Sie sind hier:
Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG
Artikel 1: Geltungsbereich
1.1 Grundsatz
Diese Bedingungen gelten für die Beförderung von Reisenden durch Verkehrsunternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns auf allen von diesen im Schienenverkehr befahrenen Strecken, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Soweit die Beförderung ganz oder teilweise durch andere Verkehrsunternehmen als die des Deutsche Bahn-Konzerns erbracht wird, kommt der Beförderungsvertrag mit dem die Beförderungsleistung jeweils erbringenden Verkehrsunternehmen und zu dessen Beförderungsbedingungen zustande. Durchgehende Fahrkarten werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des jeweils befördernden Verkehrsunternehmens verkauft.
1.2 Produktklassen
Die Verkehrsunternehmen bieten die Beförderung in folgenden Produktklassen an:
Produktklasse ICE: InterCityExpress (ICE), InterCityExpress-Sprinter (ICE-Sprinter),
Produktklasse IC/EC: InterCity (IC), EuroCity (EC), D-Zug (D),
Produktklasse C: InterRegio (IR), InterRegioExpress (IRE), RegionalExpress (RE), RegionalBahn (RB) und S-Bahn (S)
1.3 Ausnahmen
Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, mit Ausnahme des IR, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn-Tarifbereichs stattfinden; für diese ist der für solche Strecken jeweils geltende Tarif maßgebend. Für andere als die in Nr. 1.2 genannten Züge gelten besondere Beförderungsbedingungen.
1.4 Besondere Bedingungen
Für die Beförderung von Reisegepäck gelten zusätzlich besondere Bedingungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in der jeweils gültigen Fassung.
Artikel 2: Fahrkarten
2.1 Beförderung
Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur bei Vorlage einer gültigen Fahrkarte. Die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend. Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt, soweit keine Zugbindung besteht, auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse. Eine Fahrkarte der 1. Wagenklasse gilt auch für die 2. Wagenklasse.
2.2 Geltungsdauer Zug zum Flug Tickets
2.2.1 Die Geltungsdauer einer Fahrkarte ergibt sich grundsätzlich aus dieser selbst. Die Fahrkarten gelten am Flugtag sowie 1 Tag nach Ankunft und 1 Tag vor Abflug. Zwischen Hin- und Rückflug dürfen längstens 6 Monate liegen.
2.2.2 Das Verkehrsunternehmen verlängert die Geltungsdauer einer Fahrkarte, wenn der Reisende infolge Verspätung oder Ausfall eines Zuges die Fahrt nicht antreten kann oder einen Anschlusszug versäumt und ohne die Verspätung oder den Ausfall die Fahrt innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer hätte beenden können.
2.3 Übergang
Wer als Inhaber einer Fahrkarte die Beförderung in einer höheren Wagenklasse wünscht, kann für die gesamte Strecke oder für Teilstrecken einen Übergang erwerben. Der Preis des Übergangs ergibt sich aus der Differenz zwischen den Normalpreisen für die betreffende Übergangsstrecke.
2.4 Übertragbarkeit
Die Fahrkarte ist nur dann übertragbar, wenn sie nicht auf den Namen lautet. Reisende mit auf den Namen lautenden Fahrkarten sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
2.5 Ungültigkeit
Eine Fahrkarte ist ungültig, wenn (i) sie die erforderlichen Angaben, Eintragungen, Unterschriften und Lichtbilder nicht enthält, (ii) sie erheblich beschädigt oder in ihrem Inhalt unkenntlich gemacht oder unbefugt abgeändert wurde, (iii) sie nur in Verbindung mit einem Ausweis oder einer Berechtigungskarte gültig ist und diese nicht vorgelegt werden können oder abgelaufen sind, (iv) ihre Geltungsdauer noch nicht erreicht oder abgelaufen ist oder (v) sie vorgeschriebene Entwertungen nicht aufweist.
2.6 Umbuchung & Stornierung
Das Zug-zum-Flug-Ticket kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen umgebucht oder storniert werden.
Artikel 3: Sitzplätze und Reservierungen
3.1 Reservierungsmöglichkeit
Reisende können je nach Verfügbarkeit frühestens 3 Monate im voraus Sitzplätze reservieren. Das Verkehrsunternehmen kann für bestimmte Züge ganz oder teilweise eine Reservierungspflicht festlegen oder die Reservierungsmöglichkeit für bestimmte Züge ganz oder teilweise ausschließen. Die reservierungspflichtigen Züge sind im Fahrplan mit R gekennzeichnet. Der Anspruch auf den reservierten Sitzplatz erlischt, wenn er nicht durch den Reisenden 15 Minuten nach Abfahrt des Zuges von dem Bahnhof, ab dem die Reservierung erfolgt ist, eingenommen wurde.
3.2 Reservierungsentgelt
Das Reservierungsentgelt pro Person und Richtung einschließlich einer Anschlussreservierung beträgt z.Z. 4,50 € (2. Klasse) oder 5,90 € (1. Klasse) je Person und Strecke. Reservierungen können vom Reisenden nur bei DB Agenturen vorgenommen werden.
3.3 Umtausch, Erstattung
Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Verspätung eines Zuges nicht eingenommen werden, hat der Reisende Anspruch auf Rückzahlung des Reservierungsentgelts. Im Übrigen sind Umtausch und Erstattung ausgeschlossen.
Artikel 4: Verhaltenspflichten der Reisenden
4.1 Allgemeine Verhaltenspflichten
Jeder Reisende hat sich so zu verhalten, dass andere Reisende nicht über Gebühr gestört werden. Jeder Reisende darf nur einen Sitzplatz belegen. Kleinkindabteile oder -plätze oder Abteile/Plätze für schwerbehinderte Menschen sind bei Bedarf für diese Personengruppen zu räumen. In den als "Nichtraucher" gekennzeichneten Bereichen des Zuges darf auch mit Zustimmung der anderen Reisenden nicht geraucht werden.
4.2 Missbrauch von Nothilfemitteln
Der Reisende darf die Notbremse oder die Türnotentriegelung nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit anderer Reisender, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Bei Missbrauch hat der Reisende unbeschadet sonstiger Ansprüche einen Betrag in Höhe von 200 € zu zahlen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Artikel 5: Mitnahme von Handgepäck, Traglasten und Tieren
5.1 Traglast
Neben Handgepäck darf der Reisende ein Stück Traglast mit sich führen. Traglasten sind Gegenstände, die – ohne Handgepäck zu sein – von einer Person getragen werden können. Im Übrigen kann der Reisende Gepäck als Reisegepäck gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen aufgeben.
5.2 Beförderungsausschluss
5.2.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.
5.2.2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Reisende von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führt, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder Stoffes zu gestatten und gegebenenfalls dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen. Reisende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden.
5.3 Tiere
Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich. Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Für diese Hunde sind die Fahrpreise wie für alleinreisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren zu bezahlen. Alle weiteren Tiere sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen. In Wagen mit Verpflegungseinrichtungen dürfen Tiere, mit Ausnahme von Blindenführ- und Begleithunden im Sinne von § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, nicht mitgenommen werden. Des weiteren sind Blindenführ- und Begleithunde im Sinne von § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX vom Maulkorbzwang ausgenommen.
Artikel 6: Mitnahme von Fahrrädern
6.1 Mitnahmemöglichkeit
Die Mitnahme von Fahrrädern ist in Zügen der Produktklasse C mit Ausnahme des IR und in Zügen, die mit einem Fahrradsymbol oder gekennzeichnet sind, möglich. Die Beförderung kann bei Platzmangel abgelehnt werden. In Zügen mit dem Fahrrad-Symbol ist die Mitnahme von Fahrrädern reservierungspflichtig. In Zügen der Produktklasse ICE ist die Mitnahme von Fahrrädern ausgeschlossen.
6.2 Beschränkungen
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf zweirädrige einsitzige Fahrräder, zusammengeklappte Fahrradanhänger und Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor beschränkt. In besonderen Zügen können, sofern ausreichend Platz vorhanden ist, auch Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden.
6.3 Unterbringung
In Zügen, die mit dem Fahrrad-Symbol gekennzeichnet sind und in Zügen der Produktklasse C mit Ausnahme des IR ohne besondere Kennzeichnung, dürfen Fahrräder nur in Mehrzweckabteilen, in Einstiegsräumen, in Traglastbereichen mit Klappsitzen, Fahrradabteilen und Gepäckwagen untergebracht werden.
6.4 Beförderungs- und Reservierungsentgelt
6.4.1 Der Reisende hat durch den Erwerb von Fahrradkarten vor Fahrtantritt den für die Beförderung von Fahrrädern festgesetzten Beförderungspreis zu zahlen. Dieser beträgt für Fahrten in den Zügen der Produktklasse IC/EC sowie IR 9 €, bei Vorlage einer BahnCard 25/ BahnCard 50 6 € und für die Mitnahme in Zügen der Produktklasse C mit Ausnahme des IR 3 €. Ein Verkauf im Zug erfolgt nicht, es sei denn, dass auf dem Abgangsbahnhof eine Verkaufsmöglichkeit vor Fahrtantritt nicht vorhanden war. Die Geltungsdauer der Fahrradkarte entspricht der Geltungsdauer einer Fahrkarte für eine einfache Fahrt.
6.4.2 Die Reservierung eines Stellplatzes ist bei gleichzeitigem Lösen einer Fahrradkarte oder bei gleichzeitiger Reservierung eines Sitzplatzes entgeltfrei. Im Übrigen beträgt das Reservierungsentgelt 3 €. Ergänzend gelten die Regelungen in Nr. 3.3.
Artikel 7: Haftung
7.1 Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
7.1.1 Hat eine Zugverspätung zur Folge, dass der Reisende den Anschluss an einen anderen Zug oder den letzten fahrplanmäßig vorgesehenen Anschluss an ein öffentliches Verkehrsmittel versäumt oder fällt ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, kann der Reisende (i) auf die Weiterfahrt verzichten und die entgeltfreie Erstattung des Fahrpreises für die nicht durchfahrene Strecke verlangen, (ii) auf die Weiterfahrt verzichten und entgeltfrei mit dem nächsten geeigneten Zug zum Abgangsbahnhof zurückkehren und die entgeltfreie Erstattung von Fahrpreis und Gepäckfracht sowie die kostenfreie Rücksendung seines Reisegepäcks verlangen oder (iii) seine Reise, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach demselben Zielbahnhof fährt und es dem Reisenden ermöglicht, mit möglichst geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen.
7.1.2 Das Verkehrsunternehmen haftet dem Reisenden für den Schaden im nachbezeichneten Umfang, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall oder Verspätung des Zuges oder Versäumnis des Anschlusszuges nicht bis um 24.00 Uhr mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine solche Fortsetzung nicht zumutbar ist. Die Entschädigung umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten, höchstens jedoch 80 €. Sofern dies preisgünstiger und zumutbar ist, kann ein anderes Verkehrsmittel auf Kosten des Verkehrsunternehmens benutzt werden. Alternativ kann der Reisende die Ansprüche nach Nr. 7.1.1 geltend machen.
7.1.3 Bei Verspätung des ICE-Sprinters über 30 Minuten besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ICE-Sprinter-Aufpreises. Die ICE-Sprinter-Aufpreis-Karte ist im Original oder in Kopie vorzulegen.
7.1.4 Bei verspäteter Ankunft von Zügen der Produktklassen ICE, IC/EC oder eines IR von mehr als 60 Minuten in den Bahnhöfen, in denen die Reisenden aus diesen Zügen aussteigen, erhalten sie eine Entschädigung in Höhe 5,- € für die 2. Klasse und 7,50 € für die 1. Klasse; dies gilt auch dann, wenn die Reisenden wegen des Ausfalls eines solchen Zuges diese Aussteigebahnhöfe mehr als 60 Minuten verspätet erreichen. Bei Fahrten mit Umsteigeverbindungen zwischen den in Satz 1 genannten Zügen erhalten Reisende diese Entschädigung auch dann, wenn sie aufgrund der Verspätung oder des Ausfalls solcher Züge mehr als 60 Minuten verspätet den Bahnhof erreichen, in welchem sie aus dem letzten Zug einer solchen Umsteigeverbindung aussteigen oder planmäßig ausgestiegen wären. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrkarte - bei Rückfahrkarten pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden.
7.1.5 Der Entschädigungsanspruch nach den Nummern 7.1.2 bis 7.1.4 besteht nicht, wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges oder das Anschlussversäumnis auf (i) einem außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstandes, den das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte, (ii) einem Verschulden des Reisenden oder (iii) dem Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte, beruht.
7.1.6 Eine Kombination der Ansprüche auf Entschädigung nach den Nummern 7.1.2 und 7.1.3 sowie 7.1.2 und 7.1.4 ist ausgeschlossen.
7.1.7 Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung nach den Nummern 7.1.3 bzw. 7.1.4 erhält der Reisende eine Gutscheinkarte entweder (i) je nach Verfügbarkeit im verspäteten Zug der Produktklassen ICE, IC/EC oder im IR oder (ii) am Tag der verspäteten Reise einschließlich der 2 Folgetage am ServicePoint im Bahnhof. Bei Vorlage dieser vom Reisenden ausgefüllten und mit Zangen- oder Stempelabdruck der ausgebenden Stelle versehenen Gutscheinkarte und der dazugehörigen Fahrkarte bzw. Fahrkartenkopie innerhalb eines Monats ab dem Tag der verspäteten Reise in einem DB-Reisezentrum erhält der Reisende einen für ein Jahr gültigen Gutschein über die Entschädigungssumme. Der Betrag wird nicht gegen Bargeld ausgezahlt, sondern beim Fahrkartenkauf im DB-Reisezentrum oder einer DB-Agentur verrechnet.
7.1.8 Reisende können zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung nach den Nummern 7.1.3 bzw. 7.1.4 auch in einem DB-Reisezentrum am Tag der verspäteten Reise einschließlich der 2 Folgetage eine Gutscheinkarte ohne Stempelaufdruck erhalten. In diesem Fall muss die vom Reisenden ausgefüllte Gutscheinkarte sowie die dazugehörige Fahrkarte bzw. Fahrkartenkopie innerhalb eines Monats ab dem Tag der verspäteten Reise beim DBKundendialog eingegangen sein. Der Reisende erhält von dort einen für ein Jahr gültigen Gutschein über die Entschädigungssumme. Der Betrag wird nicht gegen Bargeld ausgezahlt, sondern beim Fahrkartenkauf im DB-Reisezentrum oder einer DB-Agentur verrechnet.
7.2 Haftung aus anderen Gründen
Aus anderen Rechtsgründen haftet das Verkehrsunternehmen dem Reisenden grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Sachschäden gegenüber jedem Reisenden auf einen Höchstbetrag von 1.000 € beschränkt. Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes (HPflG) bleiben im Übrigen unberührt.