen zu befördern. Um dies zur bestmöglichen Zufriedenheit unserer Fluggäste sicherzustellen, insbesondere um die Annullierung von Flügen zu vermeiden, sind wir unter außergewöhnlichen Umständen berechtigt, einen Flug in unserem Auftrag von einer anderen Fluggesellschaft durchführen zu lassen und/oder mit einem anderen Flugzeug durchzuführen.

9.2.2 Wenn Ihr Flug annulliert wird, sich der Abflug um mindestens zwei Stunden verspätet oder wir Sie gegen Ihren Willen nicht befördern, haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen sowie Erstattung. Ihre Rechte in diesem Fall, insbesondere die genauen Voraussetzungen sowie Art und Umfang dieser Leistungen, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004. Schriftliche Auskunft darüber erhalten Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig.

9.2.3 Unsere Haftung für weitergehende Schäden bleibt dadurch unberührt und bestimmt sich nach Artikel 15.

Artikel 10: Regeln für Rückerstattungen

10.1 Höhe vorgeschriebener Rückerstattungen

Soweit sich aus diesen Beförderungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, richtet sich die Höhe von Rückerstattungen nach den gesetzlichen Regelungen. Wenn wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, so einspricht der Erstattungsbetrag:

10.1.1 wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, dem gesamten Flugpreis,

10.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.

10.2. Tarifliche Erstattungen

Verlangen Sie eine Erstattung aus anderen als den unter Absatz 10.1. genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag, sofern die jeweiligen Tarifbestimmungen dies vorsehen:

10.2.1 wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte,

10.2.2 wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte.

10.3 Abwicklung der Rückerstattung

10.3.1 Falls in diesem Artikel nicht anders bestimmt, sind wir berechtigt, eine Rückerstattung entweder an die in dem Flugschein genannte Person oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat – gegen Vorlage überzeugender Beweise für diese Bezahlung – zu leisten. Die Erstattung erfolgt grds. auf demselben Weg (Zahlungsmittel), der für die Bezahlung Ihrer Buchung genutzt wurde (bei Zahlung durch Kreditkarte oder per Lastschrifteinzug wird der Erstattungsbetrag z.B. auf das für die Zahlung genutzte Kreditkarten- oder Bankkonto überwiesen). Sollten Sie Ihre Buchung ganz oder teilweise mit Meilen (Cash & Miles) bezahlt haben, werden Ihnen diese von Miles & More erstattet. Im Falle einer Teilstornierung Ihrer Buchung wird vorrangig der Geldbetrag erstattet, erst dann anteilig ein entsprechender Meilenbetrag.

10.3.2 Wenn ein Flugschein von einer anderen Person als dem auf dem Flugschein genannten Fluggast bezahlt wurde und auf dem Flugschein angegeben ist, dass eine Rückerstattungsbeschränkung vorliegt, leisten wir die Rückerstattung nur an die Person, die das Ticket bezahlt hat, oder auf Anweisung dieser Person hin an eine andere Person.

10.3.3 Für Rückerstattungsverlangen verwenden Sie bitte unser Online-Rückerstattungsformular oder senden Sie uns eine Email unter Angabe Ihrer Buchungsnummer (accounting@eurowings.com). Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an.

10.4 Rückabwicklungsaufwand

Sind Sie für einen Umstand, auf Grund dessen Ihre vertragsgemäße Beförderung unmöglich geworden ist und wir von unserer Leistungspflicht befreit sind (§ 275 BGB), allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser von uns nicht zu vertretende Umstand zu einem Zeitpunkt ein, in welchem Sie im Verzug der Annahme sind, so behalten wir unseren Anspruch auf das Beförderungsentgelt, müssen uns jedoch ersparte Aufwendungen oder die anderweitige Verwendung unserer Leistung anrechnen lassen (§ 326 BGB).

10.5 Das Recht, die Rückerstattung zu verweigern

Wir dürfen die Rückerstattung für einen Flugschein, der von uns oder einem Regierungsbeamten als Beweis der Absicht vorgelegt wird, aus einem Land auszureisen, verweigern, bis Sie überzeugend begründen, dass Sie die Erlaubnis besitzen, in diesem Land zu bleiben, oder dass Sie durch eine andere Fluggesellschaft oder andere Transportmittel dieses Land verlassen.

10.6 Währung

Wir behalten uns das Recht vor, in der gleichen Art und Weise und in der gleichen Währung rück zu erstatten, in der gewöhnlich der Flugschein bezahlt wird.

10.7 Sonstige Rückerstattungen

Sonstige Rückerstattungen erfolgen nur durch die Fluggesellschaft, die ursprünglich den Flugschein ausgestellt hat, oder durch deren autorisierte Vertreter.

Artikel 11: Verhalten an Bord des Flugzeuges


11.1 Allgemeines

Falls Sie sich nach objektiver Betrachtungsweise an Bord so verhalten, dass Sie das Flugzeug, eine Person oder Eigentum an Bord in Gefahr bringen oder die Besatzung an der Durchführung ihrer Pflicht hindern oder es versäumen, den Anweisungen der Besatzung nachzukommen, einschließlich der Anweisungen in Bezug auf Rauchen (auch elektronische Zigaretten), Alkohol- und Drogenkonsum, oder falls Sie sich in einer Art und Weise benehmen, die Unbehagen, Störungen, Schäden oder Verletzungen bei anderen Passagieren oder der Besatzung verursacht, dürfen wir Mittel einsetzen, die wir als notwendig erachten, um ein Andauern solchen Verhaltens zu verhindern, einschließlich körperlicher Einschränkungen. Sie können von Bord gebracht werden und eine weitere Beförderung zu einem anderen Ort kann Ihnen verweigert werden. Für Straftaten, die Sie an Bord des Flugzeuges begehen, können Sie rechtlich belangt werden.

11.2 Elektronische Geräte

Die Benutzung von Mobiltelefonen, Funkgeräten und ferngesteuertem Spielzeug ist an Bord nicht gestattet. Aus Sicherheitsgründen können wir den Gebrauch anderer elektronischer Geräte an Bord verbieten oder einschränken.

11.3 Alkoholische Getränke

Der Konsum mitgebrachter alkoholischer Getränke an Bord ist nicht gestattet.

11.4 Information bei Erdnussallergie

Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir an Bord Erdnussprodukte anbieten und Spuren von Erdnüssen auch in anderen Produkten enthalten sein können. Zudem können Erdnussprodukte auch von anderen Passagieren mit an Bord gebracht werden. Daher können wir nicht garantieren, dass an Bord von Eurowings Flügen keine Erdnussprodukte verzehrt werden. Wir empfehlen Ihnen, bei der Reisevorbereitung das Risiko eventueller Allergien oder medizinischer Bedingungen selbst einzuschätzen.

Artikel 12: Vereinbarung für zusätzliche Dienstleistungen

 

12.1 Falls wir für Sie Vereinbarungen über zusätzliche Dienstleistungen mit Dritten treffen, um andere Dienstleistungen als die Beförderung bereitzustellen oder falls wir einen Flugschein oder einen Gutschein/Beleg in Bezug auf Beförderungen oder Dienstleistungen (außer der Luftbeförderung), die durch Dritte bereitgestellt werden – wie etwa Hotelreservierungen oder Automobilvermietungen – ausstellen, handeln wir ausschließlich als Vertreter des Dritten.

12.2 Falls wir Ihnen auch Bodentransportdienste anbieten, können diese anderen Bedingungen unterliegen. Diese Bedingungen sind auf Anfrage durch uns erhältlich.

12.3 Travel Media - Auf eurowings.com getätigte Buchungen erhalten Sie exklusiv die Möglichkeit, digitale Publikationen (Zeitungen/Zeitschriften) herunterzuladen. Die Anzahl der kostenfreien Downloads ist abhängig vom gebuchten Tarif. Es besteht jederzeit auch die Möglichkeit, nach Verbrauch der kostenlosen Download-Kontingente weitere digitale Zeitungen und Zeitschriften käuflich zu erwerben. Die Preise variieren je nach Titel und sind marktüblich.

Das kostenfreie Download-Kontingent gilt pro Buchung und ist unabhängig von der Anzahl der Fluggäste.

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf das kostenfreie Angebot.

Das Angebot und der Verkauf der digitalen Medien erfolgt auf Rechnung der Media Carrier GmbH, Muthmannstr. 1, 80939 München.

Artikel 13: Verwaltungsformalitäten


13.1 Reisedokumente

13.1.1 Sie sind dafür verantwortlich, sich alle erforderlichen Reisedokumente und Visa zu verschaffen und diesbezüglich allen Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Aufforderungen und Reiseanforderungen der Länder nachzukommen, aus denen, in oder durch die Sie fliegen.

13.1.2 Vor Reiseantritt müssen Sie alle Ausreise-, Einreise- und Gesundheits- sowie andere Dokumente, die per Gesetz, Vorschriften, Verordnungen, Aufforderungen oder anderen Anforderungen des betreffenden Landes verlangt werden, einreichen und uns erlauben, von diesen Fotokopien zu erstellen und einzubehalten. Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen die Beförderung zu verweigern, falls Sie diesen Anforderungen nicht nachkommen oder Ihre Reisedokumente uns nicht ordnungsgemäß erscheinen.

13.2 Verantwortung für Geldbußen, Haftkosten etc.

13.2.1 Falls von uns gefordert wird, eine Geldbuße oder Haftkosten zu bezahlen oder Ausgaben für Ihr Versäumnis, Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Aufforderungen oder anderen Reiseanforderungen der betroffenen Länder nachzukommen, zu übernehmen oder die erforderlichen Dokumente vorzulegen, sind Sie auf Aufforderung verpflichtet, uns die Aufwendungen oder Auslagen zu ersetzen. Wir dürfen für diese Bezahlung oder Ausgaben den Wert von ungenutzten Beförderungen auf Ihrem Flugschein oder Ihr Eigentum, das sich in unserem Besitz befindet, verwenden.

13.2.2 Falls Ihnen die Einreise in ein Land verweigert wird, sind Sie auch dafür verantwortlich, uns die Kosten, Sie aus diesem Land zu befördern, zu bezahlen. Der erforderliche Preis für die Beförderung zu dem Ort, an dem die Einreise verweigert oder abgelehnt wurde, wird von uns nicht erstattet.

13.3 Zollinspektion/Zollrevision/-Untersuchung

Falls erforderlich, müssen Sie eine Einsicht in Ihr Gepäck durch Zoll- oder Regierungsbeamte zulassen. Wir sind nicht haftbar für Verlust oder den Schaden, den Sie aufgrund dieser Untersuchung oder durch Ihr Versäumnis, dieser Aufforderung nachzukommen, erleiden.

13.4 Sicherheitsuntersuchung/-inspektion

Sie müssen sich jeglichen Sicherheitsüberprüfungen durch Behörden, Flughafenangestellte, Beförderern oder durch uns unterziehen.

13.5 Persönliche Daten

13.5.1 Sie erkennen an, dass Ihre persönlichen Daten uns zu folgenden Zwecken überlassen worden sind:

Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs; die Entwicklung und die Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren und die Bereitstellung dieser Daten für die Regierungsbehörden, die mit Ihrer Reise in Verbindung stehen, Pandemieeindämmung und wenn Behörden, wie beispielsweise Gesundheitsämter diese Daten verpflichtend erhalten müssen. Zu diesen Zwecken ermächtigen Sie uns, diese Daten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und sie an unsere Geschäftsstellen, bevollmächtigte Vertreter, Regierungsbehörden, andere Fluggesellschaften oder an diejenigen, die die oben genannten Dienstleistungen bereitstellen, zu übermitteln.

13.5.2 Eurowings verkauft oder vermietet Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte. Wir geben Ihre persönlichen Daten einschließlich der Informationen über die Zahlweise und Flugbuchung nur an das Ausgabeunternehmen der Kredit- bzw. Bankkarte weiter, mit der Sie Ihre Buchung durchführen. Eurowings gibt Ihre Daten nur auf Ihren Wunsch hin an vertrauenswürdige Dritte weiter. So bieten wir zum Beispiel an, Daten aus dem Buchungsformulars an das Buchungsformular unserer Kooperationspartner zu transferieren, damit Sie rasch und einfach Hotels buchen, Mietwagen reservieren oder Reiseversicherungen abschließen können. Wir holen zuvor selbstverständlich Ihre Einwilligung zur Übermittlung der Daten ein. Erhebungen bzw. Übermittlung von personenbezogenen Daten an staatliche Einrichtungen und Behörden erfolgen nur im Rahmen zwingender Rechtsvorschriften (beispielsweise Einreisebestimmungen einer Pandemie).

13.5.3 Eurowings bietet in Anwendung an Verordnung (EU) 996/2010 jedem Fluggast die Möglichkeit, über unser Callcenter eine Kontaktperson zu benennen, die im Bedarfsfall verständigt werden soll. Diese Daten sind mit der Buchung verknüpft, werden ausschließlich zu dem in der VO 996/2010 genannten Zweck verwendet und 48 Stunden nach dem letzten Flug der Buchung wieder gelöscht.

Weiterführende Informationen finden sich auch in unseren Datenschutzbestimmungen.

Artikel 14: Beförderungsfolge


Durch uns und andere Fluggesellschaften durchgeführte Beförderungen unter einem Flugschein werden gem. dem Abkommen als ein einziger Vorgang betrachtet. Beachten Sie dazu jedoch Artikel 15.1.5.

Artikel 15: Haftung für Schäden


15.1 Allgemeines

15.1.1 Die Haftung anderer Fluggesellschaften, die an Ihrer Reise beteiligt sind, bleibt von den Vorschriften dieses Artikels unberührt und richtet sich nach deren eigenen Bestimmungen oder den anwendbaren Rechtsvorschriften.

15.1.2 Unsere Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens.

15.1.3 Wir sind für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn wir diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Das gilt nicht für mittelbare oder Folgeschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruht. Die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt.

15.1.4 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des anwendbaren Rechts über den Ausschluss oder die Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Geschädigte seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt.

15.1.5 Wir haften nur für Schäden, die auf unseren eigenen oder auf Flugdiensten anderer Luftfrachtführer eintreten, die in unserem Auftrag den bei uns gebuchten Flug an unserer Stelle durchführen. Soweit wir darüber hinaus Flugscheine für die Beförderung mit Flügen anderer Fluggesellschaften ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten einer anderen Fluggesellschaft annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diese andere Fluggesellschaft. Gleichwohl haben Sie hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, nach Ihrer Wahl auch die erste oder die letzte Fluggesellschaft in einer Reihe aufeinander folgenden Beförderungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

15.1.6 Wir haften nicht für Schäden, die aus der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anweisungen durch uns, oder dadurch entstehen, dass Sie oder der Fluggast die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen.

15.1.7 Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten sowie für Auskünfte unserer autorisierten Vertreter, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haften wir nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

15.1.8 Ausschlüsse und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer autorisierten Vertreter, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen sowie Dritter, deren Fluggerät wir benutzen, einschließlich deren autorisierten Vertretern, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen. Der Gesamtbetrag, der von uns und den genannten weiteren Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für uns etwa geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.

15.1.9 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, gelten die Regelungen dieses Abschnitts uneingeschränkt auch für die nachfolgend geregelten Sonderfälle.

15.2 Personenschäden

15.2.1 Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, richtet sich unsere Haftung nach der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 09.10.1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.05.2002, bei internationalen Beförderungen im Sinne des Abkommens ergänzend nach dessen Bestimmungen und diesen Beförderungsbedingungen.

15.2.2 (a) Bei Schäden ab einem 113.100 SZR (ab dem 28. Dezember 2019 128.821 SZR) entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast haften wir nicht, wenn wir beweisen können, dass wir oder unser Personal alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder, dass diese Maßnahmen nicht getroffen werden konnten, insbesondere wenn der Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.

15.2.2 (b) Darüber hinaus gelten die Einwendungen aus dem Abkommen und dem anwendbaren nationalen Recht uneingeschränkt. Danach haften wir für einen darüber hinausgehenden Schaden auch dann nicht, wenn wir nachweisen, dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen von uns oder unseren Leuten oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.

15.2.3 Bei einem solchen Schaden zahlen wir unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen, einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 18.096 SZR entsprechenden Betrag in EURO je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund unserer Haftung zu zahlenden Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die Personen, die den Vorschuss erhalten haben, den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder mitverursacht haben oder sonst keinen Schadenersatzanspruch hatten.

15.2.4 Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haften wir nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind. Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben uns vorab zu informieren, damit wir prüfen können, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung gefahrlos durchgeführt werden kann.

15.3 Gepäckschäden

15.3.1 Unsere Haftung für Schäden durch Zerstörung, Beschädigung und Verlust von Gepäck und der persönlichen Gegenstände der Fluggäste richtet sich nach

der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 09.10.1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.05.2002,

bei internationalen Beförderungen im Sinne des Abkommens ergänzend nach dessen Bestimmungen und diesen Beförderungsbedingungen.

15.3.2 Wird aufgegebenes Gepäck zerstört, beschädigt oder gerät in Verlust, während es sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in unserer Obhut befunden hat, haften wir für einen Schaden nicht, wenn wir nachweisen, dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen von uns oder unseren Leuten oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.

15.3.3 In den übrigen Fällen, insbesondere bei Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck und den persönlichen Sachen der Fluggäste, haften wir nur, soweit der Schaden auf unserem Verschulden oder dem Verschulden unserer Leute beruht.

15.3.4 In jedem Fall bleibt uns der Nachweis vorbehalten, dass der Geschädigte durch sein Verschulden den Schaden ganz oder teilweise (mit-)verursacht hat, und sind insofern von der Haftung befreit.

15.3.5 Darüber hinaus haften wir auch dann nicht, wenn und soweit der Schaden

15.3.5 (a) auf die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist,

15.3.5 (b) auf dem Verlust oder der Beschädigung von Gegenständen beruht, die nach Artikel 8.4 nicht im Gepäck enthalten sein dürfen, wie z. B. im aufgegebenen Gepäck enthaltene zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, optische Hilfsmittel, Laptops, Tablets, Smartphones oder sonstige elektronische Geräte (Foto- und Kameraequipment, Festplatten, Videospielkonsolen), Schmuck, Gold- und Silber, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder andere Wertsachen, Schlüssel, Medikamente, Geschäftspapiere oder Muster, Reisepässe oder Personalausweise; es sei denn, wir haben der Mitnahme der betroffenen Gegenstände entgegen der Regelung in Artikel 8.4. ausnahmsweise ausdrücklich zugestimmt.

15.3.5 (c) durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht wurde. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder an unserem Eigentum, hat der Fluggast uns für alle Schäden und Aufwendungen, die dem Luftfrachtführer hieraus entstehen, zu entschädigen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn wir oder unsere Leute den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

15.3.6 Unsere Haftung beschränkt sich darüber hinaus

15.3.6 (a) bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie bei internationalen Beförderungen im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens auf einen 1.131 SZR (ab dem 28. Dezember 2019 1.288 SZR) entsprechenden Betrag in EURO je Fluggast,

15.3.6 (b) in sonstigen Fällen

  • für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 27,35 EURO pro Kilogramm und

  • für nicht aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 547,08 EURO je Fluggast.

15.3.7 Die Haftungsbeschränkungen des Artikel 15.3.6 gelten nicht, wenn

15.3.7 (a) Sie nachweisen, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung von uns oder unseren Leuten verursacht wurde, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird, oder

15.3.7 (b) Sie bei der Übergabe des aufzugebenden Gepäcks ein höheres Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den von uns dafür verlangten Zuschlag entrichtet haben; in diesem Fall haften wir bis zu dem von Ihnen angegebenen Betrag, es sei denn wir weisen nach, dass Ihr Interesse tatsächlich niedriger war als von Ihnen angegeben.

15.4 Schäden aufgrund Verspätung, Nichtbeförderung und Annullierung

15.4.1 Soweit wir den Schaden zu ersetzen haben, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden oder Gepäck entsteht, ist unsere Haftung beschränkt auf einen Höchstbetrag von einem 4.694 SZR (ab dem 28. Dezember 2019 5.346 SZR) entsprechenden Betrag in EURO pro Fluggast oder soweit von der Verspätung lediglich das Gepäck betroffen ist, auf die in Artikel 15.3.6 genannten Beträge.

15.4.2 Unsere Haftung für Verspätungsschäden ist jedoch ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass wir und unsere Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

15.4.3 Die Bestimmungen in Artikel 15.3.4 und 15.3.7 gelten entsprechend.

15.4.4 Diese Regelungen gelten entsprechend, soweit wir einen Schaden wegen der Nichtbeförderung von Reisenden oder Gepäck oder wegen Annullierung eines Fluges zu ersetzen haben. Soweit in diesen Fällen Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 gewährt wurden (vgl. Artikel 9.2.2), werden diese auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

15.5 Schadensanzeigen und Klagefristen

15.5.1 Die beschwerdefreie Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins zum Zeitpunkt der Aushändigung gilt als hinreichender Beweis, dass das Gepäck in guter Verfassung und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgehändigt wurde, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen. Falls Sie eine Schadensanzeige oder Klage bezüglich eines Schadens an aufgegebenem Gepäck erheben wollen, müssen Sie uns, sobald Sie diesen Schaden entdeckt haben, benachrichtigen. Spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Annahme des Gepäcks. Falls Sie eine Schadensanzeige oder Klage bezüglich einer Verspätung des aufgegebenen Gepäcks erheben wollen, müssen Sie uns innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen von dem Tag an, an dem Ihnen das Gepäck wieder zur Verfügung steht, benachrichtigen. Jede Benachrichtigung dieser Art muss schriftlich an uns erfolgen. Die etwaige Aufnahme eines Schadensberichtes am Flughafen ersetzt nicht die fristgerechte schriftliche Mitteilung an uns.

15.5.2 Die Klage auf Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen kann nur binnen einer Anschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Dasselbe gilt bei nationalen Beförderungen, soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht, die ihrer Natur nach im Montrealer Übereinkommen geregelt sind.

15.6 Aufsicht und Schlichtung

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das

Luftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Wenn es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelte, haben Sie für Flüge im Falle von Streitigkeiten grundsätzlich auch das Recht, sich an die Verkehrsträger übergreifende neutrale Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. zu wenden. Dies kann auch per Online-Beschwerdeformular erfolgen.

Artikel 16: Andere Bedingungen


Für die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck gelten für bestimmte Sonderfälle ergänzend besondere Regelungen, die ebenfalls zum Bestandteil des Beförderungsvertrags zwischen Ihnen und uns werden und die daher ebenfalls wichtig sind. Sie betreffen folgende Punkte:

  • Die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen, schwangeren Frauen und kranken Passagieren,

  • Beschränkungen des Gebrauchs von elektronischen Geräten und Gegenständen,

  • den Konsum von alkoholischen Getränken an Bord,

Die Vorschriften und Bedingungen, die diese Angelegenheit betreffen, erhalten Sie von uns auf Anfrage und können Sie sich auf unserer Homepage ansehen und herunterladen.

Artikel 17: Entgeltordnung


Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, fallen die angegebenen Entgelte je Person und Strecke an.

Sollten Sie eine One-Stop-Verbindung gebucht haben, werden die jeweiligen Teilstrecken einzeln berechnet. Dies gilt für die folgend aufgeführten Service- bzw. Zusatzleistungen: BIKE, INF, PETC, SPEQ, GOLF, SEF und WEAP.

Gepäckbeförderung

Sollten die nachfolgenden Tabellen auf deinem Smartphone nicht ordnungsgemäß angezeigt werden, so drehe bitte das Smartphone in das Querformat.

 

Bezeichnung Service Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
Ermäßigter Gepäckzuschlag bei maximal einem aufgegebenen Gepäckstück bis 23 kg, das online oder via Call Center angemeldet wird
BAG1
Ab 19 € / £16 / 19 CHF / $19 / 466 CZK / 208 SEK / 196 NOK / 141 DKK / 90 PLN / 7.783 HUF / 77 AED
Gepäckzuschlag bei maximal einem aufgegebenen Gepäckstück bis 23 kg, das am Flughafen angemeldet wird
BAG1 (BM) / EXB
40 € / £35 / 40 CHF / $40 / 981 CZK / 438 SEK / 413 NOK / 298 DKK / 190 PLN / 16.385 HUF / 162 AED
Gepäckzuschlag pro zusätzlich aufgegebenem Gepäckstück bis 23 kg
BAG 2 - 5 / EXB
ab 75 € / £65 / 74 CHF / $75 / 1.839 CZK / 821 SEK / 775 NOK / 558 DKK / 356 PLN / 30.723 HUF / 304 AED
Ermäßigter Gepäckzuschlag für das erste Gepäckstück bis 32 kg bei Online-Buchungen oder via Call Center
BAL1
ab 67 € / £58 / 67 CHF / $67 / 1.643 CZK / 734 SEK / 692 NOK / 498 DKK / 318 PLN / 27.446 HUF / 272 AED (abhängig von der Flugstrecke)
Gepäckzuschlag pro zusätzlich aufgegebenem Gepäckstück bis 32 kg
BAL2-5
ab 125 € / £107 / 137 CHF / $149 / 3.190 CZK / 1.265 SEK / 1.272 NOK / 929 DKK / 564 PLN / 43.994 HUF / 507 AED
Ermäßigter Gepäckzuschlag bei maximal einem aufgegebenen Gepäckstück bis 12 kg für BASIC-Kunden, das online oder via Call Center angemeldet wird
BAS1
ab 17 € / £15 / 17 CHF / $17 / 417 CZK / 186 SEK / 176 NOK / 126 DKK / 81 PLN / HUF 6.964 / 69 AED (abhängig von der Flugstrecke)
Gepäckzuschlag pro zusätzlich aufgegebenem Gepäckstück bis 12 kg, das online oder via Call Center angemeldet wird
BAS2-5
70 € / £61 / 70 CHF / $70 / 1.716 CZK / 767 SEK / 723 NOK / 521 DKK / 333 PLN / 28.674 HUF / 284 AED
Gepäckzuschlag für das 2. aufgegebene Gepäckstück bis 12 kg bei nachträglicher Offlinebuchung an der Station
BAS2
40 € / £35 / 40 CHF / $40 / 981 CZK / 438 SEK / 413 NOK / 298 DKK / 190 PLN / 16.385 HUF / 162 AED
Übergepäckzuschlag pro Gepäckstück und je Kilogramm bei nachträglicher Offlinebuchung an der Station 
X1-X9 / OWB
12 € / £10 / 12 CHF / $12 / 294 CZK / 131 SEK / 124 NOK / 89 DKK / 57 PLN / 4.916 HUF / 49 AED
Zweites Handgepäck bei Online-Buchung oder via Call Center (im BASIC-Tarif)
BRD
ab 18 € / £16 / 18 CHF / $ 18 / 441 CZK / 197 SEK / 186 NOK / 134 DKK / 86 PLN / 7.373 HUF / 73 AED
Zweites Handgepäck bei nachträglicher Offline-Buchung (im BASIC-Tarif)
BRD
45 € / £39 / 45 CHF / $45 / 1.103 CZK / 493 SEK / 465 NOK / 335 DKK / 214 PLN / 18.434 HUF / 182 AED
Gepäckzuschlag am Gate (Wenn das Handgepäck größer/schwerer ist als der gebuchte Tarif erlaubt und/oder mehr Handgepäckstücke mitgenommen werden, als im Tarif enthalten sind oder hinzugebucht wurden, wird es am Gate in den Frachtraum verladen.)
GBG
50 € / £43 / 55 CHF / $60 / 1.276 CZK / 506 SEK / 509 NOK / 372 DKK / 225 PLN / 17.598 HUF / 203 AED
Transport von Skigepäck bis max. 32 kg Gesamtgewicht (Skier/Snowboard (max. 2 Paar/Stück pro Person inkl. Zubehör wie Stöcke und Ski-/Snowboardschuhe) (nach Verfügbarkeit)
SKI
ab 30 € / £26 / 30 CHF / $30 / 736 CZK / 329 SEK / 310 NOK / 223 DKK / 143 PLN / 12.289 HUF / 122 AED
Transport von Sportwaffen inkl. max 5 kg Munition (max. verpackt in 2 Gepäckstücke pro Person) bis max. 32 kg
WEAP
50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN / 20.482 HUF / 203 AED
Transport von Golfgepäck pro Stück bis max. 32 kg
GOLF
ab 50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN / 20.482 HUF / 203 AED
Fahrradtransport (transportsicher verpackt) pro Stück (Verpackungsmaterial wird nicht von uns gestellt!) (nach Verfügbarkeit) bis max. 32 kg
BIKE
ab 50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN / 20.482 HUF / 203 AED
Transport von folgender Sportausrüstung bis max. 32 kg: Bodyboards, Surfboards, Taucherausrüstung (nach Verfügbarkeit) & Mitnahme von Musikinstrument im Frachtraum
SPEQ
ab 50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN / 20.482 HUF / 203 AED

 Hinweis:
Wenn deiner Buchung eine etix®-Ticketnummer zugrunde liegt und/oder du einen Eurowings Flug bei einer unserer Partner-Airlines oder im Reisebüro gebucht hast, können die Gepäckbestimmungen gegebenenfalls abweichen. Bitte informiere dich bei der entsprechenden Airline bzw. in deinem Reisebüro.

Service für mobilitätseingeschränkte Passagiere

Bezeichnung Service Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
Hilfe beim Ein- und Aussteigen für Passagiere mit Sehbehinderung
BLND
ohne Aufschlag
Hilfe beim Ein- und Aussteigen für gehörlose Passagiere
DEAF
ohne Aufschlag

Hilfe beim Ein- und Aussteigen für taubstumme Passagiere

MUTE
ohne Aufschlag
Hilfe für Passagiere mit geistiger Behinderung
DPNA
ohne Aufschlag
Medizinisches Equipment (z. B. Dialysegerät)
MEQT
ohne Aufschlag
Mitnahme von eigenem Sauerstoffgerät in der Kabine
POXY
ohne Aufschlag
Mitnahme von eigenem Sauerstoffkonzentrator in der Kabine
PPOC
ohne Aufschlag
Hilfestellung für Gehbehinderte auf dem Vorfeld
WCHR
ohne Aufschlag
Hilfestellung für Gehbehinderte auf der Flugzeugtreppe
WCHS
ohne Aufschlag
Tragen von Gehbehinderten zum Flugzeugsitz
WCHC
ohne Aufschlag
Transport eines manuell angetriebenen Rollstuhles
WCMP
ohne Aufschlag
Transport eines Rollstuhles mit von Trockenbatterie
angetriebenem Motor
WCBD
ohne Aufschlag
Transport eines Rollstuhles mit Lithium-Batterie
WCLB
ohne Aufschlag
Rollstuhl-Transport innerhalb der Flugzeugkabine
WCOB
ohne Aufschlag
Transport eines Assistenzhundes
SVAN
ohne Aufschlag

Sonderservices

Bezeichnung Service Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
Servicezuschlag, der bei einer Buchung oder Umbuchung (Reisetermin) im Sinne von Artikel 5.2.3 ABB über das Call Center, am Airport Sales oder über gewerbliche Vermittler erhoben wird
ADD
20 € / £17 / 20 CHF / $20 / 490 CZK / 219 SEK / 207 NOK / 149 DKK / 95 PLN / 8.193 HUF / 81 AED (pro Buchung, nicht pro Person und Strecke)
Call-Center-Gebühr bei Nachbuchung von Zusatzservices, die online buchbar sind (z. B. Zusatzgepäck)
RAD
10 € / £9 / 10 CHF / $10 / 245 CZK / 110 SEK / 103 NOK / 74 DKK / 48 PLN / 4.096 HUF / 41 AED (pro Buchung, nicht pro Person und Strecke)
Umbuchungsgebühr bei Änderung des Reisetermins bis Schließung des Web-Check-ins
RBK
50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN / 20.482 HUF / 203 AED (zzgl. Differenz zum aktuellen Flugpreis)
Flex-Light Option bei Online Buchung (einmalige Umbuchung für denselben Passagier)
EFXO
10 € / £9 / 10 CHF / $10 / 245 CZK / 110 SEK / 103 NOK / 74 DKK / 48 PLN / 4.096 HUF / 41 AED (zzgl. Differenz zum aktuellen Flugpreis)
FlyAhead Angebot an der Station im BASIC und SMART-Tarif (nach Verfügbarkeit für Flüge kleiner 3h vor dem ursprünglich gebuchten Flug auf der gleichen Strecke)
VOLF
Ohne Aufschlag
Namensänderung pro Person pro Buchung
NC1
70 € / £61 / 70 CHF / $70 / 1.716 CZK / 767 SEK / 723 NOK / 521 DKK / 333 PLN / 28.674 HUF / 284 AED (zzgl. Differenz zum aktuellen Flugpreis)
Transport von Haustieren in der Kabine bis 8 kg in geeignetem Behältnis (Transportbehältnisse werden nicht von uns gestellt!)
PETC
ab 60 € / £52 / 60 CHF / $60 / 1.471 CZK / 657 SEK / 620 NOK / 446 DKK / 285 PLN / 24.578 HUF / 243 AED (abhängig von der Flugstrecke, Assistenzhund ohne Aufschlag)
Servicepauschale für Kinder bis 2 Jahre pro Teilstrecke
INF
25 € / £22 / 25 CHF / $25 / 613 CZK / 274 SEK / 258 NOK / 186 DKK / 119 PLN / 10.241 HUF / 101 AED
Betreuung Alleinreisender Kinder im Alter von 5 bis einschließlich 11 Jahren (UM-Service)
(nur verfügbar für alle Flüge zwischen den Flughäfen der DACH-Region und den Flügen zwischen der DACH-Region und PMI)
UM
75 € / £65 / 74 CHF / $75 / 1.839 CZK / 821 SEK / 775 NOK / 558 DKK / 356 PLN / 30.723 HUF / 304 AED
Transport von Kinderwagen oder Kindersitz (ein Gegenstand pro Kind erlaubt; Gegenstand kann aus mehreren Einzelteilen bestehen) 
Kinderwagen
ohne Aufschlag
Sitzplatzreservierung Standard
SEF
ab 5€ / £4 / 5 CHF / $5 / 123 CZK / 55 SEK / 37 DKK / 52 NOK / 24 PLN / 2.048 HUF / 20 AED (abhängig von der Flugstrecke)
Sitzplatzreservierung Standard bei nachträglicher Buchung am Flughafen-Schalter
SEF
25 € / £22 / 25 CHF / $25 / 613 CZK / 274 SEK / 258 NOK / 186 DKK / 119 PLN / 10.241 HUF / 101 AED
Sitzplatzreservierung mit mehr Beinfreiheit 
(im BASIC-Tarif)
SEF
ab 10 € / £9 / 10 CHF / $10 / 245 CZK / 110 SEK / 103 NOK / 74 DKK / 48 PLN / 4.096 HUF / 41 AED
(abhängig von der Flugstrecke)
Sitzplatzreservierung mit mehr Beinfreiheit (im BASIC-Tarif) bei nachträglicher Buchung am Flughafen Schalter
SEF
35 € / £30 / 35 CHF / $30 / 858 CZK / 383 SEK / 362 NOK / 260 DKK / 166 PLN / 14.337 HUF / 142 AED
Sitzplatzreservierung mit mehr Beinfreiheit 
(im SMART-Tarif)
SEF
ab 5€ / £4 / 5 CHF / $5 / 123 CZK / 55 SEK / 52 NOK / 37 DKK / 24 PLN / 2.048 HUF / 20 AED (abhängig von der Flugstrecke)
Sitzplatzreservierung mit mehr Beinfreiheit (im SMART-Tarif) bei nachträglicher Buchung am Flughafen Schalter
SEF
25 € / £22 / 25 CHF / $25 / 613 CZK / 274 SEK / 258 NOK / 186 DKK / 119 PLN / 10.241 HUF / 101 AED
Extra Seat: freibleibender Nachbarsitz
FMS
ab 10 € / £9 / 10 CHF / $10 / 245 CZK / 110 SEK / 103 NOK / 74 DKK / 48 PLN / 4.096 HUF / 41 AED
Beförderung von Kabinengepäck auf einem zusätzlichen Sitzplatz wie Musikinstrumente und Kinderrückhaltesysteme für Kleinkinder
CBBG/KRS
ab 10 € / £9 / 10 CHF / $10 / 245 CZK / 110 SEK / 103 NOK / 74 DKK / 48 PLN / 4.096 HUF / 41 AED
PlanetBlu Light (freiwillige CO2-Kompensation durch Förderung hochwertiger Klimaschutzprojekte zu 95% und nachhaltiger Treibstoffe zu 5%)
CO2A
ab 0,95 € / £1 / 1 CHF / $1 / 23 CZK / 10 SEK / 10 NOK / 7 DKK / 5 PLN / 389 HUF/ 4 AED (abhängig von der Flugstrecke und dem gebuchten Tarif)
PlanetBlu Plus (freiwillige CO2-Kompensation durch Förderung hochwertiger Klimaschutzprojekte zu 90% und nachhaltiger Treibstoffe zu 10%)
SUAF
ab 5,54 € / £5 / 6 CHF / $6 / 136 CZK / 61 SEK / 57 NOK / 41 DKK / 26 PLN / 2.269 HUF / 22 AED (abhängig von der Flugstrecke und dem gebuchten Tarif)
PlanetBlu Pro (freiwillige CO2-Kompensation durch Förderung hochwertiger Klimaschutzprojekte zu 50% und nachhaltiger Treibstoffe zu 50%)
SUAG
ab 10,14 € / £9 / 10 CHF / $10 / 249 CZK / 111 SEK / 105 NOK / 75 DKK / 48 PLN / 4.154 HUF / 41 AED (abhängig von der Flugstrecke und dem gebuchten Tarif)

Sonstige Gebühren

Bezeichnung Service Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
Bearbeitungsaufschlag bei Rücklastschrift pro Buchung
CBF
7,65 € / £7 / 8 CHF / $8 / 188 CZK / 84 SEK / 79 NOK / 57 DKK / 36 PLN / 3.134 HUF / 31 AED
Priority Flughafen-Check-in-Service (im BASIC- und SMART-Tarif)
CKIP
ab 15 € / £13 / 15 CHF / $15 / 368 CZK / 164 SEK / 155 NOK / 112 DKK / 71 PLN / 6.145 HUF / 61 AED
Reduzierte Gebühr für im Voraus gebuchten Flughafen Check-In (im BASIC Tarif)
CKIF
2,50 € / £2 / 2 CHF / $3 / 61 CZK / 27 SEK / 26 NOK / 19 DKK / 12 PLN / 1.024 HUF / 10 AED

Gebühr für Flughafen Check-In (im BASIC Tarif)

CKIF
15 € / £13 / 15 CHF / $15 / 368 CZK / 164 SEK / 155 NOK / 112 DKK / 71 PLN / 6.145 HUF / 61 AED
Vorabend-Gepäckabgabe-Service am Flughafen-Schalter in STR, HAM, CGN und DUS
LNCI
5€ / £4 / 5 CHF / $5 / 123 CZK / 55 SEK / 52 NOK / 37 DKK / 24 PLN / 2.048 HUF / 20 AED

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weiterführende Informationen entnehme bitte unseren ABB (Allgemeine Beförderungbedingungen)

Artikel 18: Gruppenbuchungen


18.1 Gegenstand

Eine Gruppenbuchung ist die Buchung von Flügen für mehr als 9 Personen unter einer einheitlichen Buchungsnummer nach den besonderen Bestimmungen dieses Artikels 18. Soweit darin keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten ansonsten die übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

18.2 Vornahme einer Gruppenbuchung

18.2.1 Gruppenbuchungen sind ausschließlich online über das Internet möglich, nicht aber über das Call Center und auch nicht über den Airport Sales.

18.2.2 Zur Vornahme einer Gruppenbuchung müssen Sie das Gruppenanfrageformular auf unserer Website ausfüllen. Neben den Daten zu Ihrer Person und den gewünschten Flugdaten geben Sie anstelle der Fluggastnamen nur deren Anzahl an. Das vollständig ausgefüllte Formular übersenden Sie uns online nach den Bildschirmanweisungen.

18.2.3 Wir lassen Ihnen dann einen individuellen, aber noch unverbindlichen Buchungsvorschlag per Email zukommen. Falls Sie damit einverstanden sind, beantragen Sie bei uns mit einem von Ihnen unterschriebenen Telefax verbindlich den Abschluss eines Luftbeförderungsvertrags auf Grundlage dieses Vorschlags. Der von Ihnen beantragte Gruppen-Beförderungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihnen dies binnen zweier Werktage (Montag bis Samstag) durch Übersendung einer Buchungsbestätigung per Email verbindlich bestätigen.

18.2.4 Beachten Sie bitte, dass allein Sie unser Vertragspartner sind, auch wenn Sie selbst die Flugleistungen überhaupt nicht in Anspruch nehmen wollen. Die von Ihnen (später) zu benennenden Fluggäste sind zwar berechtigte Inhaber der Luftbeförderungsleistung, für die Abwicklung des Luftbeförderungsvertrags und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Entrichtung des Beförderungsentgelts, bleiben Sie uns gegenüber jedoch allein verantwortlicher Ansprechpartner. Notwendige Informationen, wie beispielsweise der Inhalt unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), Flugplan, Flugänderungen etc., sind von Ihnen rechtzeitig und vollständig an die Gruppenmitglieder weiterzuleiten.

18.3 Benennung der Fluggäste/ Umbuchung/ Stornierung

18.3.1 Mit Eingang der Buchungsbestätigung erhalten Sie einen Link, über welchen die Namenseingabe der mitreisenden Fluggäste erfolgen muss. Bis zu 4 Tage vor Abflug können die Teilnehmer kostenfrei und beliebig oft bearbeiten und ändern. Bitte überprüfen Sie bei der Eingabe die Namen auf ihre Vollständigkeit.

18.3.2 Bis zu dem in Artikel 18.3.1 genannten Zeitpunkt kann die Beförderungsberechtigung kostenlos auf andere als die bereits benannten Fluggäste übertragen oder kann deren unvollständiger oder fehlender Vor- oder Familienname ergänzt werden (Fluggastwechsel). Nach diesem Zeitpunkt erheben wir für einen Fluggastwechsel ein pauschales Entgelt pro Fluggast, dessen Höhe Sie unserer Entgeltordnung (Artikel 17 "NC1") entnehmen können.

18.3.3 Soweit freie Plätze auf dem neu gewünschten Flug verfügbar sind, können Flüge auf eine andere flugplanmäßige Zeit umgebucht werden. Änderungen der gebuchten Flugstrecke sind nicht möglich. Mit Ausnahme der in Artikel 3.2.2, Artikel 5.5.1, Artikel 9.1.2 und Artikel 9.2.2 genannten Fälle erheben wir für jede Umbuchung ein pauschales Entgelt pro Fluggast und Flugstrecke, dessen Höhe Sie unserer Entgeltordnung (Artikel 17 „BKG") entnehmen können. Außerdem bestimmt sich der Flugpreis nach der zum Zeitpunkt der Umbuchung maßgeblichen Tarifstufe für die betreffende Flugstrecke. Dabei ist für Umbuchungen von bis zu 9 Personen der für Einzelbuchungen geltende Flugpreis, bei Umbuchungen für mehr als 9 Personen ein neu zu kalkulierender Gruppenpreis maßgeblich. Ist der danach zu berechnende Flugpreis höher, müssen Sie zusätzlich zu dem pauschalen Entgelt nach Satz 3 („BKG“) den Differenzbetrag entrichten. Die Erstattung eines etwaigen Minderbetrages ist hingegen ausgeschlossen. Bezüglich der sich durch eine Umbuchung ergebenden zusätzlichen Zahlungspflichten weisen wir ausdrücklich auf unser Recht zur Leistungsverweigerung hin (Artikel 4.5.1).

18.3.4 Beachten Sie jedoch, dass ein Fluggastwechsel nach Artikel 18.3.2 nur bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit der ersten Flugstrecke (Hinflug) und eine Umbuchung nach Art. 18.3.3 nur bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit des umzubuchenden Fluges möglich ist. Fluggastwechsel oder Umbuchungen zu einem späteren Zeitpunkt sind ausschließlich in den in Artikel 3.2.2, Artikel 3.2.3, Artikel 3.2.4, Artikel 5.5.1, Artikel 9.1.2 und Artikel 9.2.2 genannten Fällen und nur dann zulässig, wenn die Umbuchung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt.

18.3.5 Eine nachträgliche Erhöhung der Anzahl der Gruppenmitglieder ist im Rahmen der Gruppenbuchung nicht möglich. Bei Gruppenbuchungen für 12 Fluggäste oder mehr können Sie bis zu einem Monat vor Abflug 10% (abgerundet auf die Personenzahl nach Köpfen) der Gruppe stornieren und erhalten das gesamte darauf entfallende Beförderungsentgelt zurück erstattet.

18.4 Zahlungen

Zahlungen erfolgen nach den Regelungen in Artikel 4.4.

18.5 GDS Gruppenbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für GDS Gruppen:

  • Die Namen aller Gruppenmitglieder müssen spätestens 10 Werktage vor Reiseantritt gemeldet werden

  • Die Ticketausstellungsfrist beträgt 8 Tage vor Abflug. Bei Buchung innerhalb von 8 Tagen vor Abflug beträgt die Ausstellungsfrist 24 Stunden

  • Die Ticketausstellung erfolgt auf LH 220-Stock (Validating Carrier LH)

  • Kostenlose Namensänderung vor Ticketausstellung

  • Namensänderung nach Ticketausstellung erlaubt gemäß LHG 220-Stock Ticketing Policy Konditionen für Gruppen

  • Namenskorrekturen erlaubt gemäß LHG 220-Stock Ticketing Policy

  • Stornierung nach Ticketing nicht zulässig

  • Ermäßigung für Kinder und Kleinkinder mit eigenem Sitzplatz in der Mischkalkulation des Angebots enthalten. Tickets werden für die ganze Gruppe als ADT ausgestellt

  • Kleinkind ohne Sitzplatz kostenlos

  • Umbuchungsgebühr 70 € pro Passagier und pro Flugsegment plus Tarifdifferenz zum aktuell veröffentlichten Tarif

  • Diese Konditionen sind nur auf EW Strecken gültig und nicht kombinierbar mit Fremd Airlines

  • SMART-Tarif (Freigepäck 1 Stück zu 23 kg)

  • Rerouting nicht zulässig

  • Für die erneute Buchung der Flugstrecke (Reinstate) aufgrund der Nichteinhaltung der Ticketausstellungsfrist wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 100 € erhoben

18.6 („Klassenfahrten“)

Für Buchungen von Klassenfahrten gelten ergänzend folgende Regelungen:

Bei Buchung ist ein Schulnachweis in Form eines PDFs oder Fotos beizubringen. Pro 10 Schüler darf eine Begleitperson kostenfrei mitfliegen. Der angebotene Preis wird für 30 Tage vorbehaltlich Verfügbarkeit reserviert. Wir bemühen uns, für die Schulklasse zusammenhängende Plätze im hinteren Teil des Flugzeugs zu reservieren, sofern verfügbar. 

Artikel 19: Tarife/Tarif-Optionen


19.1 Flex Premium Tarif

Die folgenden Bedingungen gelten nur für den Flex Premium Tarif. Alle Informationen zur Flex Light Option, die als Zusatzservice hinzugebucht werden kann, finden Sie auf der Serviceseite zu dieser Option.

19.1.1 Flüge, die in einem Flex Premium Tarif gebucht sind, können

(a) beliebig oft für dieselbe Flugstrecke und denselben Fluggast auf eine andere flugplanmäßige Zeit innerhalb eines Jahres nach dem Tag der (ursprünglichen) Buchung umgebucht werden, sofern freie Plätze auf dem neu gewünschten Flug verfügbar sind. Eine Änderung der gebuchten Flugstrecke ist nicht möglich, ein Wechsel des Fluggastes nur nach Maßgabe der in Artikel 5.2.1 a) und Artikel 5.2.3 genannten Bestimmungen bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit.

(b) ohne Angabe von Gründen nach Belieben durch Kündigung der Buchung storniert werden. Die Stornierung kann auch auf einzelne unter einer Buchungsnummer gebuchte Flugstrecken (z. B. Hin- oder Rückflug) und Fluggäste beschränkt werden. Sie ist innerhalb eines Jahres nach dem Tag der (ursprünglichen) Buchung auch noch nach der flugplanmäßigen Abflugzeit möglich, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wurde. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, erstatten wir Ihnen den für die von der Stornierung betroffenen Strecken und Fluggäste entrichteten Flugpreis abzüglich etwaiger nach Artikel 19.1.3 anfallender Stornierungspauschalen.

19.1.2 Umbuchungen und Stornierungen können telefonisch über das Call Center oder persönlich an einem Airport Sales vorgenommen werden, bis spätestens zur Schließung des Web Check-ins vor der flugplanmäßigen Abflugzeit des betroffenen Fluges auch über unsere Website im Internet.

19.1.3 Sie sind kostenlos, wenn sie vor Ablauf des Kalendertages erfolgen, in welchen die (zuletzt) gebuchte flugplanmäßige Abflugzeit fällt (§ 193 BGB findet keine Anwendung). Danach erheben wir eine Umbuchungs- bzw. Stornierungspauschale. Deren Höhe ergibt sich aus der Entgeltordnung (Artikel 17, „RBK flex“), es sei denn, Sie weisen uns nach, dass die uns im Falle einer ersatzweise möglichen freien Kündigung nach § 649 Satz 2 BGB zustehende Vergütung wesentlich niedriger wäre.

19.2 Umsteigeverbindungs-Tarif

19.2.1 Der Umsteigeverbindungs-Tarif ermöglicht die unmittelbare Buchung mehrerer aneinander grenzender Teilstrecken unseres Streckennetzes in einer einzigen Buchung (Umsteigeverbindungen). Dadurch gelangen Sie bequem auch zu solchen Zielen unseres Streckennetzes, zu denen wir keine Direktflüge von Ihrem Abflugort aus anbieten. Das mühsame Heraussuchen geeigneter Anschlussverbindungen und Routen übernehmen wir für Sie.

19.2.2 Flüge im Umsteigeverbindungs-Tarif können nur gebucht werden, wenn dieser Tarif von unserem System für die gewünschte Strecke bereitgestellt wird. Das gilt auch für Kombinationen aus BASIC-, SMART-, BEST sowie dem BIZclass-Tarif einschließlich der Flex-Optionen. Wollen Sie andere Teilstrecken miteinander kombinieren, erreichen Sie dies durch gesonderte Buchung jeder einzelnen Teilstrecke. In diesen Fall gelten die allgemeinen Bestimmungen.

19.2.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für einen Flug im Umsteigeverbindungs-Tarif uneingeschränkt die Reglungen unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

19.3 Tarifwechsel

Nachträgliche Änderungen des gebuchten Tarifs sind mangels abweichender Sonderregelungen nicht möglich.

Artikel 20: Rail&Fly Nutzungsbedingungen


20.1 Anwendungsbereich

20.1.1. Vertragspartner für Ihre Rail&Fly Fahrkarte ist die Eurowings GmbH. Buchung, Bezahlung und ggf. Erstattung der Rail&Fly Fahrkarte erfolgen ausschließlich über diese.

20.1.2. Das Rail&Fly Angebot kann nur in Verbindung mit einem auf eurowings.com oder in der Eurowings App gebuchten internationalen Flug ab oder zu einem deutschen Flughafen, Basel und Salzburg in Anspruch genommen werden.

20.1.3. Ist der jeweilige Abflughafen nicht direkt an das Schienennetz der DB angeschlossen, kann der Reisende mit der Rail&Fly Fahrkarte bis zum nächstgelegenen Bahnhof des jeweiligen Flughafens fahren. Darüber hinaus berechtigt die Rail&Fly Fahrkarte zur Nutzung der Leistungen der Umsteigepartner der DB und der ggf. ausgewählten Verkehrsmittel der beteiligten Verkehrsunternehmen und regionalen Tarifverbünde gemäß www.bahnanreise.de/geltungsbereich. 

20.2 Fahrkartenerwerb

20.2.1. Rail&Fly-Fahrkarten können nur erworben werden, wenn Sie diesen Nutzungsbedingungen zugestimmt haben.

20.2.2. Die Rail&Fly Fahrkarte kann nur in Verbindung mit der Online-Buchung eines internationalen Eurowings-Fluges erworben werden.

Haben Sie die Buchung eines Fluges bereits abgeschlossen, ist der nachträgliche Erwerb von Rail&Fly Fahrkarten nur über "Services hinzufügen" möglich.

20.2.3. Im Anschluss an den Bezahlvorgang erhalten Sie von uns eine Buchungsbestätigung mit einem oder mehreren Vouchercodes, die vor Antritt der Reise auf dem Portal eurowings.bahnreise.de zwingend in eine gültige Rail&Fly Fahrkarte der Deutschen Bahn AG umgewandelt werden muss. Die Rail&Fly Fahrkarte wird persönlich ausgestellt. Sie sind verpflichtet, während der gesamten Bahnreise Ihre gültige Rail&Fly Fahrkarte in ausgedruckter Form oder digital in Ihrer DB Navigator App mitzuführen. Es erfolgt keine Versendung der Fahrkarte per Post.

20.2.4. Es können maximal 5 Vouchercodes gleichzeitig zum Erhalt einer gemeinsamen Rail&Fly Fahrkarte eingelöst werden.  Alternativ kann jede Person den Vouchercode auch separat einlösen, in diesem Fall werden Einzelfahrkarten ausgestellt. Gruppen mit mehr als 5 Reisenden müssen in Kleingruppen von maximal 5 Personen aufgeteilt werden.

Möchten Reisende einer Gruppe unterschiedliche Abfahrts- oder Zielbahnhöfe nutzen oder unterschiedliche Zugverbindungen wählen, ist ein separater Einlöseprozess erforderlich.

20.2.5. Im Rahmen der Blind Booking Flugbuchung können keine Rail&Fly Fahrkarten erworben werden.

20.2.6. Bei Buchungen, bei denen für den Rückflug ein abweichender Zielflughafen als der ursprüngliche Ausgangsflughafen gewählt wurde, ist das Buchen von Rail&Fly Fahrkarten ebenfalls nicht möglich.

20.3 Gültigkeit der Rail&Fly Fahrkarte

20.3.1. Die Rail&Fly Fahrkarte ist als persönliche Fahrkarte nicht übertragbar und nicht stornierbar und gilt ausschließlich in Verbindung mit einem zur Identifikation gültigen Lichtbildausweis sowie der ausgedruckten Buchungsbestätigung für den internationalen Flug. Reisende und lichtbildausweisinhabende Person müssen identisch sein. Bei Mehrpersonen-Fahrkarten muss nur die buchende Person sich zur Identifikation mit einem Lichtbildausweis legitimieren.

20.3.2. Bei Nichtnutzung des Flugtickets verliert die Rail&Fly Fahrkarte ihre Gültigkeit.

20.3.3. Die Rail&Fly Fahrkarte berechtigt ausschließlich zu An- bzw. Abreise an allen von Eurowings angeflogenen deutschen Flughäfen, sowie Basel und Salzburg und dem deutschen Zielbahnhof. Die Nutzung ist am Tag des Hinfluges oder einen Tag vor dem Hinflug und – wenn Sie ein Rail&Fly Rückfahrkarte gebucht haben - auch am Tag des Rückfluges oder einen Tag nach dem Rückflug möglich. Zwischen Hin- und Rückflug dürfen jedoch längstens sechs Monate liegen. Anreise und Rückreise müssen direkt in Richtung auf den Zielflughafen/Heimatbahnhof erfolgen. Abreise- und Ankunftsflughafen müssen übereinstimmen.

20.3.4. Bitte reservieren Sie Ihren Sitzplatz vor Abreise online, in Ihrem DB-Reisezentrum, in allen DB Agenturen oder direkt bei der Einlösung des Rail&Fly Vouchercodes. Es gilt das jeweils gültige Reservierungsentgelt der Deutschen Bahn AG, abzurufen unter:

https://www.bahn.de/angebot/zusatzticket/sitzplatzreservierung.

Reisende der 1.Klasse können kostenfrei eine Sitzplatzreservierung vornehmen.

20.3.5. Die Rail&Fly Fahrkarten gelten nicht innerhalb von Verkehrsverbünden.

20.3.6. In Begleitung der Eltern/Großeltern fahren Kleinkinder bis 6 Jahre kostenlos.

20.4 Kontrolle/Missbrauch

20.4.1. Für das Rail&Fly Programm werden die verschiedenen Buchungsdaten in einem Zertifikat verschlüsselt und sind auf dem Papier-Ausdruck oder der digitalen Rail&Fly Fahrkarte enthalten. Bei einer Kontrolle werden diese Daten sowie das Zertifikat in ein Kontrollgerät eingelesen, welches das Zertifikat entschlüsselt und die Fahrkarten-Daten anzeigt. Das Kontrollgerät speichert einen Kontrolldatensatz, der mit der gebuchten Rail&Fly Fahrkarte verglichen wird.

20.4.2. Bitte beachten Sie, dass neben der Rail&Fly-Fahrkarte auch die weiteren in Artikel 20.3.1. aufgeführten Unterlagen im Zug mitzuführen und den Kontrollpersonen zum Zwecke der Kontrolle vorzuzeigen sind. Geschieht dies nicht und kann die reisende Person nicht sämtliche Unterlagen gemeinsam vorzeigen, ist die Rail&Fly Fahrkarte kein gültiger Fahrausweis. In diesem Fall muss die reisende Person sich unmittelbar nach dem Einsteigen als Rail&Fly Reisender zu erkennen geben und das Zugbegleitpersonal um die Erstellung einer Fahrpreisnacherhebung bitten. Nun hat die reisende Person durch ein Nachreichen der erforderlichen Unterlagen 14 Tage Zeit nachzuweisen, dass sie berechtigt war den Zug zu nutzen.

20.5 Umbuchung & Stornierung

Die Rail&Fly Fahrkarte kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen umgebucht, storniert oder übertragen werden. Im Zweifel wenden Sie sich an unser Call Center.

20.6 Anreise mit Bus & Bahn

Da bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausgeschlossen werden können, sollten Sie Ihre Verbindung so wählen, dass Sie Ihren Abflug spätestens zwei Stunden vor dem Start Ihres Fluges erreichen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich. Bei nicht erreichen des Fluges durch verspätete Ankunft von Bus und Bahn übernehmen wir keine Haftung.

20.7 Datenschutz/Datensicherheit

20.7.1. Zur Abwicklung des Beförderungsvertrages werden von Ihnen die nachfolgenden personenbezogenen Daten benötigt und von der Eurowings GmbH über eine von DB Vertrieb GmbH beauftragten und von der Viator GmbH betriebenen Drittanbieterplattform an die DB Vertrieb GmbH weitergeleitet: Buchungsnummer (PNR), Vorname, Name, Geburtsdatum, Alter, E-Mail-Adresse, Reisegast-Identifikator, Postleitzahl. Im Übrigen gelten die sonstigen Datenschutzbestimmungen der Eurowings GmbH, die hier (https://www.eurowings.com/de/rechtliches/datenschutz.html) eingesehen werden können.

20.7.2. Die DB Vertrieb GmbH in der Rolle des Verantwortlichen und die Viator GmbH in der Rolle des Auftragsverarbeiters verpflichten sich, diese personenbezogenen Daten ausschließlich zur Abwicklung des Beförderungsvertrages gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen automatisiert zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

20.8 Haftungsbeschränkung

Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Eurowings haftet daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Handelssystems noch für technische und/oder elektronische Fehler während einer Buchung, auf die wir keinen Einfluss haben, insbesondere nicht für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten.

Artikel 21: Betreuungsservice für alleinreisende Kinder

21.1 Gegenstand

Mit diesem Service ermöglicht Eurowings Kindern ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bis einschließlich 11 Jahren, auch ohne die in Artikel 7.3.1 vorgeschriebene Begleitung einer volljährigen Begleitperson als alleinreisendes Kind (unaccompanied minor) zu reisen. Der Betreuungsservice für alleinreisende Kinder ist eine entgeltpflichtige Zusatzleistung, für die neben dem tarifmäßigen Flugpreis ein Zusatzentgelt erhoben wird, dessen Höhe Sie der Entgeltordnung (Artikel 17) entnehmen können.

21.2 Verfügbarkeit und Buchbarkeit

21.2.1 Der Betreuungsservice für alleinreisende Kinder wird ausschließlich auf ausgesuchten Direktverbindungen in begrenzten Kontingenten angeboten. Eine Kombination mit dem Umsteigeverbindungs-Tarif (Artikel 19.2) ist daher nicht möglich.

21.2.2 Der Betreuungsservice für alleinreisende Kinder kann ausschließlich telefonisch über das Call Center oder persönlich über einen der Flughafen-Schalter gebucht werden. Eine Buchung über das Internet ist nicht möglich.

21.3 Besondere Bestimmungen

21.3.1 Neben der Buchungsbestätigung und einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis nach Artikel 6.1.2 (a) kann das alleinreisende Kind nur befördert werden, wenn beim Einchecken das von sämtlichen Sorgeberechtigten eigenhändig unterschriebene und vollständig ausgefüllte Betreuungsformular für alleinreisende Kinder vorgelegt wird und die erforderlichen Nachweise erbracht werden. Das Betreuungsformular für alleinreisende Kinder erhalten Sie über das Internet oder an jedem Flughafen-Schalter.

21.3.2 Die Sorgeberechtigten haben unter Verwendung des Betreuungsformular für alleinreisende Kinder zu bestätigen, dass Eurowings berechtigt ist, die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber dem alleinreisenden Kind während der Flugreise wahrzunehmen, insbesondere das Kind zu pflegen, zu beaufsichtigen und zu vertreten sowie dessen Aufenthalt zu bestimmen. Gleichzeitig ist die Person namentlich zu benennen, in dessen Obhut das alleinreisende Kind am Zielflughafen zu übergeben ist.

21.3.3 Die Berechtigung der Sorgeberechtigten zur Personensorge ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen, die in Kopie beizufügen sind. Handelt es sich bei den Sorgeberechtigten um die Kindeseltern, reicht grundsätzlich ein Auszug aus dem Familienbuch oder eine Abstammungsurkunde aus. Bei der Übergabe des Kindes haben sich die Sorgeberechtigten oder die von diesen damit beauftragten Personen durch Vorlage gültiger amtlicher Lichtbildausweise zu legitimieren. Soweit Sorgeberechtigte nicht persönlich am Flughafen des Abflugortes erscheinen, muss zudem eine Kopie ihrer amtlichen Lichtbildausweise beigefügt werden.

21.3.4 Das alleinreisende Kind muss von den Sorgeberechtigten oder einer von diesen in dem Betreuungsformular für alleinreisende Kinder schriftlich autorisierten volljährigen Begleitperson zum Check-In Schalter am Flughafen des Abflugortes und von dort aus zum Abfluggate begleitet werden. Die Sorgeberechtigten bzw. die autorisierte Begleitperson erhält am Check-In Schalter einen Berechtigungsschein, der es ermöglicht, das alleinreisende Kind durch die Sicherheitskontrollen bis an das Abfluggate zu begleiten. Erst dort wird das alleinreisende Kind in unsere Obhut bzw. einem beauftragten Servicemitarbeiter übernommen. Für den Zugang zum Sicherheitsbereich sind die geltenden Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf das Mitführen gefährlicher Gegenstände und Flüssigkeiten zu beachten. Die Begleitperson ist verpflichtet, so lange am Flughafen zu warten, bis das Flugzeug gestartet ist.

21.3.5 Beachten Sie bitte unbedingt, dass die erforderlichen Formalitäten eine längere Eincheckzeit zur Folge haben. Abweichend von Artikel 6.1.1 können alleinreisende Kinder, die sich nicht spätestens zwei Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit am Check-in-Schalter eingefunden und sich beim Abfertigungspersonal zur Abfertigung gemeldet haben, nicht mehr abgefertigt werden.

21.3.6 Die von den Sorgeberechtigten in dem Betreuungsformular für alleinreisende Kinder zur Abholung des alleinreisenden Kindes autorisierte Person ist verpflichtet, sich durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zur Überzeugung von Eurowings zu legitimieren.

21.3.7 Kann das alleinreisende Kind am Zielflughafen nicht wie vorgesehen in die Obhut der von den Sorgeberechtigten zur Abholung autorisierten Person übergeben werden, insbesondere weil diese nicht oder nicht rechtzeitig am Zielflughafen erscheint oder aber sich nicht zur Überzeugung von Eurowings durch einen Lichtbildausweis legitimieren kann, ist Eurowings berechtigt, alle zum Wohle des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies schließt das Recht ein, das Kind zum Ausgangsflughafen zurückzubefördern, um es dort in die Obhut der Sorgeberechtigten zu übergeben.

21.3.8 Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Eurowings die im Fall des Artikel 21.3.7 entstehenden zusätzlichen Kosten und Auslagen zu erstatten, soweit diese nicht auf eine vorwerfbare Pflichtverletzung von Eurowings zurückzuführen sind. Im Falle der notwendigen Rückbeförderung zum Ausgangsflughafen gilt auch der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückflug übliche Flugpreis zuzüglich des Zuschlags für den Betreuungsservice für alleinreisende Kinder als zu erstattende Kosten.

21.3.9 Im Übrigen gelten für die Beförderung des alleinreisenden Kindes die allgemeinen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen.

Artikel 22: Blind Booking


22.1 Gegenstand

Über Blind Booking können Sie Überraschungsflüge zu einem attraktiven Preis buchen. Dabei wählen Sie Abflughafen, Reisedatum sowie einen Pool an Reisezielen aus. Wo genau Sie landen, bleibt bis zum Ende Ihrer Buchung eine Überraschung.

22.2 Buchung

22.2.1 Blind Booking Flüge können Sie ausschließlich über die deutsch- bzw. englischsprachige Website unter Angabe Ihrer gültigen E-Mail-Adresse buchen. Folgen Sie einfach den dort angegeben Buchungsschritten.

22.2.2 Bei Blind Booking handelt es sich immer um Returnflüge. Sie können Flüge für maximal neun Personen und bis zu 42 Tage im Voraus buchen.

22.2.3 Bitte beachten Sie, dass die von Eurowings vorgegeben Flugzeiten sowie die entsprechende Reiserouten verbindlich sind. Diese können Sie ebenso wie das von uns für Sie gewählte Reiseziel der Buchungsbestätigung entnehmen, die wir Ihnen direkt nach Abschluss der Buchung per E-Mail zustellen. Mit dieser Buchungsbestätigung und Ihrem gültigen Lichtbildausweis erhalten Sie während des Online Check-ins eine Boardkarte. Zudem ist die Buchungsbestätigung Ihre Rechnung, die auch alle Steuern und Gebühren im Einzelnen ausweist.

22.2.4 Wir empfehlen Ihnen, Ihre Buchungsdaten sorgfältig zu kontrollieren und auszudrucken. Sollten Sie Ihre Buchungsbestätigung per E-Mail von uns nicht erhalten (beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften E-Mail-Adresse), melden Sie sich bitte im Call Center.

22.3 Individuelles Anpassen des Reiseziel-Pools

Sie haben die Möglichkeit Flugziele auszuschließen und so den Ziel-Pool individuell anzupassen. 

22.4. Gültigkeit der Tickets

Blind Booking Tickets sind nicht erstattbar.

22.5 Verfügbarkeit

Blind Booking Flüge können nur gebucht werden, wenn von unserem System Flüge für den gewünschten Reiseziel-Pool bereitgestellt werden.

22.6 Umbuchung und Stornierung

22.6.1 Umbuchungen von Blind Booking Flügen sind nicht möglich.

22.6.2 Stornierungen von Blind Booking Flügen sind nicht möglich.

22.6.3 Wir erlauben keine Namensänderungen für Blind Booking Flüge.

22.7 Bestimmungen

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für Ihren Blind Booking Flug uneingeschränkt die Regelungen unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Artikel 23: Zusätzliche Bedingungen für RatePAY-Zahlungsarten


23.1 Geltungsbereich und allgemeine Nutzungsbedingungen

Die nachfolgenden zusätzlichen Geschäftsbedingungen gelten zwischen Ihnen und Eurowings für alle mit Eurowings geschlossenen Luftbeförderungsverträge, bei denen eine RatePAY-Zahlungsart genutzt wird.
Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen haben im Konfliktfall Vorrang vor anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Eurowings. Zwischen Ihnen und der RatePAY GmbH (kurz “RatePAY“) kommt kein Vertrag zustande, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Die Nutzung von RatePAY-Zahlungsarten ist nur für Kunden möglich, die Verbraucher gem. § 13 BGB sind und das 18.Lebensjahr vollendet haben. Eurowings behält sich vor, Ihre Bonität zu prüfen. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der RatePAY-Datenschutzerklärung. Sollte aufgrund des Erreichens der Eurowings-Umsatzgrenze oder der händlerübergreifenden Käufer-Umsatzgrenze die Nutzung der von Ihnen gewählten RatePAY-Zahlungsart nicht möglich sein, behält sich Eurowings vor, Ihnen eine alternative Abrechnungsmöglichkeit anzubieten. Eurowings hat die Forderungen einschließlich aller damit verbundenen Nebenrechte, die unter Nutzung einer RatePAY-Zahlungsart entstehen, an RatePAY abgetreten.

23.2 RatePAY-Rechnung

Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbestimmungen und Datenschutzhinweis der RatePAY GmbH

Um Ihnen attraktive Zahlungsarten anbieten zu können, arbeiten wir mit der RatePAY GmbH, Ritterstr. 12-14, 10969 Berlin (nachfolgend "RatePAY") zusammen. Kommt bei  Nutzung einer RatePAY-Zahlungsart ein wirksamer Luftbeförderungsvertrag zwischen Ihnen und uns zustande, treten wir unsere Zahlungsforderung an RatePAY ab. Bei Nutzung der RatePAY-Zahlungsart Ratenzahlung, treten wir unsere Zahlungsforderung an die Partnerbank der RatePAY GmbH ab.

Wenn Sie eine der hier angebotenen RatePAY-Zahlungsarten wählen, willigen Sie im Rahmen Ihrer Buchung in die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten und die der Bestellung, zum Zwecke der Identitäts- und Bonitätsprüfung, sowie der Vertragsabwicklung, an die RatePAY GmbH ein. Alle Einzelheiten finden Sie in den zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Datenschutzhinweis für RatePAY-Zahlungsarten, die Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind und immer dann Anwendungen finden, wenn Sie sich für eine RatePAY-Zahlungsart entscheiden. Für Käufer aus Österreich gelten folgende zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzhinweis für RatePAY-Zahlungsarten (AT).

Artikel 24: Upgrade an Bord


24.1 Upgrade an Bord  

An Bord haben Sie die Möglichkeit auf unseren Langstreckenflügen* ein Upgrade in dem More Legroom Bereich, BEST oder BIZclass Bereich käuflich zu erwerben. 

24.1.1 Nutzung Upgrade an Bord

24.1.1.1 Das Upgrade können Sie ausschließlich an Bord erwerben. Sprechen Sie hierfür bitte direkt unsere Crew an. Sie können sowohl mit Kreditkarte als auch in bar bezahlen. Bitte beachten Sie, dass das an Bord erworbene Upgrade lediglich die Bordprodukte des neuen Tarifs, wie Sitzplatz und Service, umfasst. Weitere Vorteile des Tarifs sind von diesem Upgrade nicht umfasst.

24.1.1.2 Für ein Upgrade fallen unterschiedliche Preise an, je nachdem welchen Tarif Sie ursprünglich gebucht haben. Gerne informiert Sie unsere Crew an Bord über die genauen Preise.

24.1.1.3 Bei einem käuflich erworbenen Upgrade an Bord erhalten Sie entsprechend der ursprünglich gebuchten Buchungsklasse bzw. des ursprünglichen Ticketpreises Meilen für den Boomerang Club oder Miles & More. Ein Upgrade beinhaltet keine zusätzlichen Meilen im Vergleich zu dem ursprünglich gebuchten Ticket/Tarif.

24.1.2 Verfügbarkeit

Das Upgrade an Bord ist nur nach Verfügbarkeit der Sitze im More-Legroom, BEST sowie BIZclass Bereich möglich.

24.1.3 Stornierung

Ein kostenpflichtig erworbenes Upgrade kann nicht storniert werden. Es verfällt bei Nichtinanspruchnahme automatisch.

24.2 Upgrade am Boden

Sie haben die Möglichkeit für die Langstrecke am Boden am Ticket- oder Transferschalter ein Upgrade zu erwerben. Bitte beachten Sie, dass am Gate keine Barzahlung möglich ist.

24.2.1 Nutzung Upgrade am Boden

24.2.1.1 Das Upgrade können Sie ausschließlich am Schalter erwerben. Sprechen Sie hierfür bitte unsere Mitarbeiter an. Sie können sowohl mit Kreditkarte als auch in bar bezahlen.

24.2.1.2 Für ein Upgrade fallen unterschiedliche Preise an, je nachdem welchen Tarif Sie ursprünglich gebucht haben. Gerne informieren wir Sie persönlich über die genauen Preise.

24.2.1.3 Bei einem käuflich erworbenen Upgrade am Boden erhalten Sie entsprechend der ursprünglich gebuchten Buchungsklasse bzw. des ursprünglichen Ticketpreises Meilen für den Boomerang Club oder Miles & More. Ein Upgrade beinhaltet keine zusätzlichen Meilen im Vergleich zu dem ursprünglich gebuchten Ticket/Tarif. 

24.2.1.4 Das Upgrade können Sie ausschließlich an Bord erwerben. Sprechen Sie hierfür bitte direkt unsere Crew an. Sie können sowohl mit Kreditkarte als auch in bar bezahlen. 

24.2.1.5 Für ein Upgrade fallen unterschiedliche Preise an, je nachdem welchen Tarif Sie ursprünglich gebucht haben. Gerne informiert Sie unsere Crew an Bord über die genauen Preise.

24.2.1.6 Bei einem käuflich erworbenen Upgrade an Bord erhalten Sie entsprechend der ursprünglich gebuchten Buchungsklasse bzw. des ursprünglichen Ticketpreises Meilen für den Boomerang Club oder Miles & More. Ein Upgrade beinhaltet keine zusätzlichen Meilen im Vergleich zu dem ursprünglich gebuchten Ticket/Tarif. 

24.2.2 Verfügbarkeit

Das Upgrade am Boden ist nur nach Verfügbarkeit der Sitze im More-Legroom, BEST sowie BIZclass Bereich möglich und an ausgewählten Flughäfen. 

24.2.3 Stornierung

Ein kostenpflichtig erworbenes Upgrade kann nicht storniert werden. Es verfällt bei Nichtinanspruchnahme automatisch. 

24.3 Bestimmungen

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für Ihren Flug uneingeschränkt die Regelungen unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen 

Artikel 25: Schlichtungsstelle

 

Wenn es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelte, haben Sie für Flüge im Falle von Streitigkeiten das Recht, sich an die Verkehrsträger übergreifende neutrale Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V., Fasanenstraße 81, 10623 Berlin zu wenden:

Dies ist möglich bei Anliegen im Zusammenhang mit

  • Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung oder der Annullierung von Flügen;

  • Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspätete Beförderung von Gepäckstücken;

  • Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Gegenständen, die vom Passagier getragen bzw. mitgeführt werden;

  • Problemen, denen Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität bei der Nutzung von Luftverkehrsdienstleistungen begegnen;

  • allen allgemeineren Streitigkeiten, die sich aus einem Vorwurf des Verbrauchers ergeben, das Unternehmen handle nicht fair;

wenn

  • Sie sich bereits an Eurowings gewandt und Sie innerhalb von zwei Monaten keine Antwort erhalten haben oder

  • Sie mit der Bearbeitung Ihres Anliegens oder mit der Erfüllung Ihrer Ansprüche durch Eurowings nicht einverstanden sind.

  • Ihre finanzielle Forderung mindestens 10 Euro und höchstens 30.000 Euro beträgt.

  • Ihr Anliegen nicht bereits bei einer nationalen Aufsichtsbehörde, z.B. Luftfahrtbundesamt, bearbeitet wird oder nicht bereits bei einem Gericht anhängig ist bzw. war oder vergleichsweise beigelegt wurde.

  • und es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelt.

Ergänzend weisen wir auch auf die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. hin.

Die Europäische Kommission stellt ebenfalls eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Diese Plattform kann zur Bearbeitung von Beschwerden genutzt werden.