Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

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Ausführliche AEB zum Nachlesen

1. Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die grundsätzlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Eurowings Aviation GmbH ("EWA") sowie Eurowings Gesellschaften die sich auf diese beziehen, für alle bestellten Lieferungen und Leistungen. Sie können durch zusätzliche Vereinbarungen in den einzelnen Bestellungen ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung


2.1 Die EWA kann ihre Bestellung bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten widerrufen. Die Auftragsbestätigung soll binnen 2 Wochen nach Eingang der Bestellung erfolgen.

2.2 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist die EWA nur gebunden, wenn sie der Abweichung zugestimmt hat. Eine Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen seitens der EWA bedeuten keine Zustimmung. 

3. Lieferung, Liefertermine und Verzug


3.1 Die vertraglichen Lieferungen haben an den von der EWA bestimmten Ort zu erfolgen.

3.2 Liefertermine und Angaben zur Leistungszeit sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der bei der Lieferadresse. Besteht die vertragliche Leistung in der Herstellung, Aufstellung oder Montage eines Werkes, kommt es auf dessen Abnahme an. Der Lieferant hat der EWA vorhersehbare Verzögerungen der Lieferung unverzüglich mitzuteilen. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach vorheriger Absprache mit der EWA zulässig.

3.3 Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen der EWA die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Gerät der Lieferant mit der Einhaltung des vertraglich vereinbarten Liefertermins in Verzug, so ist er verpflichtet, EWA für jeden Werktag, um den der Termin schuldhaft überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent der Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5,0 Prozent der Nettoauftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch EWA ist nicht ausgeschlossen, die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den weiteren Schadensersatz der EWA angerechnet. Die EWA behält sich vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

3.4. Soweit es ich um werkvertragliche Leistungen handelt, gilt wie folgt:
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber auf dessen Wunsch mitzuteilen und durch diesen genehmigen zu lassen.
Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. 

4. Verpackung und Transport


4.1 Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verpackung, unter Berücksichtigung der jeweiligen Versandart, verantwortlich und beweispflichtig.

4.2 Lieferscheine sind von außen an der Verpackung zu befestigen und müssen die Bestellnummer, die Artikelbezeichnung mit Teilenummer, die Liefermengen sowie Hinweise auf etwaige Teillieferungen enthalten. Lieferungen, die aus mehreren Teilen bzw. Kolli bestehen, sind als zusammengehörig zu kennzeichnen.

4.3 Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versandkosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit EWA keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.4 Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Lieferant die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vom Lieferanten bestätigten Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

4.5 Der Transport der zu liefernden Waren erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Es wird ihm anheim gestellt, für eine Versicherung zu sorgen.

5. Gefahr- und Eigentumsübergang, Urheberrechte


5.1 Beinhaltet die vertragliche Leistung die Herstellung, Aufstellung oder Montage eines Werkes, geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung von Waren ohne Aufstellung oder Montage mit dem Empfang bei der von der EWA angegebenen Empfangsstelle über.

5.2 Mit der Lieferung bzw. der Abnahme werden die bestellten Waren bzw. Werke unmittelbar Eigentum der EWA.

5.3 Der Lieferant räumt EWA an allen urheberrechtsfähigen Leistungen ausschließliche, frei übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte für alle bekannten Verwertungsarten ein. Zur vollständigen oder teilweisen Ausübung der Rechte auch später bedarf es keiner weiteren Zustimmung seitens des Lieferanten.

6. Mängelanzeige


6.1 Die EWA wird die gelieferten Gegenstände innerhalb von zwei Wochen nach Annahme auf erkennbare Mängel untersuchen. Mängel der Lieferung hat die EWA, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich in Textform (per Email, Fax, Brief) anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6.2 Die Ausstellung von Empfangsquittungen und etwa geleistete Zahlungen der EWA bedeuten nicht den Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte. Alle Gewährleistungsansprüche bleiben erhalten. 

7. Preise, Zahlungen und Aufrechnung

 

7.1 Die in den jeweiligen Bestellungen genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sie sind Festpreise und schließen Nachforderungen aus. Zusätzliche oder abweichende Lieferungen bzw. Leistungen werden nur vergütet, wenn hierüber zuvor eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen wurde.

7.2 Der Inhalt einer Rechnung muss den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für jede Bestellung ist eine jeweils separate Rechnung zu erstellen. Die Rechnungswährung muss der Bestellwährung entsprechen. Die Darstellung der Rechnungen hat entsprechend der Struktur der Bestellung zu erfolgen. Die Rechnungen müssen als Bezug die Bestellnummer und das Bestelldatum enthalten. Die Rechnungspositionen müssen als Bezug die Bestellpositionsnummern enthalten sowie die eClass-Nummer, die Leistungsbeschreibung und die Mengenangabe mit Einzel- und Positionspreis. Sofern in Ausnahmefällen keine Bestellung vorliegt, müssen zusätzlich mindestens noch die Abteilung und der Name des Auftraggebers bei EWA enthalten sein, die Rechnungsstellung erfolgt in diesem Fall in Euro. Bei Nichtberücksichtigung behält sich EWA das Recht vor die Rechnung zurückzuweisen.

7.3 Grundsätzlich gibt es zwei Verfahren für die Rechnungsstellung (per-Email oder in Papierform), von denen nur eines zur Anwendung kommt.

7.3.1 Für die Rechnungsstellung per E-Mail gilt:

  • Die E-Mail darf nur die Rechnung enthalten und keine weiteren wichtigen Informationen im Nachrichtentext, da nur die angehängten Dateien automatisch verarbeitet werden.

  • Eine Rechnung inkl. der evtl. dazugehörigen Anlagen muss im PDF Format angehängt sein und darf jeweils nur aus einem Dokument pro Rechnungsvorgang (Rechnung inkl. aller Anlagen) bestehen

  • Es können auch mehrere Rechnungsvorgänge innerhalb einer E-Mail versendet werden

  • Die maximale Größe der E-Mail ist auf ca. 5MB beschränkt

  • Bitte verzichten Sie auf die parallele Zusendung der Belege auf dem Postweg

Es gilt folgende E-Mail-Adresse unter Angabe der in 7.3.2 genannten Rechnungsanschriften: eurowings@de.invoice.lufthansagroup.com

7.3.2 Für die Rechnungsstellung in Papierform gilt:
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung je nach Gesellschaft an eine der folgenden Anschriften zu übermitteln: Eurowings Aviation GmbH, Waldstraße 249, 51147 Köln
Eurowings GmbH, Terminal-Ring 1, 40474 Düsseldorf
Germanwings GmbH, Waldstraße 249, 51147 Köln
Eurowings Europe Limited GmbH, Obj. 680, Office Park 1, Bauteil 2, Top 09/01, A-1300 Wien-Flughafen Eurowings Technik GmbH, Lindemannstraße 81, 44137 Dortmund
Eurowings Digital GmbH, Postfach 10 03 10, 51303 Leverkusen

7.3.3 Für die Rechnungsstellung gilt:
Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, nach 30 Tagen ohne Abzug oder nach 14 Tagen unter Abzug von 3 Prozent Skonto. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Lieferung bzw. Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei EWA eingegangen ist.

7.4 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Leistungserbringung und Abnahme bzw. Freigabe der Lieferung durch EWA.

7.5 Im Falle einer von EWA genehmigten Teillieferung muss die Rechnung einen entsprechenden Hinweis enthalten.

7.6 Gegebenenfalls vereinbarte Anzahlungen und gegen Anzahlungen zu verrechnende Leistungen sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen.

7.7 Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber EWA aufrechnen.

8. Gewährleistung


8.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Lieferung bzw. Abnahme). Stellen die Lieferungen des Lieferanten Zulieferungen zu Leistungen der EWA gegenüber Dritten dar, beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist mit der Lieferung an bzw. Abnahme durch den Auftraggeber der EWA.

8.2 Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.

8.3 Sofern im Rahmen der Gewährleistung ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Formen der Nacherfüllung besteht, so steht dieses Wahlrecht der EWA zu. 

9. Integrität; Umwelt- und soziale Standards


9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er Mitarbeitern der EWA oder diesen nahestehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Gleiches Verbot gilt für Mitarbeiter des Lieferanten, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, die nach Weisung des Lieferanten handeln.

10. Menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten gemäß UN Global Compact und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“), Grundprinzipien der ILO


10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, zur Einhaltung der zehn Prinzipien des UN Global Compact, sowie der fünf Grundprinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). EWA erwartet, dass der Lieferant dies gleichermaßen von seinen Zulieferern einfordert.

10.2 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)

a) Die Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft ist durch das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten („LkSG“) verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise

einzuhalten mit dem Ziel,

  • geschützte Rechtspositionen zu schützen,

  • menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu identifizieren, aufzudecken und zu verhindern,

  • Verletzungen menschenrechts- und umweltbezogener Pflichten aufzudecken und zu beenden und

  • sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften einschließlich EWA, diese Sorgfaltspflichten gleichermaßen einhalten.

b) Geschützte Rechtspositionen umfassen unter anderem folgende Ge- und Verbote: Verbot von Kinderarbeit; Verbot von Zwangsarbeit und allen Formen der Sklaverei, Ausbeutung, Erniedrigung und des Missbrauchs; Verbot der Missachtung von Arbeitsschutz und Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren; Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen; Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung; Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; Verbot der Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverunreinigungen; Verbot der widerrechtlichen Verletzung von Landrechten; Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen von Leib und Leben führen können; Verbot eines über das Vorstehende hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition i. S. d. § 2 Abs. 1 LkSG zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist; Verbot der Herstellung, des Einsatzes und/oder der Entsorgung von Quecksilber gemäß Minamata Übereinkommen; Verbot der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich des Stockholmer Übereinkommens (persistente organische Schadstoffe - POP) sowie des nicht umweltgerechten Umgangs mit POP-haltigen Abfällen; Verbot der Ein- oder Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens.

Begriffe, die in dieser Ziffer 10 (Corporate Social Responsibility, Menschenrechte und Umweltschutz) verwendet werden, haben die gleiche Bedeutung, wie im LkSG.
Das LkSG ist abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s2959.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B% 40attr_id%3D%27bgbl121s2959.pdf%27%5D__1680275201128

10.3 Verpflichtungen des Lieferanten

a)  Der Lieferant verpflichtet sich, alle Leistungen und sonstigen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag unter Beachtung der
geschützten Rechtspositionen zu erbringen und dabei kein menschenrechtliches- oder umweltbezogenes Risiko und keine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht zu verursachen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit, als sie nicht zu einer Verletzung zwingenden Rechts führen, zu dessen Beachtung der Lieferant verpflichtet ist. Falls zwingendes Recht dem Lieferanten den Schutz einzelner geschützter Rechtspositionen oder die Identifizierung, Verhinderung oder Beendigung einzelner menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken oder Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten verbietet, wird der Lieferant EWA unverzüglich über die entgegenstehende Regelung schriftlich informieren.

b)  Wenn EWA im Rahmen ihrer gemäß LkSG durchzuführenden Risikoanalysen Informationen vom Lieferanten anfordert, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken zu identifizieren oder zu bewerten, stellt der Lieferant der EWA die erforderlichen Informationen in ausreichendem Umfang zur Verfügung, soweit geltendes Recht dies zulässt. Der Lieferant stimmt zu, dass EWA für die Zwecke der Risikoanalyse relevante Informationen über die Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten an einen auf Risikoanalysen spezialisierten Dienstleister übermittelt und dort zum Zweck der Risikoanalyse im eigenen Auftrag verarbeiten lässt.

c)  EWA kann den Lieferanten auffordern, an menschenrechts- oder umweltbezogenen Schulungen teilzunehmen. Sofern EWA dem Lieferanten eine entsprechende Schulung zur Verfügung stellt, hat der Lieferant daran teilzunehmen. Alternativ weist der Lieferant der EWA die Durchführung einer vergleichbaren Schulung nach.

d)  Stellt der Lieferant eine potenzielle Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten in Bezug auf die Leistungserbringung gegenüber EWA im eigenen Geschäftsbetrieb fest oder erlangt er auf andere Weise Kenntnis davon, ist der Lieferant verpflichtet, EWA hierüber und über seine daraufhin ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

e)  Erlangt EWA Kenntnis von einem Risiko oder einer Verletzung im Sinne des LkSG in der Lieferkette des Lieferanten, kann EWA den Lieferanten auffordern, das Risiko oder die Verletzung selbst zu untersuchen oder der Lieferant anlassbezogen gemäß Ziffer 10.4 auditieren. Fordert EWA den Lieferanten zu einer eigenen Untersuchung auf, koordiniert der Lieferant die Untersuchung mit EWA und informiert EWA regelmäßig oder auf Anfrage schriftlich über deren Stand und Ergebnisse. EWA kann verlangen, dass von EWA beauftragte Personen an der Untersuchung vor Ort teilnehmen. Soweit verfügbar und nach geltendem Recht zulässig, legt der Lieferant EWA alle einschlägigen Unterlagen, Informationen und Nachweise vor, die zur Bewertung der Untersuchung und ihrer Ergebnisse erforderlich sind.

f)  Ergibt eine Untersuchung des Lieferanten oder eine Prüfung gemäß Ziffer 10.4, dass die Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht in der Lieferkette des Lieferanten eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ist der Lieferant verpflichtet, mit EWA zusammenzuarbeiten und EWA bestmöglich bei den vom LkSG geforderten Maßnahmen mit Blick auf die Beendigung, Vermeidung und Minimierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken oder Verletzungen menschenrechts- und umweltbezogener Pflichten zu unterstützen, insbesondere bei der Umsetzung gebotener Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Während der Erarbeitung und Umsetzung der Maßnahmen kann EWA die Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten einschließlich dieses Vertrages vorübergehend aussetzen, mit Ausnahme der Verpflichtungen, die sich aus dieser Ziffer 10.0 oder aus Ziffer 11.0 ergeben.

g)  Der Lieferant verpflichtet sich, [auf Aufforderung durch EWA, beispielsweise im Falle einer wesentlichen Änderung der Risikolage oder im Verdachtsfall gemäß Ziffer 11.1,] seine Mitarbeitenden über das von EWA gemäß LkSG eingerichtete Beschwerdeverfahren und wie dies erreichbar ist, zu informieren. Diese Informationen sind unter https://investor- relations.lufthansagroup.com/de/corporate-governance/compliance/hinweisgebersystem.html abrufbar.

h)  Der Lieferant verpflichtet sich

  • [seine Zulieferer, die Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbringen, über das Beschwerdeverfahren von EWA zu
    informieren und bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um diese zu verpflichten, ihre Mitarbeitenden entsprechend zu
    informieren, und]

  • bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10.0 angemessen in den eigenen Lieferketten
    zu adressieren und einzufordern und an die eigenen direkten Zulieferer verpflichtend weiterzugeben.

Auf Aufforderung wird der Lieferant EWA angemessen über die Ergebnisse seiner Bemühungen informieren.

10.4 Einmal im Jahr oder anlassbezogen ist EWA berechtigt, eine Prüfung in den Geschäftsräumen und Betriebsstätten des Lieferanten und im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit in dem Umfang durchzuführen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen von menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten in der Lieferkette zu identifizieren und zu bewerten und um festzustellen, ob der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 10.4 („Audit“) nachkommt:
a) EWA kündigt dem Lieferanten das Audit schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen im Voraus an.
b) EWA kann die Prüfung durch einen Dritten durchführen lassen, der vertraglich oder aus beruflichen Gründen zu Objektivität und
Verschwiegenheit verpflichtet ist.
c) Die Prüfung wird während der regulären Geschäftszeiten des Lieferanten durchgeführt.
d) EWA stellt sicher, dass etwaige Audits den Geschäftsbetrieb des Lieferanten so wenig wie möglich stören; EWA schützt
vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten sowie die personenbezogenen Daten der von der
Überprüfung betroffenen Personen.
e) Der Lieferant arbeitet mit EWA oder dem von EWA beauftragten Dritten in angemessener Weise bei einem Audit zusammen,
indem er EWA oder dem Dritten den erforderlichen Zugang zu seinen Unterlagen ermöglicht, die Fragen der EWA oder des Dritten wahrheitsgemäß beantwortet und wahrheitsgemäß Informationen zur Klärung von Tatsachen beiträgt. Der Lieferant stellt sicher, dass jede Einwilligung zur Weitergabe und Nutzung personenbezogener Daten von Personen, die von der Überprüfung betroffen sind, schriftlich eingeholt wird und dass nur der erforderliche Umfang personenbezogener Daten an EWA übermittelt wird. f) Der Lieferant trägt die Kosten des Audits.

10.5 Der Lieferant stellt sicher, dass seine Tochtergesellschaften und Unterauftragnehmer dieselben Verpflichtungen erfüllen und dass EWA ihre Räumlichkeiten gemäß den genannten Bestimmungen prüfen kann. Für EWA gelten die vorstehenden Bestimmungen gemäß Ziffer 11.0 entsprechend.

10.6 Der Lieferant sichert zu, die Erwartungen der Lufthansa Group, die in ihrem Supplier Code of Conduct (https://www.lufthansagroup.com/de/lieferanten.html) Ausdruck finden, einzuhalten.

10.7 Die vom Lieferanten einzuhaltenden Verpflichtungen nach dieser Ziffer 10.0 können abhängig von den Ergebnissen der von EWA fortlaufend durchgeführten Risikoanalysen jederzeit angepasst werden. Der Lieferant wird von EWA hierzu einen Monat vor Inkrafttreten einer etwaigen Anpassung in Kenntnis gesetzt und hat die Möglichkeit dieser binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu widersprechen, worauf EWA den Lieferanten im Einzelfall nochmals gesondert hinweist.

11. Rechtsfolgen


11.1 Wenn der Lieferant (einschließlich Dritter, die vom Lieferanten im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschäftigt oder beauftragt sind) im begründeten Verdacht steht, Verpflichtungen aus den Ziffern 9 oder 10 zu verletzen, oder wenn die gemäß den genannten Ziffern abzugebenden Erklärungen unrichtig sind, kann EWA den Lieferanten ersuchen, den Verdacht unverzüglich selbst zu untersuchen oder den Lieferanten anlassbezogen gemäß Ziffer 10.4 prüfen.

11.2 Ersucht EWA den Lieferanten, den Verdacht zu untersuchen, informiert der Lieferant EWA regelmäßig oder auf Anfrage über den Stand der Ermittlungen und deren Ergebnis. EWA kann verlangen, dass von EWA beauftragte Personen an der Untersuchung vor Ort teilnehmen. Soweit verfügbar und nach geltendem Recht zulässig, stellt der Lieferant EWA alle relevanten Unterlagen, Informationen und Nachweise zur Beurteilung des Verdachts oder der unrichtigen Erklärung zur Verfügung.

11.3 Bestätigt sich der Verdacht, wird der Lieferant EWA eine schriftliche Erklärung über die Maßnahmen vorlegen, die er ergreift, um den festgestellten Verstoß zu beenden und zu beheben und künftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder reichen die Maßnahmen nicht aus, um Verstöße nach objektiven Standards zu beenden, zu beheben oder zu verhindern, oder wenn es sich um einen wiederholten Verstoß handelt, so ist EWA, ungeachtet sonstiger Rechte, berechtigt, diese Bestellung sowie sonstige vertragliche Beziehungen ohne weitere Fristsetzung zu kündigen.

11.4 Ist ein Verstoß des Lieferanten gegen seine Pflichten aus Ziffer 10.0 als sehr schwerwiegend zu bewerten oder bewirken Abhilfemaßnahmen gemäß Ziffer 10.3 keine Abhilfe oder gibt es keine milderen Mittel für EWA zur Beendigung oder zur Milderung der Folgen und des Ausmaßes einer Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten, gilt dies jeweils als wichtiger Grund, der EWA, ungeachtet anderer Rechte, berechtigt, diese Bestellung sowie alle anderen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten ohne Fristsetzung zu kündigen.

Eine Kündigung gemäß dieser Ziffer 11.0 berührt nicht die Verpflichtung des Lieferanten, eine für die Vertragsbeendigung etwaig vereinbarte Unterstützung zu gewähren. 

12. Haftung

12.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere haftet er für alle Schäden einschließlich Folgeschäden, die der EWA durch eine nicht vertragsgemäße Lieferung oder Leistung des Lieferanten entstehen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat.

12.2 Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die anerkannten Sicherheitsvorschriften sowie die einschlägigen Unfallverhütungs-, Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Werden diese Regelungen nicht beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die EWA kann einen sich eventuell daraus ergebenden Schaden beim Lieferanten geltend machen. 

13. Rechte Dritter


13.1. Der Lieferant haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, es sei denn, er hat die Rechteverletzung nicht zu vertreten.

13.2. Im Verletzungsfall nach 13.1 stellt der Lieferant EWA auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die dadurch entstehen, dass eine Leistung mit behaupteten Rechten Dritter, insbesondere mit Rechten des gewerblichen Rechtschutzes, belastet ist. Entsprechendes gilt bei ausländischen Schutzrechten, die der Lieferant gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat.

13.3. EWA wird den Lieferanten von der Geltendmachung solcher gegen sie gerichteter Ansprüche unverzüglich unterrichten. Der Lieferant wird EWA bei der Abwehr dieser Ansprüche angemessen unterstützen und dabei anfallende Kosten, insbesondere Prozess- und Rechtsanwaltskosten, übernehmen. Soweit EWA aus Rechtsgründen Abwehr- oder Verteidigungsmaßnahmen vorbehalten bleiben, hat EWA Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.

13.4. Wenn die Nutzung der vom Lieferanten erbrachten Leistungen durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung einer Partei eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, wird der Lieferant für Abhilfe sorgen, es sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten. Diese Abhilfe kann darin bestehen, dass der Lieferant der EWA die streitigen Rechte verschafft oder seine vertraglichen Leistungen auf eine Weise ändert oder neu erbringt, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden. Unterbleibt eine Abhilfe oder bleibt sie erfolglos, ist EWA zum Rücktritt berechtigt. 

14. Pläne, Unterlagen, Zeichnungen


Zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum der EWA. Sie sind nach Beendigung des Auftrags unverzüglich zurück zu geben. 

15. Geheimhaltung und Datenschutz


15.1. Sämtliche vertrags- und personenbezogenen Daten (gleich, ob in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form) unterliegen der Geheimhaltung, und zwar auch dann, wenn sie nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Der Lieferant verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung dieser Daten, es sei denn, diese sind ohnehin allgemein zugänglich oder ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt oder ohne Vertragsbruch rechtmäßig von Dritten später erworben. Jede Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte bedarf der Zustimmung seitens EWA. EWA ist berechtigt, vertrauliche Information an mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG weiterzugeben.

15.2. Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen sind zu beachten. Der Lieferant wird die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommen, entsprechend verpflichten und der EWA die Niederschrift dieser Verpflichtung auf Wunsch aushändigen. Soweit eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, haben die Parteien unverzüglich eine Datenschutzvereinbarung nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abzuschließen.

15.3. Der Lieferant verpflichtet sich, auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus Stillschweigen über die bekannt gewordenen Daten zu wahren. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung dieses Vertrages sämtliche Daten und Unterlagen an EWA zurückzugeben oder – sofern EWA dies wünscht – zu vernichten. 

16. Nennung als Referenz


Der Lieferant darf nur nach vorheriger Zustimmung der EWA mit seiner Geschäftsverbindung zu EWA werben.

17. Konzernverrechnung


EWA ist berechtigt, sämtliche fälligen und nicht fälligen Forderungen des Lieferanten, gerichtet gegen EWA oder gegen ein mit EWA im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen, mit eigenen Forderungen oder Forderungen der genannten Gesellschaften zu verrechnen. Eine Liste der mit EWA im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen, zu denen insbesondere die Deutsche Lufthansa AG, Lufthansa Technik AG, die Lufthansa Cargo AG und die Lufthansa Systems AG gehören, wird auf Wunsch übersandt. 

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


18.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und der EWA findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), sowie der kollisionsrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch. Bei Benutzung anderer Sprachen ist der deutsche Wortlaut maßgebend.

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch in Urkunds- und Wechselprozessen, aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, seiner Entstehung, Wirksamkeit oder Beendigung ist Köln, Bundesrepublik Deutschland.