Einige Gegenstände können die Sicherheit während deines Fluges beeinträchtigen. Daher ist die Mitnahme dieser Gegenstände im Gepäck komplett verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Informiere dich hier über die geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften, die bei der Mitnahme von Gepäck unbedingt zu beachten sind.
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Aktuelle Information zur Mitnahme von Apple MacBooks
Apple hat wegen eines Akkudefekts bestimmte ältere MacBook Pros zurückgerufen. Es handelt sich um 15-Zoll-Geräte, die zwischen 2015 und 2017 verkauft wurden. Diese dürfen von dir ohne den Austausch des Akkus, der vom Hersteller kostenlos angeboten wird, nicht mit an Bord eines Flugzeugs genommen werden. Lufthansa verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits seit Februar 2017 gültige Sicherheitsanweisung der Europäischen Flugsicherheitsbehörde (EASA). Diese untersagt den Transport defekter oder von einem Rückruf betroffener Lithium-Batterien. Unsere Teams an Bord wurden für den Umgang mit Lithium-Batterien besonders sensibilisiert und geschult.
Verbotene Gegenstände in allen Gepäckstücken
Verboten sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck
Verbotene Gegenstände
Entzündbare Flüssigkeiten wie alkoholhaltige Getränke mit mehr als 70 Vol% Alkohol, Brennspiritus, lösemittelhaltige Nagellackentferner, benzinbetriebene Geräte und Feuerzeuge (neu oder gebraucht), Benzin (z. B. Feuerzeug- oder Reinigungsbenzin), Farben, Lacke, Lasuren, Klebstoffe, usw.
Entzündbare Gase wie Feuerzeuggas, Campingkocher, Propangasflaschen, usw.
Entzündbare Gegenstände wie Überall-Zündhölzer, Brennpaste, Grillanzünder, usw.
Giftige Stoffe wie Insektensprays, Ungezieferköder, Desinfektionsmittel, usw.
Ätzende Stoffe wie Reizgas, Rohrreiniger, Säuren, Laugen/Basen, säure- oder laugenhaltige Nassbatterien (auch in Geräten eingebaut), Quecksilber, usw.
Gasbehälter wie Pressluftflaschen oder Druckzylinder für Wasseraufbereitung , auch tiefkalte flüssige Gase wie Flüssigsauerstoff oder flüssiger Stickstoff, usw.
Oxidierende Stoffe wie Bleichmittel, flüssiger Sauerstoff, Härter für Lacke oder Klebstoffe, Flächendesinfektionsmittel, usw.
Explosive Stoffe wie Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Airbags, Sicherheitsaktenkoffer mit einer Sprengkapsel, usw.
Batteriebetriebene Fahrzeuge wie E-Scooter, E-Bikes, Balance Boards, Pedelecs, Kinderfahrzeuge usw.. Ausgenommen sind batteriebetriebene Rollstühle und andere Mobilitätshilfen.
Defekte oder beschädigte Batterien, auch in Geräten eingebaut
Lithium-Batterien ohne Prüfung nach UN Manual of Test and Criteria, Teil III, Abschnitt 38.3.
Infektiöse (ansteckungsgefährliche) Stoffe oder genveränderte Organismen wie medizinische Proben, Zellen, Bakterien, usw.
Chemische oder technische Produkte wie radioaktive Stoffe und Geräte (z. B. Medikamente, Messgeräte), magnetische Stoffe, Lithium, Gallium, Phosphor, Magnesium, usw.
Gefährliche Gegenstände, die unter bestimmten Bedingungen im Gepäck erlaubt sind
Gefährliche Güter, die unter bestimmten Bedingungen im Gepäck erlaubt sind
Batteriebetriebene Geräte
Tragbare elektronische Geräte mit Trockenbatterien sowie Ersatzbatterien und -akkus
Beschreibung | Geräte mit nicht aufladbaren LR-Batterien (Haushaltsbatterien) wie Taschenlampen, Fernbedienungen, kleine Reiseradios oder Reisewecker, usw. |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | - erlaubt für Geräte - nicht erlaubt für Ersatzbatterien oder -akkus |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Geräte müssen ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein. - Geräte müssen vor Beschädigungen geschützt sein, z. B. verpackt sein. - Batterien und Ersatzbatterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein. - Maximal 20 Ersatzbatterien pro Person inkl. Lithium-Batterien (maximal 2 g Lithiumgehalt) und Lithium-Akkus (maximal 100 Wh Nennenergie) |
Tragbare elektronische Geräte mit Lithium-Batterien oder -Akkus (PED) sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks
Beschreibung | Geräte mit nicht aufladbaren CR-Batterien (Lithium-Metall-Batterien) oder aufladbaren Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Akkus, wie Mobiltelefone, Laptop-Computer, E-Book-Reader, Tablet PCs, Autoschlüssel, elektronische Zahnbürsten, MP3-Player, Kameras, Drohnen, usw. |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich für Akkus mit 100 Wh - 160 Wh |
Aufgegebenes Gepäck | - erlaubt für Geräte mit Batterien bis zu 2 g Lithiumgehalt oder Akkus bis zu 100 Wh - nicht erlaubt für Geräte mit mehr als 100 Wh bis zu 160 Wh sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Zum persönlichen Gebrauch durch die Person - Geräte müssen ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein. Ausnahme sind Baggage Tacker (AirTags, Samsung Galaxy Smart Tags) mit einer Knopfzelle und niedriger Funk-Funktion. - Geräte müssen vor Beschädigungen geschützt sein, z. B. verpackt sein. - Batterien und Ersatzbatterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein. - Maximal 15 Geräte pro Person inkl. tragbare medizinische elektronische Geräte - Maximal 20 Ersatzbatterien pro Person inkl. Lithium-Batterien (mit je maximal 2 g Lithiumgehalt) und Lithium-Akkus (mit je maximal 100 Wh Nennenergie) - Maximal 2 Ersatzakkus mit mehr als 100 Wh bis zu 160 Wh pro Person - Powerbanks gelten als Ersatzbatterien. |
Tragbare medizinische elektronische Geräte mit Lithium-Batterien oder -Akkus (PMED) sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks
Beschreibung | Geräte mit nicht aufladbaren CR-Batterien (Lithium-Metall-Batterien) oder aufladbaren Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Akkus, wie medizinische Hilfsmittel, Kunstherzen, Defibrillatoren usw. |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich für Akkus mit mehr als 100 Wh bis zu 160 Wh und Batterien mit mehr als 2 g bis zu 8 g Lithiumgehalt |
Aufgegebenes Gepäck | - erlaubt für Geräte mit Batterien bis zu 2 g Lithiumgehalt oder Akkus bis zu 100 Wh - nicht erlaubt für Geräte mit Akkus über 100 Wh bis zu 160 Wh oder Batterien über 2 g bis zu 8 g Lithiumgehalt sowie Ersatzbatterien oder -akkus |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Geräte müssen ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein. - Geräte müssen vor Beschädigungen geschützt sein, z. B. verpackt sein. - Batterien und Ersatzbatterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein. - Maximal 15 Geräte pro Person bis zu 100 Wh oder 2 g Lithiumgehalt inkl. tragbare medizinische elektronische Geräte - Maximal 20 Ersatzbatterien pro Person inkl. Lithium-Batterien (maximal 2 g Lithiumgehalt) und Lithium-Akkus (maximal 100 Wh Nennenergie) - Maximal 2 Ersatzakkus mit mehr als 100 Wh bis zu 160 Wh oder Ersatzbatterien mit mehr als 2 g Lithiumgehalt bis zu 8 g - Powerbanks gelten als Ersatzbatterien. |
E-Zigaretten
Beschreibung | E-Zigaretten und Verdampfungsgeräte (E-Zigarren, E-Pfeifen) zum persönlichen Gebrauch |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | nicht erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - E-Zigaretten müssen ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung geschützt sein. Geräte müssen vor Beschädigungen geschützt sein, z. B. verpackt. - Benutzung und Aufladung an Bord sind verboten. |
Anmerkung | Verdampfungsflüssigkeiten können die Kriterien für Gefahrgüter erfüllen und sind in diesem Fall verboten. |
Rollstühle und andere Mobilitätshilfen
Beschreibung | Elektrische Rollstühle und andere Mobilitätshilfen für bewegungseingeschränkte Personen, zum persönlichen Gebrauch |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt für Rollstühle/Mobilitätshilfen mit eingebautem Akku und ausgebaute auslaufsichere Nassbatterien (z. B. Gel- oder AGM-Akkus) |
Handgepäck | erlaubt nur für ausgebaute Lithium-Akkus |
Zusätzliche Informationen | - Rollstühle und andere Mobilitätshilfen können mit eingebauter Batterie/Akku transportiert werden, wenn a) der Rollstuhl komplett ausgeschaltet ist, d. h. stromlos gesetzt ist und nicht versehentlich aktiviert werden kann, b) die Batterie gegen Kurzschluss gesichert ist und c) die Batterie im Rollstuhl verbaut oder fest am Rollstuhl befestigt und vor Beschädigung geschützt ist. - Sofern die Batterie abgebaut werden kann, muss sie gegen Kurzschluss gesichert werden. - Eine auslaufsichere Nassbatterie (z. B. Gel- oder AGM-Akku) muss in einer festen, starren Verpackung als aufgegebenes Gepäck mitgenommen werden. Pro Person mit Rollstuhl oder anderer Mobilitätshilfe darf maximal 1 Ersatzbatterie mitgenommen werden. - Ein Lithium-Akku muss gemäß Prüfanforderungen des UN Manuals of Test and Criteria, Teil III, Abschnitt 38.3 getestet sein und in einer Verpackung oder Tasche als Handgepäck mitgenommen werden. Der Rollstuhl darf, wenn die Akkus ausgebaut werden müssen, nur 1 Akku mit maximal 300 Wh oder 2 Akkus mit maximal 160 Wh Nennenergie enthalten. Pro Person mit Rollstuhl oder anderer Mobilitätshilfe darf maximal 1 Ersatzbatterie mit bis zu 300 Wh oder 2 Batterien mit bis zu 160 Wh Nennenergie (je nach Ausstattung des Rollstuhls) mitgenommen werden. - Rollstühle oder Mobilitätshilfen mit nicht auslaufsicheren Nassbatterien sind verboten. |
Anmerkung | - Bei Buchung des Rollstuhls ist Folgendes anzugeben: a) Ärztliches Attest b) Angabe zur Art des Akkus oder der Batterie c) Bei Lithium-Akkus: Angabe der Nennenergie in Wh d) Bei auslaufsicheren Nassbatterien (z. B. Gel- oder AGM-Akkus): eine Bestätigung, dass die Batterie/der Akku durch den Hersteller als auslaufsicher geprüft wurde, oder es sich um eine Nickel-Metallhydrid- (NiMH) oder eine Trockenbatterie handelt. - Ausbau und Verpackung der Batterie mit geeigneten Materialien müssen vom Flugreisenden gewährleistet werden. |
Tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC)
Beschreibung | Tragbare Sauerstoffgeräte, die den Sauerstoff aus der Umgebungsluft konzentrieren, mit Lithium-Akkus betrieben |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | Es gelten die zusätzlichen Bestimmungen für "Tragbare medizinische elektronische Geräte mit Lithium-Batterien oder -Akkus (PMED) sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks" |
Anmerkung | - Für Atemsysteme mit gasförmigen Sauerstoff oder Luft siehe "Sauerstofflaschen oder Gasflaschen mit Luft für medizinische Zwecke". - Flüssigsauerstoff ist verboten. |
Gepäckstücke, die Lithium-Batterien enthalten („Smart baggage“)
Beschreibung | Gepäckstücke mit zusätzlichen Funktionen wie Anzeige eines Gepäckanhängers, Senden von Standortdaten, elektronischen Schlössern, Aufladefunktion für andere elektronische Geräte |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt, sofern die Batterien oder Akkus entnommen wurden (gilt nicht für Knopfzellen mit maximal 0,3 g Lithium-Metall / Lithium-Ion mit maximal 2,7 Wh) |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Die eingebauten Batterien, Akkus oder Powerbanks müssen entnommen und separat transportiert werden. - Für entnommene Lithium-Batterien und -Akkus sowie Powerbanks gelten die Bestimmungen für "Tragbare elektronische Geräte mit Lithium-Batterien sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks." |
Anmerkung | - Es gelten weitere Vorschriften, z. B. für die Sendefunktion des Gepäckstücks. - Gepäckstücke, die zu einem elektrischen Fahrzeug umgebaut werden können, z. B. einem E-Roller, sind verboten. |
Hitzeerzeugende Artikel
Beschreibung | Geräte wie Tauchlampen oder batteriebetriebene Lötgeräte, die bei versehentlicher Aktivierung so viel Hitze erzeugen, dass ein Feuer entstehen kann |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | nicht erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Das Gerät muss ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein. - Die Batterie oder das Leuchtmittel muss entfernt werden. Für entnommene Batterien gelten die Bestimmungen für "Tragbare elektronische Geräte mit Lithium-Batterien sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks". |
Schrittmacher
Beschreibung | Herzschrittmacher und andere implantierte Geräte, die radioaktive Isotope oder Lithium-Batterien enthalten, auch externe Bedienungselemente |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich; ärztliches Attest muss mitgeführt werden |
Aufgegebenes Gepäck | nicht erlaubt |
Handgepäck | nicht erlaubt |
Am eigenen Körper mitgeführt | erlaubt |
Artikel und Geräte, die Gase enthalten
Feuerzeuge und Streichhölzer
Beschreibung | Gasfeuerzeug oder Sicherheitsstreichhölzer |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | nicht erlaubt |
Handgepäck | nicht erlaubt |
Am eigenen Körper mitgeführt | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - 1 kleine Schachtel oder 1 Briefchen mit Sicherheitsstreichhölzern oder 1 Feuerzeug mit verflüssigtem Gas pro Person - Feuerzeuge mit Lithium-Batterien oder -Akkus müssen über eine Schutzkappe verfügen und gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sein. |
Anmerkungen | - Überallzünder sind verboten. - Feuerzeuge mit blauer Flamme (Piezo-Feuerzeuge) oder Zigarren-/Pfeifenanzünder sind verboten. - Ersatzkartuschen mit Feuerzeuggas sind verboten. - Benzinfeuerzeuge und weiteres Zubehör (z. B. Ersatz-Feuersteine) sind verboten. |
Spraydosen für kosmetische Zwecke oder Sport- und Heimgebrauch
Beschreibung | Spraydosen wie Haarspray, Raumspray, medizinische Eissprays oder Sprühpflaster |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Jede Spraydose muss mit einer Schutzkappe oder Verriegelung gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sein. - Jede Spraydose darf maximal 0.5 L oder 0.5 kg Nettoinhalt haben. |
Anmerkungen | - Alle Spraydosen zusammen mit anderen medizinischen oder kosmetischen Artikeln dürfen nicht mehr als 2 L oder 2 kg Inhalt pro Person betragen (siehe auch "Medizinische und kosmetische Artikel"). |
Sauerstofflaschen oder Gasflaschen mit Luft für medizinische Zwecke
Beschreibung | Für Passagiere mit erhöhtem Sauerstoffbedarf zu deren persönlichen Gebrauch |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich; ärztliches Attest muss vorgelegt werden |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Maximal 5 kg Bruttogewicht - Flüssigsauerstoffsysteme sind verboten. |
Gasflaschen, z. B. Tauchflaschen
Beschreibung | Pressluftflaschen oder Druckflaschen mit einem Sauerstoffgemisch zum Tauchen oder Gasflaschen und Gaszylinder für andere Freizeitzwecke |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich; ärztliches Attest muss vorgelegt werden |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | nicht erlaubt |
Zusätzliche Informationen | Tauchflaschen und andere Gasbehälter (z. B. als Fahrradausrüstung) müssen leer sein und dürfen nur mit geöffneten Ventilen, ohne weitere Anschlüsse mitgenommen werden. |
Gaszylinder, z. B. in Rettungswesten oder Lawinenrettungsrucksäcken
Beschreibung | Schwimm- oder Rettungswesten mit kleinen Gaskartuschen, gefüllt mit einem nicht entzündbaren, ungiftigen Gas, z. B. Kohlendioxid und Lawinenrettungsrucksäcke zusätzlich mit einem pyrotechnischem Auslöser |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Pro Person dürfen 2 Rettungsmittel zum persönlichen Gebrauch mitgenommen werden. - Im Rettungsmittel dürfen maximal 2 Kartuschen enthalten sein. Für Schwimm- oder Rettungswesten dürfen 2 Ersatzkartuschen pro Rettungsmittel mitgenommen werden. - Im Lawinenrettungsrucksack darf zusätzlich maximal 200 mg Sprengstoff der Gefahrenklasse 1.4S enthalten sein. |
Gaskartuschen, nicht entzündbar, ungiftig
Beschreibung | Kleine Gaskartuschen mit einem nicht entzündbaren, ungiftigen Gas, eingesetzt in Geräte, z. B. CO₂-Kartuschen für Luftpumpen oder Paintball |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | Druckzylinder für andere Geräte dürfen ein Fassungsvermögen von 50 mL (entspricht 28 g Kohlendioxid- CO₂) nicht überschreiten; maximal 4 dieser Druckzylinder pro Person. |
Gaszylinder, nicht entflammbar, ungiftig, für künstliche Gliedmaßen
Beschreibung | Kleine Gaskartuschen mit einem nicht entzündbaren, ungiftigen Gas, für mechanische Prothesen |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | Auch eine angemessene Anzahl an Ersatzkartuschen für die Dauer der Reise ist erlaubt. |
Artikel und Geräte, die entzündbare Flüssigkeiten enthalten oder entzündbar sind
Alkoholische Getränke
Beschreibung | Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 24 Vol% und maximal 70 Vol% Alkohol |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | Pro Person maximal 5 L in Behältern von maximal 5 L, wie im Einzelhandel verkauft |
Anmerkung | Es gelten weitere Vorschriften, z. B. zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. |
Medizinische und kosmetische Artikel
Beschreibung | Medizinische oder kosmetische Artikel, die nicht radioaktiv sind, einschließlich Spraydosen; z. B. alkoholhaltige Medikamente oder Desinfektionsmittel, Parfüms, Deodorants, Haarspray |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Jeder Artikel darf maximal 0.5 L oder 0.5 kg Nettoinhalt haben. - Alle medizinischen oder kosmetischen Artikel zusammen mit Spraydosen dürfen nicht mehr als 2 L oder 2 kg Inhalt pro Person betragen (siehe auch "Spraydosen für kosmetische Zwecke oder Sport- und Heimgebrauch"). - Jede Spraydose muss mit einer Schutzkappe oder Verriegelung gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sein. |
Anmerkung | Es gelten weitere Vorschriften, z. B. zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. |
Streichhölzer und Feuerzeuge
Beschreibung | Gasfeuerzeug oder Sicherheitsstreichhölzer |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | nicht erlaubt |
Handgepäck | nicht erlaubt |
Am eigenen Körper | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - 1 kleine Schachtel oder 1 Briefchen mit Sicherheitsstreichhölzern oder 1 Feuerzeug mit verflüssigtem Gas pro Person. - Das Feuerzeuge mit Lithium-Batterien oder -Akkus brauchen eine Schutzkappe oder weitere Sicherung gegen unbeabsichtigte Betätigung. |
Anmerkung | - Überallzünder sind verboten. - Feuerzeuge mit blauer Flamme (Piezo-Feuerzeuge) oder Zigarren-/Pfeifenanzünder sind verboten. - Ersatzkartuschen mit Feuerzeuggas sind verboten. - Benzinfeuerzeuge und weiteres Zubehör (z. B. Ersatz-Feuersteine) sind verboten. |
Lockenstäbe mit Gaspatronen
Beschreibung | Lockenstäbe mit einer Gaspatrone, die ein Kohlenwasserstoffgas enthält |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | nicht erlaubt |
Handgepäck | nicht erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Pro Person 1 Lockenstab mit einer Schutzkappe über dem Heizelement - Nachfüllpatronen sind verboten. - Benutzung an Bord ist verboten. |
Anmerkung | Für Lockenstäbe mit Lithium-Batterien oder -Akkus siehe "Tragbare elektronische Geräte mit Lithium- Batterien oder -Akkus (PED)" sowie "Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks". |
Präparate und Proben, nicht infektiös (ansteckungsgefährlich) mit kleinen Mengen entzündbarer Flüssigkeit verpackt
Beschreibung | Präparate oder Proben, die keine Krankheitserreger enthalten und in einer entzündbaren Flüssigkeit konserviert wurden, z. B. Ausstellungstücke von Tieren oder Organen |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | Die freie Flüssigkeit im Behälter darf 30 mL nicht überschreiten. Die Behälter müssen flüssigkeitsdicht verschlossen sein. Auf der Außenseite der Verpackung müssen die Worte „Scientific research specimens, not restricted, SP A180 applies“ stehen. |
Anmerkung | Es gelten weitere Vorschriften, z. B. zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. |
Tragbare elektronische Geräte mit Brennstoffzellen und Ersatzpatronen
Beschreibung | Brennstoffzellensysteme und Ersatzbrennstoffpatronen für tragbare elektronische Geräte wie Kameras, Mobiltelefone, Laptop-Computer usw. |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | nicht erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Pro Person nur 2 Ersatz-Kartuschen - Die Brennstoffzellen dürfen nur entzündbare Flüssigkeiten, ätzende Stoffe, verflüssigte brennbare Gase, mit Wasser reagierende Stoffe oder Wasserstoff in Metallhydrid enthalten. - Nachfüllen der Brennstoffzellen an Bord ist verboten. - Auf jeder Brennstoffzelle und Brennstoffzellenkartusche müssen die folgenden Informationen enthalten sein: a) Gütezeichen des Herstellers mit Hinweis auf IEC 62282-6-100 Ed.1, Amendment 1 b) Höchstmenge an Brennstoff c) Art des Brennstoffs d) "Approved for carriage in aircraft cabin only" (nur für Brennstoffzellen) - Brennstoffzellen dürfen nicht ausschließlich zum Aufladen eines Akkus im Gerät dienen. - Brennstoffzellen dürfen Geräte nicht aufladen, während diese nicht benutzt werden. - Es gelten folgende Höchstmengen an Brennstoff: a) Flüssigkeiten: 200 mL b) Feste Stoffe: 200 g c) Verflüssigte Gase: 120 mL in nicht-metallischen Brennstoffzellen - 200 mL in metallischen Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenkartuschen - Wasserstoff in Metallhydrid: 120 mL Wasserfassungsvermögen |
Anmerkung | Es gelten weitere Vorschriften, z. B. zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. |
Weitere Artikel und Geräte
Munition (Patronen für Waffen)
Beschreibung | Sicher verpackte Munition für Jagd- oder Sportzwecke der UN0012 oder UN0014 (Gefahrenklasse 1.4S) |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | nicht erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Pro Person maximal 5 kg Bruttogewicht zum persönlichen Gebrauch - Pro Verpackung maximal 5 kg Munition |
Anmerkung | - Waffe und Munition müssen in getrennten Verpackungen aufgegeben werden. Die Waffe darf nicht geladen sein. - Es gelten weitere Vorschriften, z. B. für die Ausfuhr. |
Trockeneis (Kohlendioxid, fest)
Beschreibung | - Trockeneis zur Kühlung von ungefährlichen Gütern, z. B. von Medikamenten oder verderblichen Waren - Trockeneis ist gefrorenes Kohlenstoffdioxid, das gasförmig wird. Durch die tiefe Temperatur von ca -78°C kann es Haut oder Material schädigen. Freigesetztes Kohlenstoffdioxid kann zu Erstickung führen. |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Pro Person maximal 2,5 kg Trockeneis - Gasförmiges Kohlendioxid muss aus der Verpackung entweichen können. - Aufgegebenes Gepäck muss beschriftet werden mit „Dry Ice“ oder „Carbon dioxide, solid“ und der eingefüllten Nettomenge an Trockeneis. |
Isolationsverpackungen mit tiefgekühltem, flüssigen Stickstoff (Dry Shipper)
Beschreibung | Kühlbehälter mit porösem Material, das flüssigen Stickstoff und keine anderen gefährlichen Güter (z. B. infektiöse Proben) enthält |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Gasförmiger Stickstoff muss aus der Verpackung entweichen können. - Es darf kein flüssiger Stickstoff austreten, egal wie der Behälter ausgerichtet ist. |
Medizinisches Thermometer mit Quecksilber
Beschreibung | Klinisches oder medizinisches Thermometer, das Quecksilber enthält, z. B. Fieberthermometer |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | nicht erlaubt |
Zusätzliche Informationen | Pro Person 1 Thermometer für den persönlichen Gebrauch |
Anmerkung | Für elektronische Thermometer siehe "Tragbare medizinische elektronische Geräte mit Lithium-Batterien oder -Akkus". |
Permeationsröhrchen/-zellen
Beschreibung | Permeationsröhrchen oder -zellen zur Kalibrierung von Geräten zur Überwachung der Luftqualität |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | nicht erlaubt |
Zusätzliche Informationen | Fest verpackt gemäß den Vorschriften der IATA-DGR, mit maximal 2 mL Gefahrgut pro Röhrchen und maximal 30 kg Bruttogewicht pro Verpackung |
Thermometer oder Barometer mit Quecksilber, durch einen Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder offiziellen Behörde mitgeführt
Beschreibung | Meteorologisches Thermometer oder Barometer |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | nicht erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |
Zusätzliche Informationen | - Fest verpackt in einer starken Verpackung - Das Thermometer oder Barometer muss sich in einem flüssigkeitsdicht versiegelten Behälter befinden, der auslauf- und durchstoßsicher verhindert, dass Quecksilber austreten kann, egal wie er ausgerichtet ist. |
Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, durch Mitarbeiter der Organisation zur Überwachung chemischer Kampfstoffe mitgeführt
Beschreibung | Zur Mitnahme auf Dienstreisen |
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Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
Aufgegebenes Gepäck | erlaubt |
Handgepäck | erlaubt |